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8 bis 2 und Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, vor- zuzeigen und die darüber auszustellende Bescheini­gung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, in Empfang zu nehmen.

Die LegitimarionSurkunden etwaiger Vertreter von Gesellschaftsmitgliedern (§. 34 deS Statuts) sind bei dieser Gelegenheit gleichfalls vorzulegen.

Cassel am 15- November 1851.

Die Direktion der Friedrich - Wilhelms Nordbahn-

Sezekorn.

vt. Hodiesne, v. c.

6. In Gemaßheit des §. 112 des RekrutirungS- gesetzeS vom 25. Oktober 1834 wird der Abschluß der, nach demselben aus den Ungehorsamsstrafen gegen Militairpflichtige gebildeten Einstandskasse, nach der festgestellten und abgehörten Rechnung des Jahres 1848 hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht:

A. Einnah m e.

Thaler Sgr. Hlr.

1) Baarbestand nach der Rech­nung de 1847 .... 118 6 4

2) Erkannte Ungehorsamsstra­fen ...... 13,073 17 10 Summa 13,191 24 2

B. Ausgabe. 1) Einstandsgelder für beschaffte Stellverlreler.....170 2) Zurückgezogene, beziehungs­weise erlassene Strafen . 203 3) AlS inerigibel niedergeschla­gen oder in zu verbüßende Freiheitsstrafen umgewan- delt........ 9,566 4 4) Als rückständig werden liqui- dirt ...... 3,007 10 5 Summa 12,946 14 5

Mithin bleibt Ende 1848 baa- rer Bestand....... 245 9 9 welcher mit der in Ausgabe gestellten Liquidation von 3007 Thlr. 10 Sgr. 5 Hlr. in nächster Rech­nung wieder vereinnahmt werden wird. Cassel am 15- November 1851. Kurfürstliches Kriegsministerium. vt. Speyer.

7. Zur Sicherstellung des Anschusses der Fulda- Hanauer Personenpost an den ersten Hanau-Frank- furter Bahnzug ist die Abfertigungszeit gedachter Post aus Fulda um eine Stunde vorgerückt, mit­hin auf 9 Uhr Abends festgesetzt worden, was hiermit veröffentlicht wird.

Cassel am 22. November 1851.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerfeld.

8. Nach Artikel 2 der zwischen dem deutschen Zollver­eine und dem Königreiche Sardinien am 20. Mai d. I. abgeschlossenen Additionalkonvention zu dem Handels - und Schifffahrthsvertrage vom 23. Ju­ni 1845 (verkündigt durch das Gesetzblatt 9fr. XXIII vom laufenden Jahre) sind dem Zollver­eine dieselben Zollermäßigungen gewahrt, welche Sardinischer Seits in den Verträgen vom 5. November 1850, 24. Januar und 27. Februar 1851 Frankreich, Belgien und Großbritannien zugestanden worden sind.

Es wird auf dieses vertragsmäßige Zugeständ- niß hierdurch mit dem Bemerken aufmerksam ge­macht, daß diejenigen Gewerbtreibenden, welche Waarenversendungen nach dem Königreiche Sar­dinien mit Anspruch auf Zollermäßigung zu ma­chen beabsichtigen, wegen Auskunftertheilung über die im Zoll erleichterten Artikel und deren Ab­fertigung an die betreffenden Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter sich zu wenden haben, welche zu dieser Auskunftertheilung von hieraus ange­wiesen worden sind.

Cassel am 10. November 1851.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.

v. S ch w e r tz e l l.

9, In Strafsachen wegen Uebertretung der daS Postwesen betreffenden Gesetze sind in Gemaßheit des §. 21, pos. 1, des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli d. I. mit den Funktionen öffentlicher Ankläger bei den Untergerichten die Postmeister bzw. Postverwalter und Posterpeditoren des betreffenden Amtsbezirkes beauftragt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Cassel am 19. November 1851-

Kurfürstliche Generalpostinspektion-

S ch m e r f e l d.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Bekanntmachung, den Unterricht in der Hebammenkunst betreffend.

Zu dem ersten Hebammenlehrkursus des Jahres 1852, welcher den 1. Februar beginnen und drei Monate dauern wird, werden die Hebammen- schülerinnen nach Vorschrift des §. 3 der höchsten Verordnung vom 19- Juli 1838, die Grün­dung einer allgemeinen gebarnnten» lehranstalt zu Marburg betreffend,

Mittwoch den 17. Dezember d. J. angenommen werden. Diejenigen Personen, welche sich um die Aufnahme in diesen Hebammenlehrkur- suS bewerben wollen, haben sich zur Prüfung der vorgeschriebenen Eigenschaften