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den Oberappellationsgerichtsrath Ernst Karl Ludwig Scheffer
zu bestellen; auch
den Amtsaffessor Karl Laudenbach von Hof- geismar als Assessor zu dem Kriminalgerichte in Marburg, und
den Amtsassessor Wolrad Wilhelmi von Marburg in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Hof- geismar zu versetzen. ,
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Amtsaffessor Wilhelm Lotz zu Schmalkalden zum Regierungsassessor und Referenten bei der Regierung zu Fulda zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Geheimerath und Bundestagsgesandten v. Trott in Frankfurt a. M. das Großkreuz.,
dem Bischof Kött zu Fulda das Kommandeurkreuz erster Klasse,
den Oberappellationsgerichtsrathen Knatz und Kaup zu Cassel, dem Kriminalgerichtsdirektor Bek- k er in Marburg, den Geheime - RegierungSrathen Schröder und Wachs in Cassel, Wegner in Marburg und Harbordt dahier, dem Generalstaatsprokurator von Dehn-Rotfelser, dem Vortragenden Rathe im Justizministerium, ObergerichtS- rath Rohde, und dem Forstmeister, Kammerl^rrn v. d. Malsburg in Cassel das Ritterkreuz,
dem Oberappellationsgerichtsrathe Scheffer, den Obergerichtsrahen Baumgard und Klinker- fues zu Cassel, den Landrathen, Kammerherrn v. Buttlar in Fritzlar, Regierungsrath Sunkel in Homberg, Eochantz in Ziegenhain und Faber in Melsungen, den Justizbeamten Gunkel in Hersfeld, Lagisse in Raumburg, von Schenk zu Schwein Sberg in Windecken und Tassius in Hofgeismar und dem Amtsadvokaten Schimmel- pfeng in Hersfeld die vierte Klaffe des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
1. Nach §. 17, Abs. 4, der Verordnung vom 30.
Oktober d. J. soll auch in denjenigen Appellationssachen nach Maßgabe der Bestimmungen des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli d. J. verhandelt und dabei insbesondere daö etwaige Beweis» antretungsverfahren mit dem ersten Verhandlungstermine verbunden werden, zu welchem das Verfahren in erster Instanz noch nach den früheren Prozeßgesetzen Statt gehabt hat.
Hiernach kann die Möglichkeit eintreten, daß, wenn ein vorgebrachter Umstand in erster Instanz als unerheblich Übergängen, bei der Appellation aber dergestalt berücksichtigt wird, daß eine Beweisauflage darüber erfolgt, das alsdann im Ver
handlungstermine eintretende Beweisverfahren unvorbereitet ist.
Um diesen, dem Sinne des Gesetzes und Verordnung widersprechenden Mißstand zu vermeiden,, werden sämmtliche Anwälte aufgefordert, in Appellationssachen, in welchen sie vor der höheren Instanz Thatsachen zur Geltung bringen wollen, zu denen in erster Instanz nicht bereits ein Beweisverfahren Statt gehabt hat, die vorbereitende Angabe der Beweismittel zu den gedachten Thatsachen in den noch e i nzu reichen de n Beschwerde- und Erklärungsschriften n a ch z u h o l e n.
Fulda am 8. November 1851, Kurfürstliches Obergericht, Civilsenat.
A b e e.
2. In Gemaßheit der Vorschrift im §. 21, pos. 1, des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli d. I., abandernde Bestimmungen über Organisation der Rechtspflege und das Verfahren in Strafsachen sowie in bürgerlichen Rechtsstreiten enthaltend, sind die Bahn-Jngenieur-Assistenten der Main- Weserbahn mit den Funktionen der öffentlichen Ankläger in Strafsachen wegen Beschädigung an Eisenbahnanlagen und Uebertretung der eisenbahn- polizeilichen Bestimmungen bei denjenigen Untergerichten, in deren Bezirken die betreffenden Sektionen belegen sind, beauftragt worden, was hiermit zur Kenntniß gebracht wird.
Cassel am 10- November 1851. Kurfürstliche Generaldirektion für den Bau der Staatseisenbahnen.
R u h l.
vt. Hübner.
3. Die unterzeichnete Prüfungskommission hat folgende Bestimmungen getroffen:
1) die Prüfungen der Kandidaten der Theologie für daS Pfarramt sollen künftig in der Regel im Frühjahre innerhalb der Sonntage Quasimodogeniti und Rogate und im Herbste innerhalb der auf den ersten Sonntag nach Michaelis folgenden 4 Wochen Statt finden.
2) Gesuche der Kandidaten um Einberufung zum examen pro ministerio, welche direkt an die Prüfungskommission unter der Adresse des Vorsitzenden derselben, des Superintendenten der Diöcese Cassel, einzureichen sind', können in der Regel nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Nachsuchende bereits das vierte Jahr der Kandidatenzeit zurückgelegt hat.
Die Herren geistlichen Inspektoren und Metro- politane werden veranlaßt, diese Bestimmungen zur Kenntniß der in ihren Jnspekturen (Klassen) lebenden Kandidaten zu bringen und dieselben auch ernstlich darauf hinzuweisen, daß das examen pro ministerio seinem Zwecke nach praktischer Natur ist und sie bei ihren vorbereitenden Studien hierauf vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, sich insbe-