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Konrad Otte von Grove, 22) Hans Heinrich Konrad Heisterberg von Haste, 23) Heinrich Christoph Seegers von da, 24) Johann Hein­rich Otto Wille von Helsinghausen, 25) Jo­hann Philipp Stenber von Hohnhorst, 26) Jo­hann Hermann Harmening von Niepen, 27) Johann Heinrich Christoph Tatge von da, 28) Johann Christoph Wintheim von Schöttlingen, welche bei der Nekrutirung im Jahre 1851 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgeblie­ben sind, und bereit Ungehorsam in Erfüllung der Militairpflicht noch forrbesteht, sind durch Er­kenntnisse des hiesigen ObergerichteS vom 2- Juli d. I- für ausgetretene Militairpflichtige erklärt und deshalb ein Jeder von ihnen zu einer Geld­strafe von Einhundert Thalern, oder, in Ermange­lung von Vermögen, ein Jeder in eine sechsmo­natliche , bzw. in eine nach dem §. 69, Abschnitt

2, des Netrutirungsgesetzes von 29. September 1848 im Verhältniß der eingezahlten Geldstrafe zu bestimmende Gefängnißstrafe, sowie in die ent­standenen Kosten verurtheilt worden-

Da die ergangenen Erkenntnisse den oben ge­nannten Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu behändigen standen, so werden dieselben, in Ge- mäßheit des §. 128 deS Strafprozeßgesetzes vom 31- Oktober 1848, und auf deöhalbige Verfügung des ObergerichteS dahier vom 29. d. M. öffentlich bekannt gemacht, mit dem Anfügen, daß 8. Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, dieselben als publizirt gelten. Zugleich dient den Verurtheilten zur Nachricht, daß ihnen gegen die obigen Er­kenntnisse das Rechtsmittel der Berufung an die Kriminalkammer Kurfürstlichen Oberappellations- gerichtS zusteht, und solches im ObergerichtSsekre- tariate dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen vom Tage der Urtheilsverkündigung an gerechnet, bei Strafe deS Verlustes dieses Rechtsmittels einzuführen ist.

Rütteln am 29. Oktober 1851.

Der Slaatsprokurator. Steinhaus?, k. A.

10. Mit Bezugnahme auf den §. 42 des Gewerb- steuergeseyes vom 21. Juli 1840, welcher lautet: »Jeder noch nicht zur Steuer angesetzte Ge- »werbtreibende ist schuldig, dem Steuerbeamten »vor oder bei dem nächsten Gewerbsteuerum- »sahe von seinem Gewerbe eine gehörige An- ,,zeige zu thun, widrigenfalls er neben Nach- »zahlung der gesetzmäßigen Steuer in eine Strafe »verfällt, welche dem doppelten Betrage der von „ihm für das erste Jahr zu entrichtenden Steuer »gleich ist,"

werden die betreffenden Gewerbtreibenden hiesiger Stadt zur Anzeige ihrer Gewerbe mit dem Be­merken aufgefordert, daß der nächste Gewerbsteuer- umfag für die hiesige Stadt

Mittwoch den 19. d. M., von Morgens 8 Uhr an, in dem hiesigen Stadthause abgehalten wird.

Zugleich wird höherem Aufträge zufolge bekannt gemacht, daß Beschwerden überGewerbsteueransätze für das Jahr 1852, dem §. 46 beß angezogenen Gesetzes gemäß, bei Kurfürstlichem Finanzmini­sterium, Abtheilung für die direkten Steuern, nur bis zum 28. Januar k. J. angenommen werden.

Hanau am 4. November 1851.

Kurfürstliche Steuerinspektion.

Goullon-

11. Bei der heute Statt gehabten Verloosung der hiesigen israelitischen Gemeindeobligationen wurden Nr. 63 und

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zur Auszahlung am 31. Dezember d. J. bestimmt, von welchem Tage die Verzinsung aufhört. Die Auszahlung geschieht gegen Einlieferung der Ob­ligationen und der noch nicht fälligen ZinSscheine auf hiesiger Gemeindestube.

Hanau am 2. November 1851. • Die israelitischen Gemeindeältesten. S. D. Fürth. L- ElliSheim.

A. Sonneberg.

12. Der Kaufmann Feist Schwab aus Hanau be­absichtigt nach Frankfurt a- M. überzuziehen, was in Gemaßheit der bestehenden Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 5- November 1851.

Kurfürstliches Landrathöamt. Webe r.

13. Der Metzgergeselle Jakob Hochstadt und der Schlossergeselle Karl Westphal zu Windecken beabsichtigen nach Nordamerika auszuwandern, waS in Gemaßheit der bestehenden Vorschrift hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau am 25. November 1851.

Kurfürstliches Landrathsamt. Weber.

14. Die gegen den bei der außerordentlichen Re- krutirung im Jahre 1848 nicht erschienenen und deshalb für ungehorsam erklärten Militairpstichtigen Johann Konrad Heller von hier, Altersklasse 1825, unter’m 14- Dezember 1848 erlassene Edik- talladung wird hiermit als erledigt zurückgezogen.

Gelnhausen am 31. Oktober 185t. Kurfürstliches Landrathsamt. S ch m i d t.

15. Die gegen den ungehorsamen Militairpstichtigen Wilhelm Reyer von Rengshausen, Altersklasse 1827, unter’m 13. Dezember 1848 erlassene Edik- talladung wird als erledigt zurückgezogen.

Norenburg am 29. Oktober 1851.

Kurfürstliches Landrathsamt.

Groß.

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