Gesetzgebung.
Die Nr. XXIV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Verordnung
vom 22. Oktober 1851, die Vollziehung deS provisorischen Gesetzes vom 22. Juli d. J. betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. ic.
verordnen yüt Beziehung auf den §. 68 des provisorischen GesetzeS'vom 22- Juli d. I., abändernde Bestimmungen über Organisation der Rechtspflege und das Verfahren in Strafsachen sowie in bürgerlichen Rechtsstreiten enthaltend, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums, wie folgt: das vorgedachte Gesetz tritt mit dem 1. November d. J. in Kraft.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrücklen Staatsstegels gegeben zu Cassel am 22. Oktober 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynau.
Vt. Bau m b a ch.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Sergeanten Friedrich Heigl vom Königl. Bayer, vierten Infanterieregiment, welcher am 12-
Mai d. J. ein in die Wohra gefallenes Kind mit eigener Lebensgefahr rettete, das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# gnädigst geruhet:
dem Soldaten Franz Stuier vom Kon. Bayer- vierten Infanterieregiment fürchie aufopfernde Thätigkeit, welche er am 23. Mai d. J. bei dem Aufhalten von auf der Straße nach Wehlheiden mit einem Wa.-n durchgegangenen Pferden bewiesen hat, das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Pfarramtskandidaten Ludwig Kolbe aus Marburg, sowie
den Lehrer und Organisten Karl Heinrich Georg Davin aus Grebenstein zu Lehrern an demSchul- lchrerseminar zu Schlüchtern,
den außerordentlichen Pfarrer Wilhelm Wisse- ma n n ausRaboldShausen zum Rektor an der Stadtschule zu Neukirchen,
den Johann Karl Schnabel aus Preußen zum Polizeikommissar bei dem Landrathsamte in Caffel provisorisch zu bestellen, sowie
zur Uebercragung der katholischen Dompfarrei zu Fulda an den Landdechanten und Pfarrer Joseph Anton Schmidt zu Hofbieber die allerhöchstlandesherrliche Genehmigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:
den Probator Kaufbolz bei der Direktion der Hauptstaatskasse in den Ruhestand zu versetzen.