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besteht, ist dritter und letzter Steigerungster­min auf

Montag den 2 7. d. M., Vormittags 10 Uhr, in das Lokal der unterzeichneten Behörde anbe- raumt worden, und wird dieses hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Pachtliebhaber ihre Qualifikation zur Ueber­nahme dieser Gutspacht durch glaubhafte Zeug­nisse über Vermögen und landwirthschaftliche Kennt­nisse , ohne welche Niemand zum Mitbieten zuge- lassen wird, in jenem Termine nachzuweisen ha­ben, und daß die übrigen Bedingungen auch schon vor dem Termine in dem Pachtsekretariate der unterzeichneten Behörde eingesehen werden können.

Cassel am 7. Oktober 1851.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die Domainen.

B o d e.

vt Junker.

2. AuS Veranlassung einer am 15. d. M. eintre­tenden Veränderung im Fahrplan der Frankfurt- Hanauer Eisenbahn wird zur Erhaltung deS An­schlusses an die Züge dieser Bahn von demselben Tage an die Personenpost nach Eisenach erst um 9 Uhr 50 Minuten Vormittags (nach Ankunft des ersten Bahnzugs von Frankfurt), die Lokal- perfonenpost nach Fulda aber um 7 Uhr 35 Mi­nuten Abends (nach dem Eintreffen des letzten Frankfurter BahnzugS) aus Hanau, sowie vom 14. d. M. an die Fulda -Hanauer Lokalpersonen- post zwei Stunden spater als seither, nämlich um 10 Uhr Abends, aus Fulda abgefertigt werden. Cassel am 13. Oktober 1851.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerfeld.

3. In Folge früheren Eintreffens des zweiten Zugs der Friedrich-Wilhelms Nordbahn von Ger- stungen in Bebra ist es erforderlich geworden, die auf denselben influirende erste tägliche Per­sonenpost von Fulda nach Bebra ebenfalls ent­sprechend früher in Bebra einzuliefern. Dieselbe wird daher vom 15. d. M. an schon um 5| statt 5| Uhr Morgens aus Fulda abgefertigt und trifft, um an den gedachten Bahnzug nach Cassel anzu- schließen, gegen 11 Uhr Vormittags in Bebra ein-

Cassel am 16. Oktober 1851.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerfeld.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. In Gemaßheit deS Gesetzes vom 4. April 1832, die Besteuerung des inländischen Weins betreffend, ist ein jeder Weinbauer verpflichtet, der Steuer­

behörde des Orts innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Ende der Kelterung den gewonnenen Most oder Wein anzumelden, zu welchem Behufe gedruckte Formulare bei den Gemeindevorstehern unentgeldlich in Empfang genommen werden kön­nen, worin jedes Gefäß, welches mit einer Num­mer versehen, sowie der Raum, wo der junge Wein aufbewahrt wird, in der vierten Spalte zu bemerken und in doppelter Ausfertigung abzuge- ben ist.

Mit Rücksicht auf die durch die §§. 25, 26 und 27 des erwähnten Gesetzes verordneten Strafen finden wir uns zur Abwendung von Benachthei- ligungen veranlaßt, hiermit wiederholt bekannt zu machen, daß

a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogenen Weins entweder sofort nach der Kelterung oder überhaupt vor dem 1. August künftigenJah- reS Statt findet, mithin der Wein auS den Händen deS Weinbauers in andere Hände übergeht, die Abgabe vor der Ablieferung, nach vorgänglg Statt gehabter Feststellung der Quantität, eingezahlt werden muß;

b) nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein Trans­port von Trauben oder Most aus einem Be­zirke in den andern oder an Orte, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders als unter steueramtlicher Kontrole übergeführt werden darf;

c) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der AbsendungS - oder Bestim­mungsorte Statt finden, und der Führer eines jeden Transports darüber die ordnungs­mäßige Legitimation vorzuzeigen im Stande sein muß, welche an die Steuerstelle des Bestimmungsortes vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist.

Die Ortsvorgesetzten der Weinbau treibenden Gemeinden werden hiermit aufgefordert, die vor­stehenden Bestimmungen mittelst Publikation zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen.

Hanau am 4. Oktober 1851.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt.

Moedlinger. M a t h e s. H e i n.

2. Die im Kreise Schlüchtern angesessenen Mitglie­der der vormals reichsunmittelbaren Ritterschaft, die standesherrlichen, sowie die im §. 16 deö Landtags­abschiedes vom 9. März 1831 bezeichneten Fami­lien werden hierdurch veranlaßt, in Gemäßheit des §. 13 des provisorischen Gesetzes vom 7. Juli h. I., die VollziehungSgewalt der Verwaltungs­behörden sowie die Bezirksräthe betreffend, und unter Beobachtung der Bestimmungen der §§. 11 und 12 dieses GesetzeS zur Wahl eines Mit­gliedes des für den Zeitraum bis zum 31. De-