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der Bruchtheile bestehenden landesherrlichen Bestimmungen reduzirt.
c) an Werth Porto ist für jede der verschiedenen, bei der Beförderung betheiligten, Postverwaltungen zu entrichten:
bis zur Entfernung von 50 Meilen:
für jede 100 Thlr. ... 1 Sgr.,
resp, für jede 100 Fl. K. - Münze 2 Kr. K.-M.
resp, für jede 100 Fl. Rhl. 2 Kr. Rhl.; bei Entfernung über 50 Meilen:
für jede 100 Thlr. ... 2 Sgr.,
resp, für jede 100 Fl. K.-M. 4 Kr. K.-M., resp, für jede 100 „ Rhl. 4 Kr. Rhl., wobei für geringere Summen als hundert der Betrag für das volle Hundert gerechnet wird.
Bei Berechnung des Werthportos wird ebenfalls für jede einzelne Postverwaltung die in ihrem Gebiete geltende Münzwahrung zum Grunde gelegt, selbst wenn die Deklaration des Werthes in einer anderen Münzwahrung Statt gesunden hat.
So wird z. B. für eine Sendung von Cassel nach Würzburg, auf welcher ein Werth von 90 Thlrn. angegeben ist, außer dem betreffenden Gewichtsporto für Taris und Bayern, noch das folgende Werthporto:
für Taris, wie 100 Thlr. bis zu 50
Meilen ..........1 Sgr. für Bayern, wie 200 Fl. bis zu 50
Meilen 4 Kr. oder......* zusammen 2{ Sgr., oder für eine Sendung von Fulda nach Salzburg, auf welcher ein Werth von 120 Fl. Rhl. deklarirt ist, außer dem Gewichtsporto für Taris, Bayern und Oesterreich noch das folgende Werthporto: für Taris, wie 100 Thlr. bis zu 50 Meilen..........1 Sgr. für Bayern, wie 200 Fl. bis zu 50
Meilen 4 Kr. Rhl., oder . . . . 1| „ für Oesterreich, wie 100 Fl. K.-M. bis zu 50 Meilen 2 Kr. Konv.-Münze, oded.........- - 4 zusammen 3 Sgr. erhoben.
d) dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eignen, Ermessen zu bestimmen.
In Beschädigungs - und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführtcn Schadens. Auch wird bei Sendungen , für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet; dieselbe erstreit sich jedoch nur zum Belaufe von 10 Sgr. oder
30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung, oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vor- kommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenzen und bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.
e) Wenn mehrere Fahrpoststücke zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne derselben die Gewichts - und die Werthtare selbstständig berechnet.
f) Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie das Gewicht von 1 Loth Zollgewichts (oder 1| Loth Kölnisch) nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen wird das Porto bis zum Gewichte von 4 Loth Zollgewichts (4| Loth Kölnisch) excln- sive mit der unter pos. h dieses Abschnittes angegebenen Minimaltare nach der Brief-Gewichtsprogression für jede einzelne, bei der Beförderung bethciligte Verwaltung berechnet.
Von 4 Loth Zollgewicht (oder 4| Loth Kölnisch) an unterliegen die Adreßbriefe lediglich der Fahrposttare.
g) Es ist den Absendern freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu fraukiren.
b) Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen bem Porto nach den auf dem Hinwege und dem Rückwege bzw. bei der Weiterfendung zurückzulegenden Transportstrecken.
1) an Schein- und Bestellgebühren werden die bisherigen Sätze forterhoben.
Ueber die bei der Berechnung des Porto für Fahrpostsendungen zu Grunde zu legenden Entfernungsmaße wird von den Poststellen auf Verlangen Auskunft ertheilt.
In Hinsicht auf die Verpackung und den Verschluß der Fahrpostsendungen, die Beigabe von Frachtbriefen, Deklarationen rc. kommen die seitherigen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck gehören zwar zum Fürstlich Thurn und Taris- schen Postbezirke und insofern würden die Bestimmungen des Postvereinsvertrags auf den Postverkehr zwischen Kurhessen und den genannten Städten keinerlei Anwendung finden. Es sollen gleichwohl bei der Korrespondenz von Kurfürstlichen Postanstalten nach Bremen und Hamburg unv umgekehrt die oben in Absatz 5 aufgeführten Tarsätze zur Anwendung kommen und für die Korrespondenz von Kurfürstlichen Postanstalten nach Lübeck und umgekehrt — gleichviel, ob dieselbe frankirt oder unfrankirt versendet wird, — 4 Sgr. pro einfachen Brief erhoben werden.