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4.

Als allgemeiner Grundsatz gilt, daß für den Wech­selverkehr zwischen den Vereinspostanstalten durchweg eine vollständige Trennung der Briefpost und der Fahr Post ein tritt Diese Trennung erstreckt sich nicht allein auf die Behandlung und Erpevition, sondern hat auch eine Verschiedenheit in der Tarirung der Postsendungen zur Folge.

Briefe und Briefschaften gehören bis zum Gewichte von 4 Loth Zollgewichts (oder 4| Lth. Köl­nisch) exclusive unbedingt zur Briefpost, von 4 Loth Zollgewichts an aber nur dann, wenn auf der Adresse bemerkt ist, daß die Beförderung mit der Briefpost geschehen soll.

Werden übrigens Briefe und Briefschaften von hö­herem als dem eben angegebenen Gewichte in der Brieflade vorgefunden, so wird angenommen, daß der Absender die Beförderung mittelst der Briefpost gegen Entrichtung der Briefportotare verlange.

Packete, welche aus Briefeinschlüssen bestehen, sind zur Briefpost zu rechnen, auch wenn dieselben das Gewicht von 4 Loth Zollgewichts über­schreiten.

In dergleichen Packete dürfen vom Absender über­haupt nur die eigenen Briefe und die Briefe sol­cher Personen, welche zu dem eigenen Hausstande des Adressaten gehören, zusammengepackt werden.

Das Sammeln und Zusammenpacken anderer Briefe ist nicht gestattet.

Zur Briefpost gehören ferner:

Briefe mit angehängten Waarenproben (Muster) bis zum Gewichte von 16 Loth Zoll- gewichts (oder 18 Loth Kölnisch) exclusive;

Kreuzbandsendungen bis zum Gewichte von 4 Loth Zollgewichts (oder 4| Loth Kölnisch) exclusive, sowie Laufzettel u. Zeitungen.

Zur Fahrpost gehören dagegen:

Briefe und Briefschaften ohne angege­benen Werth von 4 Loth Zollgewichts (oder 4| Loth Kölnisch) und darüber, in­sofern solche nicht entweder aus zusammengepack- ten Briefen bestehen und deshalb zur Briefpost gehören, oder auf Verlangen des Absenders mit der Briefpost Beförderung erhalten;

Kreuz- oder Streifbandsendungen von 4 Loth Zollgewichts (oder 4^ Loth Kölnisch) und darüber, welche jedoch eben so wie Briefe dieses Gewichts auf Verlangen des Absenders mit der Briefpost befördert werden können und in diesem Falle mit der betreffenden Brieftare belegt werden;

BriefemitangehängtenWaarenmustern von 16 Loth Zollgewichts (oder 18 Loth Kölnisch) und darüber;

Briefe mit angegebenem Werthe, und Packete mit oder ohne Werthangabe.

5.

Das Porto für die Verei ns ko r respon- denz wird ohne Rücksicht auf die verschiedenen Lan­desgrenzen und die zwischenliegenden Vereinsgebiete nach Maßgabe der direkten Entfernung in. gerader Linie zwischen dem Aufgabe- und dem Bestimmungs­orte mit einem gemeinschaftlichen Satze erhoben.

Es beträgt dieses Porto:

a) wenn die Bezahlung desselben bei der Aufgabe --geschieht,

bis 10 geographische Meileweinschließlich 1 Sgr., über 10 bis 20, 2 Sgr.,

« 20 , , e 3 Sgr.;

b) wenn das Porto bei der Abgabe vom Empfän­ger zu bezahlen ist,

bis 10 geographische Meilen einschließlich 2 Sgr., über 10 bis 20 3 Sgr., v 20 , 4 Sgr. für den einfachen Brief.

Dem Preußischen Postgebiete gegenüber sind, soweit bisher zwischen den beiderseitigen Grenzorten Taren unter 1 Sgr. bestanden haben, diese für frankirte Briefe bis auf Weiteres beibehalten worden; für unfrankirte Briefe zwischen solchen Grenzorten wird aber das Doppelte der seitherigen Taxe erhoben.

Das für den Durchgang von Briespostsendungen üger fremde (Nichtvereins-) Postgebiete zu entrichtende Transitporto kann dem Vereinsporto zugeschlagen wer­den.

6.

Einfach ist ein Brief bis zum Gewichte von 1 Loth Zollgewichts (oder 1| Loth Kölnisch) exelu- sive.

Bei schwereren Briefen steigt das Porto für jedes Loth um den einfachen Satz, wonach also über 1 bis 2 Loth Zollgewichts, oder j exclusive, i, 1| 2| Köln. Gewichts ) zweifaches, über 2 bis 3 Loth Zollgewichts, ober j exclusive, 2| 3| Köln. Gewichts | dreifaches, über 3 bis 4 Loth Zollgewichts, ober j exclusive,

3| 4| Köln. Gewichts j vierfaches

Porto u. s. w. zur Erhebung kommt.

Nach welchen Postorten im Vereinsgebiete die Por­tosätze für den einfachen Brief 1 und 2 Sgr. in Frankofällen betragen, ist aus den öffentlichen Anschlä­gen bei den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht aufgeführten Postorten Beträgt der einfache Portosatz in Frankofäl­len 3 Sgr.

7.

Für gedruckte Sachen unter Kreuz- oder Streifband bis zum Gewichte von 4 Loth Zoll­gewichts ober 4| Loth Kölnisch exclusive, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunter­schrift, oder bei Korrekturbogen außer der Korrektur nichts Geschriebenes enthalten, und die bei der Auf­gabe frankirt werden, ist ohne Unterschied der Ent­fernung das Porto nach dem gleichmäßigen Satze

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