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Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeit­schrift in einen anderen als den Ort, für avelchen er die Bestellung gemacht hat, so erfolgt dieselbe unter Anreihung der für Krcuzbaudsendungcn festgesetzten Gebührenbeträge.

Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so wird dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der ent­sprechenden Rate der Speditionsgebühr oder voraus- bezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Er­satz gebracht werden kann, zurückerstattet.

Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das betreffende Grenzpostbureau, bei wel­chem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.

15.

Bei den Fahrpostsendungen wird das Porto für jede vom Aufgabe - bis zum Bestimmungsorte bei der Beförderung belheiligte Postverwaltung auf die für ihr Gebiet sich ergebende Entfernung besonders nach folgenden Tarbestimmungen berechnet:

a) für jede Fahrpostsendung kommt ein

Gewichts Porto zur Erhebung, und dane--- ben, wenn auf der Sendung ein Werth dekla- rirt ist, ein Werth Porto.

b) das Gewichtsporto beträgt für jedes Pfund auf je fünf Meilen:

2 Silberpfennige (Heller) in den Vereinsge­bieten, welche nach dem 14 Thlr.-Fuße rechnen,

| Kreuzer K.-M. in Vereinsgebieten, welche nach der K.-Münzwährung rechnen, und Kreuzer Rh. in Vereinsgebieten, welche nach Rhl. Währung rechnen, mindestens jedoch für eine Sendung und für jede der verschiedenen, bei der Beförderung be- theiligten Postverwaltugcn bis 10 Meilen 1 Sgr., bzw. 3 Kr. K.-M., bzw. 4 Kr. Rhl., über 10 dis 20 Meilen 2 Sgr., bzw. 6 Kr K.-M., bzw. 8 Kr. Rhl., über 20 Meilen 3 Sgr., bzw. 9 Kr. K.-M., bzw. 11 Kr. Rhl., wobei überschiegende Lothe über die Pfunde gleich einem vollen Pfunde gerechnet werden. Die Berechnung des Porto für die Fürstlich Thurn und Taris'schc Postverwaltung geschieht nach dem 14 Thlr.-Fuße.

Für andere Vereinsverwaltungen wird eS nach den bei denselben geltenden Münzwährungen berechnet und Behufs der Erhebung in die Kur- hessische Landesmünze nach dem Verhältniß von 14 Sgr. = 40 Kr. K.-Münze und = 49 Kr. Rhk-, und mit Beachtung der wegen Abrundung

der Bruchtheile bestehenden landesherrlichen Be­stimmungen reduzirt.

c) an Werthporto ist für jede der verschiedenen, bei der Beförderung belheiligte», Postverwal­tungen zu entrichten:

. bis zur Entfernung von 50 Meilen: für jede 100 Thlr. ... 1 Sgr., resp, für jede 100 Fl. K. - Münze 2 Kr. K.-M.,

resp, für jede 100 Fl. Rhl. 2 Kr. Rhl.; bei Entfernung über 50 Meilen: für jede 100 Thlr. ... 2 Sgr., resp, für jede 100 Fl. K. M. 4 Kr. K.-M., resp, für jeve 100 Rhl. 4 Kr. Rhl., wobei für geringere Summen als hundert der Betrag für das volle Hundert gerechnet wird.

Bei Berechnung des Werthportos wird eben­falls für jede einzelne Postverwaltung die in ihrem Gebiete geltende Münzwährung zum Grun­de gelegt, selbst wenn die Deklaration des Wer- thcs in einer anderen Münzwährung Statt ge­funden hat.

So wird z. B. für eine Sendung von Caffel nach Würzburg, auf welcher ein Werth von 90 Thlrn. angegeben ist, außer dem betreffenden Ge­wichtsporto für Taris und Bayern, noch das folgende Werthporto:

für Taris, wie 100 Thlr. bis zu 50 Meilen..........1 Sgr. für Bayern, wie 200 Fl. bis zu 50

Meilen 4 Kr. oder...... i| zusammen 2| Sgr., oder für eine Sendung von Fulva nach Salz­burg, auf welcher ein Werth von 120 Fl. Rhl. deklarirt ist, außer dem Gewichtsporto für Taris, Battern und Oesterreich noch das folgende Werthporto: für Taris, wie 100 Thlr. bis zu 50 Meilen ..........1 Sgr. für Bayern, wie 200 Fl. bis zu 50 Meilen 4 Kr. Rhl., oder .... 1^ » für Oesterreich, wie 100 Fl. K.-M. bis zu 50 Meilen 2 Kr. Konv.-Münze, oder......... - I » zusammen 3 Sgr. erhoben.

d) dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eignem Ermessen zu bestimmen.

In Beschädigungs- und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Schadens. Auch wird bei Sen­dungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet; dieselbe erstrekt sich jedoch nur zum Belaufe von 10 «gr. oder