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1851.

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Hanau, Donnerstag den 4. September 1851.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

dem Staaröminister Hassenpflug das Großkreuz des Kurfürstlichen HausordenS vom goldnen Löwen zu Veilchen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant v. Griesheim vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zum Leibgarderegiment, den Premierlieutenant v. TodeNwarth vom Füsilierbataillon zum zweiten Infanterieregiment, und

den Premierlieutenant v. Sturm feder vomJä­gerbataillon zum Füsilierbataillon zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem der vorhinnige Gerichtsdiener Heck­mann zu Hanau, welcher mit seinen Beitragen zur Civil - Wittwenkasse über ein Jahr im Rück- stande geblieben ist, sich von da heimlich und un­ter Umständen entfernt hat, welche dessen Rück­kehr nicht erwarten lassen, auch die Stelle dessel­ben bereits anderweit besetzt ist, so hat man sich in Gemäßheit des §. 1t der Berordnung vom 29. März 1827 veranlaßt gesehen, nunmehr des­sen Ausschließung aus der Civil- Wittwen- rc. Gesellschaft, deren Mitglied er war, zu verfügen, welches bei mangelnder Kenntniß des dermaligen Wohnortes desselben hierdurch veröffentlicht wird. Cassel am 14. August 1851-

Kurfürstliche Civil - Wittwen - und Waisen- kommission hierselbst.

v. Lorentz. Auffarth.

vt. Bachmann.

2. Nachdem die Steuerrektisikation der Gemeinde Bösgesäß, AmtsBirstein, von der unterzeichneten Behörde angeordnet und mit deren Ausführung der Steuerrevisor Biel beauftragt worden, so wird solches der bestehenden Vorschrift gemäß hier­mit zur <n^meinen Kenntniß gebracht.

Cassel am 19. August 1851.

Kurfürstliche Kommission für die Steuer- revisions-, Rektisikations- und Ver- messungöarbeiten.

B u h s e.

vt. Haas.

3- Zum öffentlichen Verkaufe der, hiesiger Leih- bank verfallenen Pfänder ist Termin auf Mon­tag den 13. Oktober dieses Jahres und fol­gende Tage anberaumt, und es müssen in dieser Bergantung alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden. Sämmtliche, vom 1. September 1850 an bis Ende Februar 1851 versetzten und die bis den L, bzw. den 30. September dieses Jahres verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, läng­stens bis zum Schlüsse des Monats September dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschrei­bung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet.

Hanau am 2. September 1851.

Kurhessische Leihbankdirektion.

Haller.