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Hofe zu Bockenheim, bestehend aus dem Justiz- rath Winter in Darmstadt und Obergerichtsan­walt Blachiere zu Hanau, nimmt von der Witt­we des Erbleihemühlenbeständers Hektor Rühl zu Praunheim, Katharine, geb. Ruppel, und deren Kindern, beziehungsweise Erben: a) Hektor Rühl, b) Dorothea Witzenberger, geb. Rühl, in Frankfurt a. M.. e) Karl Rühl, d) Fritz R üh l, Wirth in Bockenheim, e) Wilhelm N ü h s, f) Georg R ü h l , g) Leonhard Rühl, b) Eli­sabeth Rühl, i) Katharine Rühl, k) Christian Rühl, letztere vier minderjährig und in natür­licher Vormundschaft der oben genannten Wittwe Rühl, sämmtlich in Praunheim, für die Lei­stungen , welche außer auf den in den Gemar­kungen von Heddernheim, Niederursel und Frank­furt gelegenen von Barkbausen'schen Erbleihegütern auch auf diesen in der Gemarkung von Praunheim gelegenen Gütern, nämlich von Barkhausen'schen Erbmühlen und Grundstücken, 72 M. 2 V. 24 R. haltend:

Haus und Hofraithe:

Pag. 227. M. 2V. R.i dieMühlen- » t 11 v j gebaute, bestehend in drei Wohnhäusern, drei Scheuern, Stallungen und Hof­raum, an der Nidda, neben Mi­chael Fell »er ant sich selbst, stehen in der Hurhessischen Brandkasse versichert mit 16,660 Thaler;

227. 13 M. 1 V. 8 R., die um obige

1 V 2 5! Mühlenge- t 2 36) baute liegen, den und dazu gehörigen Baum-, Gras - und Krautgärten, Gräben und Wiesen.

Becker im Oberfeld, zehntfrei:

Pag. 306. 1 M. 3 V. 32 R. neben dem Steinbach-Graben;

293. 1 B. 6 R. am Stockbrunnen, ne­ben Katharine Amschel, gibt jähr­lich 10| Kr. Zins zur hiesigen Pfarrei.

Wiesen, zehntfrei:

Pag. 108. 1 V. 6 R. auf dem Preul, neben dem Niddaflaß;

250. 52 M. die sogenannte große und kleine Weide, und zwar die kleine Weide zwischen der ÜJitba unb dem dermaligen Fahrweg von Praun­heim nach Ginnheim gelegen, auf die Ginnheimer Grenze und Lieb- frauenstiftöwiese stoßend, die große Weide aber zum Theil neben oben besagtem Wege, gegen die kleine Weide, und südöstlich neben der Gemeinde Praunheim und den so­genannten Johanneswiesen gelegen,

haften, als:

a) an jährlichem Kanon 600 fl.,

b) nach Artikel VIII der Erbleihe 20 fl.,

c) das Herkommentlich seit 1794 entrichtete Aequivalent für Ueberlassung der dem Erbleiheherrn vorbehaltenen Benutzung vom Teich und Wassergraben 12 fl., d) sechs Malter Korn, von denen, die sub b, e, d genannten speziell auf den in Kurhessen gelegenen Erbleiheobjekcen ruhen, die Summe von 5906 Thlr. 16 Sgr. 6 Hlr., oder 10,336 Fl. 28 Kr., ferner für daö weg­fallende Heimfallrecht des auf Kurhessischem Ge­biete liegenden Theiles der Erbleihe 634 Thlr. 25 Sgr. 9 Hlr., oder 1111 £L, und sodann für' die erbleihemäßig bei jeder Veränderung in herrschen­der und dienender Hand zu entrichtende Renova- tionSgebühr 17 Thlr. 26 Sgr. 7 Hlr., oder 31 Fl. 18 Kr., im Ganzen also 6559 Thlr. 8 Sgr. 10 Hlr-, oder 11,478 Fl. 40 Kr., mit Zinsen zu 5 Prozent von dem in dieser Summe enthaltenen Betrag von 1142 Fl. 18 Kr. vom 1. Oktober 1848 an, auf den Grund des GesetztS vom 26. August 1848, als Entschädigungskapital in Anspruch.

In Gemäßheit der §§. 88 und 89 deS Ablöfunge- gesetzeS vom 23. Juni 1832 werden alle bei der Aus­einandersetzung, bzw. bei der Verfügung über daS Entschädigungskapital Betheiligte hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, und zwar, wenn sie sich auf die Mitwirkung bei der Auöeinandersez- zung selbst beziehen, im Termine

den 2 5. September d. I.,

Vormittags 11 Uhr, insofern sie aber bei der Verfügung über daS Ent­schädigungskapital in Betracht kommen, binnen 6 kennten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforde­rung an gerechnet, bei dem Rechtsnachtheil der Einwilligung für den ersten Fall, Dagegen der Nlchtbcrücksichligung für den zweiten Fall, geltend zu machen.

Bockenheim am 31. Juli 1851.

Kurfürstliches Justizamt.

Henkel.

Vt. Wiß, k. A.

4.

Breite nborn. Nachdem in Sachen der Ehe­frau des Heinrich Albert, Wilhelmine, geb. Tre- bing, in Breitenborn, Jmplorantin, gegen die Wittwe des Georg Philipp Stübing, in Brci- tenborn, Jmploratin, Forderung betr., durch Erkenntniß vom heutigen Tage der Verkauf nach­folgenden , in der Gemarkung von Breitenborn gelegenen Grundstücks verfügt und erster Verstei­gerungstermin auf

den 2. Oktvb er d. I., Vormittags 11 Uhr,