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Thlr. Sgr. Hlv.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcr- gnädigst geruhet:

den charakterisirten Major v. Ende, aggregirt dem Leibgarderegiment, zum wirklichen Major zu ernennen und von der Dienstleistung beim Kriegs­ministerium zu entbinden.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

die Sekondlieutenants

v. Golfen vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst), v. Geyso vom Füsilierbataillon, und

v. H u n de loh a ufe n vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst),

zum Leibgarderegiment zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Geh. Legationörath und Vortragende'.' Rathe im Geheimen Kabinet, v. Meyer, zum Mitgliede der Ordenskommission zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Gemaßheit des Z. 112 des Rekrutirungs, geseyes vom 25. Oktober 1834 wird das Ergeb­niß der aus den Ungehorsamsstrafen der Militair- pflichtigen gebildeten Einstandskasse, nach der fest- gestellren und abgehörten Rechnung des Jahres 1847, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

A. E i n n a h in e.

Lhlc. Sgr. Hlr.

1) Baarbestand nach der Rechnung de 1846 ........ 266 4

2) Erkannte Ungehorsamsstrafen. 18,629 25 1t Summa 18,895 29 11

B. Ausgabe.

1) Einstandsgelder für beschaffte Stellvertreter ...... 1,020 -- 2) Untersuchungen...... 20 15

3) Zurückgezogene, bzw. erlassene Strafen . ....... 609

4) Als unbeifreiblicl) niedergeschlagen und in stellvertretende auch verbüßte Freiheitsstrafen um- gewandelt ....... 14,012 28 2

5) Als rückständig werden liquidirt 3,115 10 5

Summa 18,777 23 7

Mithin bleibt Ende 1847 baarer Bestand zur Verwendung im Jahre 1848 ........... 118 6 4 welcher mit der in Ausgabe gestellten Liquidation von 3,115 Thlr. 10 Sgr. 5 Hlr. in der nächsten Rechnung wieder vereinnahmt werden wird. Cassel am 4. August 1851.

Kurfürstliches Kriegsministerium.

vt. Speyer.

Nach einem in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rubolstadt veröffentlich­ten Gesetze vom 30. Mai d. I. sollen die in dem Jahre 1848 in Umlauf gesetzten Fürstlich Schwarz­burgischen Kassenbillets, um den durch vorgekom­mene Nachbildung derselben für den Verkehr ent­stehenden Uebelständen vorzubeugen, eingezogen und dafür andere von gleichem Werthe ausgegeben werden. Die Frist, bis zu welcher die gedachten Kassenbillets gegen baares Geld oder gegen neue Kassenbillets bei der Hauptkandeskasse zu Rudol- stadt umgetauscht werden können, läuft bis zum Schlüsse dieses Jahres.