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m (g. 1 V. — N. i Acker am
9) Seite Meßb. 91. 19» „ ( Bornacker, neben Georg Nesch und Konrad Stebig, öffentlich zwangsweise verkauft werden, und sind hierzu folgende Termine: erster auf
den 9. September d. I-, eventuell zweiter auf
den 7. Oktober d. I.
und dritter auf
den 4- N 0 v e m b e r b. I., jedesmal Morgens von 9 bis 12 Uhr, und zwar die ersten beiden vor unterzeichnete Gerichtsstelle, der dritte aber in die Wohnung des Wirths Berthold zu Hintersteinau bestimmt worden.
Etwaige weitere Pfandberechtigte haben ihre Forderungen, bei Strafe der Ausschließung, bzw. Benachrichtigung auf ihre Kosten, im ersten Stei- gerungstermine anzumelden und unter Vorlage der betreffenden Urkunden gehörig zu begründen. Schlüchtern am 15. Juli 1851-
Kurfürstliches Justizamt. Hartert.
vt. Thomas.
5. Hanau und G r 0 ß a u h e i m. Oeffentliche Aufforderung in der Sache- der Präsenz Hanau, Provokantin, gegen
1) Johann Heinrich W 0 hlfarth, Geh. Justizrath zu Berlin,
2) Philipp Ludwig Wohlfarth, Geh. Ober- sinanzrath zu Potsdam,
3) Christian Friedrich Engel von Petersdorf, Königl. Preuß. Generallieutenant zu Pillau,
4) die Wittwe des Oberstlieutenants Karl von Petersdorf, Christine, geb. v. Wurm, bzw. dessen Kinder und Erben:
a) HenzlarAug. Friedr. Wilhelm
h) August Theodor Otto
c) Karl Friedrich
d) Juliane Luzinde
v. Petersdorf, unbekannten Wohnorts,
5) Karoline von Petersdorf, verehel. Langer, jetzt Wittwe, zu Berlin, Provokaten, wegen Feststellung der Entschädigung für Aufhebung erbleihherrlicher Rechte.
Nach Angabe Der Provotantin haben von derselben die Provokaten am 8., bzw. 26. Februar 1810 daS in den Gemarkungen von Hanau und Großauheim gelegene, 49 M. 1 V. 10 R. 1 S. > haltende, s. g. Hanauer Präsenzgut im Werth von 10,000 fl. als Erbiethe erhalten. Für die folgenden , jetzt gesetzlich aufgehobenen erbleihherrlichen Berechtigungen, nämlich der Beziehung
A. einer ständigen jährlichen Erbpacht von:
1) 3 fl. 50 kr. Geldzins,
2) 14 Achtel Korn,
3) 2 Achtel Hafer;
B. folgender zufälligen Leistungen:
1) von 3 Prozent des Werthes deS Guts bei'm Heimfall,
2) desLehngeldes mit 30 fl. in jedem einzelnen Falle,
3) des Handlohns,
hat nun bei dem unterzeichneten Gerichte diePro- vokantin am 9. d. W- Klage auf Entschädigung erhoben, und als solche für die unter A, 1 bis 3 genannten Leistungen den 20fachen Betrag des Werthes mit'76 fl. 40 kr. (zu 1), 1530 fl. 40 kr. (zu 2) und 96 fl. (zu 3), für die unter B, 1 bis 3 erwähnten aber die Summe von 300 fl. (zu 1), 21 fl. (zu 2) und 400 fl. (zu 3) in Anspruch genommen.
Zur Verhandlung dieses Rechtsstreites, in Gc- mäßheit des §. 77 deS Gesetzes vom 23- Juni 1832, ist von dem unterzeichneten Gerichte Termin auf
den 8. September d. J.
bestimmt worden, und werden die Provokaten 4 und 4 a, b, c, d, deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, aufgefordert, falls sie die Ansprüche der Provokantin nicht «»erkennen, in dem gedachten Termine ein Verzeichniß der Berechtigungen der Provokantin, insoweit solche von der Angabe der Letzteren abweichen, einzureichen, und sich über die derselben zu leistende Entschädigung, eventuell über deren Betrag zu erklären. Im Falle des Ungehorsams der Provokaten wird angenommen, daß solche die Ansprüche der Provokantin ihrem ganzen Inhalte nach anerkennen, und denselben zugleich eröffnet, daß die weiteren Verfügungen in diesem Rechtsstreite ihnen nur durch Anschlag im Gerichtslokale bekannt gemacht werden.
Zugleich werden nach Vorschrift des §. 88 des GesetzeS vom 23. Juni 1832 alle bei der Auseinandersetzung, bzw. bei der Verfügung über daS Ent- schädigungSkapital betheiligte Personen aufgefordert, ihre Ansprüche in diesem Verfahren, unter Beobachtung der Vorschriften des erwähnten Gesetzes , geltend zu machen, und zwar, insofern sie sich auf die Mitwirkung bei der Auseinandersez« zung selbst beziehen, in dem vorerwähnten, auf den 8. September d. I. bestimmten Termine, insofern sie aber bei der Verfügung über das Ablösungskapital in Betracht kommen würden,
binnen 6 Monaten,
vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforderung in die öffentlichen Blätter- Im Falle der Unterlassung werden die bei der AuSeinandersez« zung Betheiligten als in deren Ergebniß einwil- ligend angesehen, die Ansprüche der in dem Ab-