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Wochenblatt für die Provinz Hanau.

Hanau, Donnerstag -en V. August 1851*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst.haben allcr- gnädigst geruhet:

den Hauprmann a. D. Krupp zum Hauptmann und Kompagniechef im ersten Infanterieregiment (Kurfürst) zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:

den Baueleven Friedrich Knyrim in Cassel pro­visorisch zum Hofbaukondukteur zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:

dem Soldaten Johann Waldhäuser vom Kö­niglich Bayerischen ersten Infanterieregiment, welcher bei einem am 30. Juni 1851 in Hanau auSgebro- chenen Brande aufopfernde Thätigkeit bewiesen hat, das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

Da es in neuerer Zeit vielfach vorgekommen ist, daß die Beiträge zu der Kasse der durch die Verordnung vom 29. März 1827 errichteten Civil- Wittwen - und Waisengesellschaft erst im dritten Monat oder gar nach Ablauf des Quartals für dieses abgeliefert werden, während solche im An­fänge deS Quartals zur Bestreitung fälliger Pen­sionen verwendet werden sollen, sodann aber auch durch die verspätete Ablieferung der Beiträge Ver­luste fortwährend in der Weise erwachsen, daß rückständige Beiträge von den nach §. 13 jener Verordnung aus der Anstalt ausscheidenden Mit­gliedern nicht einzuziehen stehe», so werden alle mit dem Abzüge der fraglichen Wittwenkassenbei«

trage an den Gehalten beauftragten Kassenführer auf die Bestimmung im §. 10 der angezogenen Verordnung, wonach die Beiträge im ersten Monate jeden Vierteljahres für dieses abzuzieben und alsbald an den bestellten Rech- nuNgSsührer abzuliefern sind, hierdurch aufmerk­sam gemacht, deren Vorgesetzte Behörden aber mit Bezugnahme auf den Schlußsatz im §. 4 1. c. Hiermit zugleich ersucht, auf erfolgende An­zeigen der NechnungSführer der Wittwenkasse, wegen Nichtbefolgung jener gesetzlichen Bestim« mung, gegen die betreffenden Kassenführer in ge­eigneter Weise nachdrücklichst vorzuschreiten.

Cassel am 18. Juli 1851.

Kurfürstliche Civil- Wittwen - und Waisen- kommission hierselbst.

v. Vereng. Auffarth.

vt. Bachmann.

Besondere Bekanntmachungen

der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Nachstehendes Verzeichnis enthält eine Anzahl der von unterzeichneter Stelle gesetzlich eröffneten und mit dem Gerichtssiegel wieder verschlossenen Retour- briefe, zu deren Empfangnahme die Absender oder Adressaten gegen gehörige Legitimation und Zah­lung des etwa darauf haftenden Porto mit dem Bemerken aufgefordert werden, daß nach Ablauf von vier Wochen die nicht zurückgeforderten Briefe werden verbrannt werden.

Cassel am 30. Juni 1851.

Kurfürstliche Rebütkommission.

Richter. Meurer. Kersting.