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festgestellt werde, auch eine Berechnung vorgelezt, wonach sie als Entschädigung in Anspruch nimmt:
zu a) 30 Gulden, „ b) 1600 Gulden, und außerdem
zu c) 120 Gulden für das weggefallene Heim- fallsrecht.
Zur Verhandlung über die Provokation, in Ge- maßheit des §. 77 deS Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, ist Termin auf
den 8. September d. I., Vormittags 9 Uhr, in das hiesige Gerichtslokal anberaumt worden, und werden nach §. 88 des angelegenen Gesetzes alle bei der Auseinandersetzung und bei der Verfügung über das Ablösungskapital betheilig- te Personen hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche in diesem Verfahren, und zwar wenn sie sich'auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung selbst beziehen, in dem eingesetzten Termine, insofern sie aber bei der Verfügung über das Ablösungskapital in Betracht kommen,
binnen 6 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforderung, unter Beobachtung der Vorschriften des genannten Gesetzes, so gewiß geltend zu machen, als sonst die Ersteren als in das Resultat der Auseinandersetzung einwilligend angesehen, die Ansprüche der Letzteren aber bei der Verfügung über daS Ablösungskapital nicht berücksichtigt werden.
' Gelnhausen am 17. Juli 1851.
Kurfürstliches Justizamt. Heuser.
vt. Geise.
19. Hanau und Groß anheim.
Oeffentliche Aufforderung in der Sache
der Präsenz Hanau, Provokantin, gegen
1) Johann Heinrich Woh lfarth, Geh. Justizrath zu Berlin,
2) Philipp Ludwig Wohlfarth, Geh. Ober- sinanzrath zu Potsdam,
3) Christian Friedrich Engel von Petersdorf, Königl. Preuß. Generallieutenant zu Pillau,
4) die Wittwe deS Oberstlieutenants Karl von Petersdorf, Christine, geb. v. Wurm, bzw. dessen Kinder und Erben:
a) HenzlarAug. Friedr. Wilhelm l „ ,
b) August Theodor Otto r^' M^rsdvif,
c) Karl Friedrich / unbefannten
d) Juliane Luzinde ) V-ohnortS,
5) Karoline von Petersdorf, verehel. Langer, jetzt Wittwe, zu Berlin,
Provokaten, wegen Feststellung der Entschädigung für Aufhebung erbleihherrlicher Rechte.
Nach Angabe der Provokantin haben von derselben die Provokaten am 8., bzw. 26. Februar 1810 daS in den Gemarkungen von Hanau und Großauheim gelegene, 49 M. 1 V. 10 R. 1 S. haltende, s. g. Hanauer Präsenzgut im Werth von 10,000 fl. als Erbiethe erhalten. Für die folgenden, jetzt gesetzlich aufgehobenen erbleihherrlichen Berechtigungen, nämlich der Beziehung
A. einer ständigen jährlichen Erbpacht von:
1) 3 st 50 kr. Geldzins,
2) 14 Achte! Korn,
3) 2 Achtel Hafer;
B. folgender zufälligen Leistungen:
1) von 3 Prozent deS Werthes des Guts bei’m Heimfall,
2) deSLehngeldeS mit 30 fl. in jedem einzelnen Falle,
3) deS Handlohns,
hat nun bei dem unterzeichneten Gerichte diePro- vokantin am 9. d. M- Klage auf Entschädigung erhoben, und als solche für die unter A, 1 bis 3 genannten Leistungen den 20fachen Betrag deS Werthes mit 76 fl. 40 kr. (zu 1), 1530 fl. 40 kr. (zu 2) und 96 fl. (zu 3), für dieupter B, 1 bis 3 erwähnten aber die Summe vorf^SOO fl. (zu 1), 21 fl. (zu 2) und 400 fl. (zu 3) in Anspruch genommen.
Zur Verhandlung dieses Rechtsstreites, in Ge- maßheit deS §. 77 deö GesetzeS vom 23- Juni 1832, ist von dem unterzeichneten Gerichte Termin auf
den 8. September d. I.
bestimmt worden, und werden die Provokaten 4 und 4 a, b, c, d, deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, aufgefordert, falls sie die Ansprüche der Provokantin nicht anerkennen, in dem gedachten Termine ein Verzeichniß der Berechtigungen der Provokantin, insoweit solche von der Angabe der Letzteren abweichen, einzureichen, und sich über die derselben zu leistende Entschädigung,eventuell über deren Betrag zu erklären- Im Falle deS Ungehorsams der Provokaten wird angenommen, daß solche die Ansprüche der Provokantin ihrem ganzen Inhalte nach anerkennen, und denselben zugleich eröffnet, daß die weiteren Verfügungen in diesem Rechtsstreite ihnen nur durch Anschlag im Gerichtölokale bekannt gemacht werden. •
Zugleich werden nach Vorschrift des §. 88 des GesetzeS vom 23. Juni 1832 alle bei der Auseinandersetzung, bzw. bei der Verfügung über das Ent, schädigungSkapital betheiligte Personen aufgefordert, ihre Ansprüche in diesem Verfahren, unter Beobachtung der Vorschriften des erwähnten Ge« setzeö, geltend zu machen, und zwar, insofern sie sich auf die Mitwirkung bei der AuSeinandersez- zung selbst beziehen, in dem vorerwähnten, auf den 8. September d. J. bestimmten Termine, in-