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Maine betroffen wird, «galten, und auf Kosten der Floßeigenthümer, nach vorheriger fruchtloser Mahnung, auf das Land und in Sicherheit bringen zu lassen.

Wenn die Gefahr des Einfrierens vor dem Schlüsse der Floßzeit cintritt, so muß das Floßholz, bei Mel­dung gleicher Folge, aus dem Flusse geschafft und an solche Orte gebracht werden, an welchen es vom Hoch- wasser nicht erreicht und fortgeführt werden kann.

Nebstvem ist jeder Floßeigenthümer für allen Scha­den verantwortlich, der durch sein in Trieb gerathenes Holz an Ufern, Mühlen, Brücken, Wasserbauten, Schif­fen und Gebäuden aller Art angerichtet wird, wenn er nicht seine Schuldlosigkeit genügend darthun kann.

§. 2.

Die Floßfahrt wird unterbrochen:

2) durch die Nacht,

b) durch Nebel,

c) durch Hochwasser,

d) durch Sturmwind, und

e) für Holländerflöße durch niedriges Wasser.

Damit entgegenkommende Schiffe nicht in Gefahr gerathen, durch treibende Flöße beschädigt zu werden, hat jeder Flößer die Fahrt so einzurichten, daß sämmt­liche zu seiner Partie gehörenden Flöße eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang am Landungsplätze vereinigt sind.

Es ist deshalb mit den ersten Floßstücken so zeitig einzufahren, daß die letzten noch mit Einhaltung der Zeit den Platz erreichen können.

Erlaubt sich ein Flößer in der Nacht, oder bei Ne­bel, oder bei Sturmwind weiter zu fahren, so wird er nicht nur für den Ersatz alles hierdurch entstehen­den Schadens verantwortlich, sondern hat auch für jedes einzelne Floßstück eine Strafe von 4 bis 8 Thlr., jedoch im Gcsammtbetrage nicht über 20 Thlr. zu erlegen. Eine Befreiung von der Strafe tritt nur dann ein, wenn das Floß auf einemRain" (Un­tiefe mit hartem Grund) von plötzlichem Nebel oder Sturmwinde überrascht wird, und diese Ausnahme gilt nur für das vom Triebe bereits erfaßte Stück und nur für die Länge des Rains.

Die während hohen Wasserstandes (4| Fuß und darüber nach dem Pegel bei Hanau) oder aus irgend einem andern Grunde auf längere Zeit angelegten oder die noch int Baue begriffenen Flöße dürfen vom Flößer nicht ohne Aufsicht belassen werden, damit sie weder absichtlich noch zufällig abgelöst werden und in Trieb gerathen können.

Für jede ohne Aufsicht belassene Floßpartie ver­fällt der Flößer in eine Strafe von 2 bis 4 Thlr.

Eine solche Floßpartie gilt nur dann für bewacht, wenn für sie ein ständiger Aufseher bestellt ist, wel­cher am Ufer oder auf einem der Flöße stets gegen­wärtig zn sein hat, und von hier aus die zu der Par­tie gehörenden Flöße leicht überwachen kann.

8. 3.

Die Flößer dürfen nur an solchen Orten einfahren und am Ufer anlegen , wo sie weder die Schifffahrt erschweren, noch Ueberfahrten beschränken.

Bei Floßbauten und bei Anlanrung der Flöße auf Seite des Leinpfades ist der Flößer verbunden, den zu Berg gehenden Schiffen das Schiffseil über zu heben.

Läßt sich ein Flößer beigehen, im Schiffswege an- zuhalten, oder so viele Floßstücke neben einanver zu stellen, daß dadurch die freie Fahrt auf dem Main beschränkt oder gefährdet wird, so verfällt der Flößer für jedes, den.freien Gebrauch des Flusses hindernde Floßstück in eine Strafe von 2 bis 8 Thlr., jedoch im Gesammtbetrage nicht über 20 Thlr.

Schiffsreiter, welche absichtlich oder aus Fahrlässig­keit durch nicht gehöriges Anziehen des Seiles ein Floßstück bestätigen, unterliegen einer Strafe von 1 bis 4 Thlr.

II. Einwerf- und Lagerplätze.

8. 4.

An den Einwerf- und Lagerplätzen darf das zu Flößen bestimmte Holz nur so gelagert werden, daß der öffentliche Gebrauch des Flusses, der Ufer und Leinpfade dadurch nicht gestört und bcnachtheiligt wird, und daß unerwartet eintretende Hochwässer das Holz nicht in Unordnung bringen oder einzelne Theile fort­schwemmen können.

$ 5.

Ueber das zu entrichtende Lagergeld hat sich der Holzeigenthümer im Voraus mit dem Eigenthümer deS Lagerplatzes zu verständigen und allen Schaden zu vergüten, welcher durch das Einwerfen des Holzes an den Ufern veranlaßt wird.

III. Bau der Flöße.

§. 6.

Hinsichtlich der Breite und Länge der Flöße (Weißflöße und Holländerflöße) gellen die in Bayern für die Strecke unterhalb Würzburg bereits bestehen­den Bestimmungen, wonach die Weißflöße 38 Fuß breit und 550 Fuß lang, die Holländerflöße aber 38 Fuß breit und 300 Fuß lang gebaut werden können.

Jedes Holländerfloßstück muß das erforderliche Trag- holz enthalten, fest und oft genug ohne vorstehende Züngeln genagelt, mit starken Einfahrhölzern und Streichen, dann jede Floßpartie mit den nöthigen Sei­len und Eisen versehen sein, um im Nothfalle gelan­det werden zu können.

Die sogenannten Stümmelstücke dürfen bei gewöhn­lichem Waffcrstande 25 Bretter dick gemacht werden unb nur bei einem Fahrwasserstande von wenigstens

22 Zoll ist eine Vergrößerung auf 30 Bretter ge­stattet. _ ®

Ein Aneinanderhängen treibender Floßstücke darf nicht Statt finden; den Flößer, welcher sich dicies erlauben sollte, trifft eine Strafe von 4 bis 8 Thlr.