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Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Oberstlieutenant v. Borck vom 2. Infanterieregiment mit Pension ausscheiden zu lassen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# gnädigst geruhet:
dem Sekondlieutenant Duysing, aggregirt dem
3- Infanterieregiment, den nachgesuchten Abschied zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnavigst geruhet:
dem Generaldirektor der Staatseisenbahnen Nuhl die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deS von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen KomthurkreuzcS deS Franz« Josephordens zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Bahnhofsinspektor J. Müller zu Cassel die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deS von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen goldnen Verdienstkreuzes mit der Krone deS Franz -Jvsephordenö zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Semmärlehrer, Pfarrer Dr. Lieberknecht zu Homberg das goldne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigss geruhet:
dem Seminarlehrer, Pfarrer Dr. Lieberknecht zu Hombrrz die nachgesuchte Entlassung aus dem Kurhessischen Staatsdienste zu bewilligen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Erledigung des PhysikatS Wetter wird bekannt gemacht. Geeignete Bewerber haben ihre Gesuche innerhalb 4 Wochen bei der unterzeichneten Behörde einzureicken.
Marburg am 10. Juli 1851.
Der Bezirksvorstand.
Wage ner
vt. Nordmann.
2. Da eS in neuerer Zeit vielfach vorgekommen ist, daß die Beiträge zu der Kasse der durch die Verordnung vom 29. März 1827 errichteten Civil- Wittwen - und Waisengesellschaft erst im dritten Monat oder gar nach Ablauf deS Quartals für dieses abgeliefert werden, während solche im Anfänge deS Quartals zur Bestreitung fälliger Pensionen verwendet werden sollen, sodann aber auch
durch die verspätete Ablieferung der Beitrage Verluste fortwährend in der Weise erwachsen, daß rückständige Beiträge von den nach §. 13 jener Verordnung aus der Anstalt ausscheidenden Mitgliedern nicht einzuziehen stehen, so werden alle mit dem Abzüge der fraglichen Wittwenkassenbei« träge an den Gehalten beauftragten Kassenführer auf die Bestimmung im §. 10 der angezogenen Verordnung, wonach die Beiträge im ersten Monate jeden Vierteljahres für dieses abzuziehen und alsbald an den bestellten Rech, nungöführer abzuliefern sind, hierdurch aufmerksam gemacht, deren Vorgesetzte Behörden aber mit Bezugnahme auf den Schlußsatz im §. 4 L c. hiermit zugleich ersucht, auf erfolgende Anzeigen der Rechnungöführer der Wittwenkasse, wegen Nichtbefolgung jener gesetzlichen Bestimmung, gegen die betreffenden Kassenführer in geeigneter Weise nachdrücklichst vorzuschreiten.
Cassel am 18. Juli 1851.
Kurfürstliche Civil- Wittwen - und Waisen- kommission hierselbst.
v. Lorentz. Auffarth.
vt. Wachmanns
3. Provisorische Flosiordnung
_ - für die
zu Kurhessen gehörende Strecke des^Mains.
Zur Beförderung der Schiff- und Floßfahrt auf dem Main und zur Beseitigung der bisherigen An- stände zwischen Schiffern, Flößern und Flußanwohnern, werden mit Zustimmung des Bezirksausschusses nachstehende Anordnungen erlassen, welche vorläufig bis zum Abschlüsse einer definitiven und allgemeinen Main- schifffahrts- und Floßordnung für die zu Kurhessen gehörende Mainstrecke in Kraft treten sollen:
I. Anfang und Schlußtermine der Floßzeit. §• 1.
Hinsichtlich des Anfangs und Schlußtermines der Floßzeit gelten die in der Königlich Bayerischen Floßordnung vom 18. März 1850 enthaltenen Bestimmungen , wonach die Floßzeit nach dem Abgänge des Eises und nach Ablauf der Frühlings-Hochwasser in der Regel am 15. März beginnt und mit dem 30. November jeden Jahres schließt, als Norm, Eine frühere Eröffnung oder längere Erstreckung der Floßfahrt im Kurhessischen Gebiete ist nur dann zu gestatten, wenn die Führer der aus dem Königlich Bayerischen Gebiete herabkommenden Flöße die Genehmigung der Königlichen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, bei, der diesseitigen Main- zollstätte nachweisen und hinsichtlich der etwa im diesseitigen Staatsgebiete selbststandig zu erbauenden Flöße hierzu die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde zu Hanau eingeholt haben.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, alles Floßholz, welches außer der hiernach gestatteten Zeit im