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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant v. Borck vom 2. Infanterie­regiment mit Pension ausscheiden zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# gnädigst geruhet:

dem Sekondlieutenant Duysing, aggregirt dem

3- Infanterieregiment, den nachgesuchten Abschied zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnavigst geruhet:

dem Generaldirektor der Staatseisenbahnen Nuhl die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tra­gen deS von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen KomthurkreuzcS deS Franz« Josephordens zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Bahnhofsinspektor J. Müller zu Cassel die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tra­gen deS von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen goldnen Verdienstkreuzes mit der Krone deS Franz -Jvsephordenö zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Semmärlehrer, Pfarrer Dr. Lieberknecht zu Homberg das goldne Verdienstkreuz zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigss geruhet:

dem Seminarlehrer, Pfarrer Dr. Lieberknecht zu Hombrrz die nachgesuchte Entlassung aus dem Kurhessischen Staatsdienste zu bewilligen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Erledigung des PhysikatS Wetter wird bekannt gemacht. Geeignete Bewerber haben ihre Gesuche innerhalb 4 Wochen bei der unterzeich­neten Behörde einzureicken.

Marburg am 10. Juli 1851.

Der Bezirksvorstand.

Wage ner­

vt. Nordmann.

2. Da eS in neuerer Zeit vielfach vorgekommen ist, daß die Beiträge zu der Kasse der durch die Verordnung vom 29. März 1827 errichteten Civil- Wittwen - und Waisengesellschaft erst im dritten Monat oder gar nach Ablauf deS Quartals für dieses abgeliefert werden, während solche im An­fänge deS Quartals zur Bestreitung fälliger Pen­sionen verwendet werden sollen, sodann aber auch

durch die verspätete Ablieferung der Beitrage Ver­luste fortwährend in der Weise erwachsen, daß rückständige Beiträge von den nach §. 13 jener Verordnung aus der Anstalt ausscheidenden Mit­gliedern nicht einzuziehen stehen, so werden alle mit dem Abzüge der fraglichen Wittwenkassenbei« träge an den Gehalten beauftragten Kassenführer auf die Bestimmung im §. 10 der angezogenen Verordnung, wonach die Beiträge im ersten Monate jeden Vierteljahres für dieses abzuziehen und alsbald an den bestellten Rech, nungöführer abzuliefern sind, hierdurch aufmerk­sam gemacht, deren Vorgesetzte Behörden aber mit Bezugnahme auf den Schlußsatz im §. 4 L c. hiermit zugleich ersucht, auf erfolgende An­zeigen der Rechnungöführer der Wittwenkasse, wegen Nichtbefolgung jener gesetzlichen Bestim­mung, gegen die betreffenden Kassenführer in ge­eigneter Weise nachdrücklichst vorzuschreiten.

Cassel am 18. Juli 1851.

Kurfürstliche Civil- Wittwen - und Waisen- kommission hierselbst.

v. Lorentz. Auffarth.

vt. Wachmanns

3. Provisorische Flosiordnung

_ - für die

zu Kurhessen gehörende Strecke des^Mains.

Zur Beförderung der Schiff- und Floßfahrt auf dem Main und zur Beseitigung der bisherigen An- stände zwischen Schiffern, Flößern und Flußanwohnern, werden mit Zustimmung des Bezirksausschusses nach­stehende Anordnungen erlassen, welche vorläufig bis zum Abschlüsse einer definitiven und allgemeinen Main- schifffahrts- und Floßordnung für die zu Kurhes­sen gehörende Mainstrecke in Kraft treten sollen:

I. Anfang und Schlußtermine der Floßzeit. §• 1.

Hinsichtlich des Anfangs und Schlußtermines der Floßzeit gelten die in der Königlich Bayerischen Floß­ordnung vom 18. März 1850 enthaltenen Bestim­mungen , wonach die Floßzeit nach dem Abgänge des Eises und nach Ablauf der Frühlings-Hochwasser in der Regel am 15. März beginnt und mit dem 30. November jeden Jahres schließt, als Norm, Eine frühere Eröffnung oder längere Erstreckung der Floß­fahrt im Kurhessischen Gebiete ist nur dann zu gestat­ten, wenn die Führer der aus dem Königlich Bayeri­schen Gebiete herabkommenden Flöße die Genehmigung der Königlichen Regierung von Unterfranken und Aschaf­fenburg, Kammer des Innern, bei, der diesseitigen Main- zollstätte nachweisen und hinsichtlich der etwa im dies­seitigen Staatsgebiete selbststandig zu erbauenden Flöße hierzu die Genehmigung der oberen Verwaltungsbe­hörde zu Hanau eingeholt haben.

Die Polizeibehörden sind verpflichtet, alles Floß­holz, welches außer der hiernach gestatteten Zeit im