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1851.

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Wochenblatt

Hanau, Donnerstag den ZL. Juli t§51

Gesetzgebung.

Die Nr. XVI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Provisorisches Gesetz vom 21. Juli 1851,

betreffend d ie Waffenscheine.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic. rc.

erlassen,

da seit der Ertheilung des Gesetzes vom 1. Juli 1848, die Aufhebung der Jagdgerechtsame und Verhütung deS Wildschadens betreffend, die Geringfügigkeit deS im §. 76', Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1841, die Stempel­steuer betreffend, angeordneten Stempelsapes für Waffenscheine zu einer, die allgemeine Si­cherheit und öffentliche Ordnung gefährdenden Verbreitung deS Waffengebrauchü geführt hat, welche es erheischt, durch Erhöhung des betref­fenden StempelsatzeS dem Führen der Schieß- waffe Grenzen zu setzen, welche gegen Miß­brauch zu sichern geeignet sind,

nach Aghörung Unseres GesammtstaatSministeriumS und mit Zustimmung der beiden Kommissäre von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom 11. vorigen Monats dazu bevollmächtigten ho­hen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feldmarschalllieutenants, Grafen von Leiningen-Westerburg und deSKöniglich Preußischen StaatsministerS U h den, unter dem Vorbehalte der demnächst einzuholenden landstandi- schen Zustimmung, daS nachfolgende provisorische Gesetz:

Zu den Erlaubnißscheinen zum Tragen von Schieß­gewehren auf die Dauer von zwei Jahren soll ein Stempel zu fünf Thalern verwendet werden.

Die unter Anwendung des §. 76, Nr. 5 deS GesetzeS vom 26. Februar 1841 ausgegebenen Waffen­scheine sollen nicht ferner gültig sein, eS soll jedoch der bezahlte Stempel für dergleichen Waffenscheine, wenn deren Umtausch verlangt wird, in einem der Zeit entsprechenden Betrage angerechnet werden, für welche der Waffenschein sonst noch Gültigkeit haben würde.

Der hiernach für die Ertheilung deS neuen Waffen­scheins zu entrichtende Stempelbetrag soll indessen, soweit er sich auf die noch nicht verlaufene Zeit deS gelöseten Waffenscheins bezieht, vorläufig, bis zu dem Zeitpunkte der mit ständischer Zustimmung erfolgen­den definitiven Regulirung dieser Angelegenheit, nur ausgezeichnet werden.

Diejenigen, welche einen Umtausch ihrer Waffen­scheine nicht in Anspruch nehmen, sollen befugt sein, die Zurückzahlung des auf die noch nicht abgelaufene Zeit der Wirksamkeit ihres Waffenscheines fallenden Betrags des von ihnen entrichteten Stempels zu verlangen.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten StaatssiegelS gegeben zu WilhelmShöhe am 2b Juli 1851.

Friedrich Wilhelm. (St. S.) Ä

Vt. Hassenpflug. Vt. Bolmar. Vt. Hapnau-

Vt. Baumbach.