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42. G eln hausen. Die Stadt Gelnhausen hat mittelst einer bei dem unterzeichneten Justizamtwider den Peter Nord dahier, als Besitzer der hiesigen Scharfrichter- und Wasenmeistereidienste, wozu folgende, dahier und in hiesiger Gemarkung gelegene Immobilien gehören:
1) ein Wohnhaus nebst Gebäulichkeiten, am Schiffthore dahier,
2) zwei Morgen Acker im Galgenfelde, an der Gerichtsstätte,
3) zwei Morgen Acker auf der Siegwiese, neben Adam Cchafer'S Wittwe,
4) zwei Morgen Wiese auf dem Schönal, neben dem Schindanger,
eingereichten Provokation vorgestellt, daß auf diesen Gegenständen zu ihren Gunsten nachbezeich- nete Lasten ruhen:
a) ein von jedem neuen Besitzer zu entrichtendes Laudemium von 50 Gulden,
b) die Verbindlichkeit, alles dahier fallende Vieh auf den Schindanger zu bringen.
Dieselbe hat darauf angetragen, daß die nach dem Gesetz vom 26. August 1848 an die Stelle dieser Lasten tretende Entschädigung gerichtlich festgestellt werde, auch eine Berechnung Vorgelegt, wonach sie als Entschädigung in Anspruch nimmt: zu a) 30 Gulden, ii b) 1600 Gulden,
und außerdem
zu c) 120 Gulden für das weggefallene Heim- fallsrecht.
Zur Verhandlung über die Provokation, in Ge- Mäßheit des §. 77 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, ist Termin auf
d e n 8. Septeinber d. I.,
Vormittags 9 Uhr, in das hiesige Gerichtslokal anberaumt worden, und werden nach §. 88 des ungezogenen Gesetzes alle bei der Auseinandersetzung und bei der Verfügung über daS Ablösungskapital betheilig- te Personen hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche in diesem Verfuhren, und zwar wenn sie sich auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung selbst beziehen, in dem angesetzten Termine, insofern sie aber bei der Verfügung über das Ablösungskapital in Betracht kommen,
binnen 6 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforderung, unter Beobachtung der Vorschriften des genannten Gesetzes, so gewiß geltend zu machen, als sonst die' Ersteren als in daS Resultat der Auseinandersetzung einwilligend angesehen, die Ansprüche der Letzteren aber bei der Verfügung über dasAblösungskapital nicht berücksichtigt werden. Gelnhausen am 17. Juli 1851.
Kurfürstliches Justizamt. Heu se r.
vt. Geist.
43. CasseL — Strafmandat. — Nachdem Joseph Bandmann von Bettenhausen zur Anzeige gebracht worden ist, daß er im diesjährigen AuS- hebungStermine nicht erschienen ist, wird nach Ansicht des §. 50 des RekrutirungsgesetzeS vom 29. September 1848 der vorgenannte Joseph Band, Mann (Sohn des Handelsmanns Salomon Band- mann et ux. Rebecka Katz) von Bettenhäuser» in eine Strafe von fünf Thalern, eventuell drei Tage Gefängniß und in die Kosten verurtheilt und bedeutet, daß, wenn er durch dieses Urtheil sich beschwert halten sollte, er binnen unerstreckli« d)er Frist von acht Tagen bei dem unterzeichneten Gerichte auf Anberaumung eines Verhandlungs- termineö anzutragen, oder die Vollziehung des Urtheils, unter Ausschluß eines, vor einem Höhe- ren Gerichte anzubringenden Rechtsmittels zu gewärtigen habe.
Cassel am 7. Juni 1851.
Kurfürstliches Justizamt I. Bvde.
yt Hartert.
Da daS vorstehende Strafmandat dem Ver- urtheilten nicht hat behandigt werden können, so ist dasselbe in Gemäßheit des §. 128 des Strafprozeßgesetzes öffentlich bekannt zu machen.
Cassel am 26. Juni 1851.
Kurfürstliches Justizamt I.
Bode.
vt. Hirsch, k. A.
Wird in Gemäßheit vorstehender Verfügung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 19. Juli 1851-
Die Staatsbehörde bei den Justizämtern. M a ck e l d e y.
44. Hanau und Groß anheim.
Oeffentliche Aufforderung in der Sache
der Präsenz Hanau, Provokantin, gegen
1) Johann Heinrich Wohlsarth, Geh. Justizrath zu Berlin,
2) Philipp Ludwig Wohlsarth, Geh. Ober- finanzrath zu Potsdam,
3) Christian Friedrich Engel von Petersdorf, Königl. Preuß. Generallieutenant zu Pillau,
4) die Wittwe des Oberstlieutenants Karl von Petersdorf, Christine, geb. v. Wurm, bzw. dessen Kinder und Erben:
a) Henzlar Aug. Friedr. Wilhelm
b) August Theodor Otto
c) Karl Friedrich
d) Juliane Luzinde
unbekannten Wohnorts,
5) Karoline von Petersdorf, verchel. Langer, jetzt Wittwe, zu Berlin,
Provokaten, wegen Feststellung der Entschädigung für Aufhebung erbleihherrlicher Rechte.