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8- 16.

Alle Polizeibehörden längs der zu Kurhessen gehö­renden Mainstrecken, sowie das gesummte Bau - und Polizeiaufsicht-personal sind verpflichtet, den pünktli­chen Vollzug gegenwärtiger Floßordnung zu überwa­chen, zugleich aber auch der Floßfahrt gegen Hinder­nisse und Nachtheile, welche ihr von Dritten unbe­fugter Weise gedroht oder zugefügt werden, schnellen und kräftigen Schutz zu gewähren.

Hanau am 2. Juni 1851.

Kurfürstliche Bezirksdirektion.

H a rh ord t.

Besondere Bekanrikmacbungen

der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Die 3 Dachböden des Altstadter Rathhauses wer­den Freitag den 2 5. d. M., 10 Uhr Vormit­tags , auf drei Jahre an ben Meistbietenden öf­fentlich verpachtet.

Hanau am 7. Juli 1851.

Der Stadtkämmerer.

Weiter r.

2. Der Militairpfliebtige der Altersklasse 1829, Konrad Heil aus Miede«, welcher bei der dieS- jabrigen Aushebung zwar erschienen ist, der Ein­stellung in den Dienst sich aber entzogen hat, wird nach §. 68 deS RekrmirungsgesetzeS vom 29. September 1848 hierdurch autgefordert, sich noch binnen 3 Monaten zur Erfüllung seiner Militair- pflicht dahier zu sistiren, oder die gesetzlich bestimm­ten Strafen zu gewärtigen.

Fulda am 16/ Juni 1851.

Kurfürstliches Verwaltungsamt. Braun.

3. Johann Georg Böh m, ledig, aus Breunings, hat um Entlassung aus dem Kurhessischen Untere thanenverbande, zum Zwecke seiner Auswanderung nach Amerika,^ nachgesucht, welches bestehender Vorschrift gemäß hierdurch bekannt gemacht wird.

Schlüchtern am 9. Juli 1851.

Kurfürstliches Verwaltungsamt.

S ch l o t t.

4. Da die dahier eingehenden Gesuche um Aufnah­me von Kindern in das Waisenhaus öfter sehr unvollständig und mangelhaft sind und aus den­selben die Würdigkeit und Bedürftigkeit der Nach­suchenden nicht überall zu ersehen ist, so daß da­durch bei der Wahl der Aufzunehmenden oft große Schwierigkeiten sich darbieten, so ergeht hierdurch die Aufforderuna, bei Aufnahmsgesuchen stets den Taufschein des KindeS, sowie Bescheinigung über Leben oder Tod der Eltern, auch Nachweisung über deren Erwerbs- und Vermögensverhaltnisse und über die bisherige Erziehung des betreffenden Kindes beizufügen, widrigenfalls die Gesuche un­

berücksichtigt bleiben, oder zur Vervollständigung zurückgegeben werden müsse«.

Hanau am 10. Juli 1851.

Kurfürstliches Waisenhausvorsteheramt.

v. OeynHausen. Rauh. Roeder.

E. W- W a g n e r.

vt. Limbert.

5. Bekannt m a ch u n g,

die Schließung der Neuhanauer Armen schule betreffend.

Der unterzeichnete Schulvorstand hat durch Be­schluß Kurfürstlicher Bezirksdirektion vom 4. Juli d. I., Nr. 5788, den Auftrag erhalten, denjeni­gen Eltern, deren Kinder bisher die Neuhanauer Armenschule (oder s. g. Neustadter Freischule) be­suchten, andurch bekannt zu machen , daß diese Neuhanauer Armenschule von jetzt an aufböre, als besondere Schulaustalt zu bestehen, und daß die bisher ihr angehörigen Schulkinder in die all­gemeine städtische Freischule übergeben und da­selbst nach ihren Kenntnissen und Altersjahren in die zuständigen Klassen verteilt werden sollen. Demgemäß fordern wir die betreffenden Eltern auf, unfehlbar bis zum 28. d. M. ihre Kinder bei dem Schulinspektor Roeder zur Aufnahme in die städtische Freischule anzumelden, und erwarten, dieselben werden dieser Aufforderung ohne alle Weiterungen um so bereitwilliger nachkommen, als diese Anordnung lediglich im Interesse ihrer Kinder verfügt worden.

Hanau am 10. Juli 1851.

Der Schulvorstand. Roeder.

6. Georg Karl Friedrich R c u tz e l zu Wolferborn hat, Behufs seiner Niederlassung.zu Hitzkirchen, im Großherzogthum Hessen, um Entlassung aus dem Kurhessischen Staatsverbande nachgesucht, was bestehender Vorschrift gemäß hiermit zur öf­fentlichen Kenntniß gebracht wird.

Gelnhausen am 11. Juli 1851- Kurfürstliches VerwaltungSamt.

B o ch.

7. Nachstehendes Verzeichnis enthält eine Anzahl der von unterzeichneter Stelle gesetzlich eröffneten und mit dem Gerichtösiegel wieder verschlossenen Retour- brieft, zu deren Empfangnahme die Absender oder Adressaten gegen gehörige Legitimation und Zah­lung deS etwa darauf haftenden Porto mit dem Bemerken aufgefordert werden, daß nach Ablauf von vier Wochen die nicht zurückgeforderten Briefe werden verbrannt werden.

Cassel am 30. Juni 1851.

Kurfürstliche Rebütkommission.

Richter. Meurer. Kersttttg.

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