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5. 2.
Die Floßfahrt wird unterbrochen:
a) durch die Nacht,
b) durch Nebel
c) durch Hochwasser,
d) durch Sturmwind, und
e) für Holländerflöße durch niedriges Wasser.
Damit entgegenkommende Schiffe nicht in Gefahr gerathen, durch treibende Flöße beschädigt zu werden, hat jeder Flößer die Fahrt so einzurichten, daß sämmtliche zu seiner Partie gehörenden Flöße eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang am Landungsplätze vereinigt sind.
Es ist deshalb mit den ersten Floßstücken so zeitig einzusahren, daß die letzten noch mit Einhaltung der Zeit den Platz erreichen können.
Erlaubt sich ein Flößer in der Nacht, oder bei Nebel, oder bet Sturmwind weiter zu sahrcn, so wird er nicht nur für den Ersatz alles hierdurch entstehenden Schadens vcrantworrlM, sondern hat auch für jedes einzelne Floßstück eine Strafe von 4 bis 8 Thlr., jedoch im Gesammtbctrage nicht über 20 Thlr. zu erlegen. Eine Befreiung von der Strafe tritt nur dann ein, wenn das Floß auf einem „Rain» (Untiefe mit hartem Grund) von plötzlichem Nebel oder Sturmwinde überrascht wird, unv diese Ausnahme gilt nur für das vom Triebe bereits erfaßte Stück und nur für die Länge des Rains.
Die während hohen Wasserstandes (4| Fuß und darüber nach dem Pegel bei Hanau) oder aus irgend einem andern Grunde auf längere Zeit angelegten oder die noch im Baue begriffenen Flöße dürfen vom Flößer nicht ohne Aufsicht belassen werden, damit sie weder absichtlich noch zufällig abgelöst werden und in Trieb gerathen können.
Für jede ohne Aufsicht belassene Floßpartie verfällt der Flößer in eine Strafe von 2 bis 4 Thlr.
Eine solche Floßpartie gilt nur dann für bewacht, wenn für sie ein ständiger Aufseher bestellt ist, welcher am Ufer oder auf einem der Flöße stets gegenwärtig zn sein hat, und von hier aus die zu der Partie gehörenden Flöße leicht überwachen kann.
8- 3.
Die Flößer dürfen nur an solchen Orten einfahren und am Ufer anlegen, wo sie weder die Schifffahrt erschweren, noch Ueberfahrten beschränken.
Bei Floßbauten und bei Anlandung der Flöße auf Seite des Leinpfades ist der Flößer verbunden, den zu Berg gehenden Schiffen das Schiffseil über zu heben.
Läßt sich ein Flößer beigehen, im Schiffswege an- zuhalten, oder so viele Floßstücke neben einander zu stellen, daß dadurch die freie Fahrt auf dem Main beschränkt oder gefährdet wird, so verfällt der Flößer für jedes, den freien Gebrauch des Flusses hindernde Floßstück in eine Strafe von 2 bis 8 Thlr., jedoch im Gcsammtbetrage nicht über 20 Thlr.
Schiffsreiter, welche absichtlich oder aus Fahrlässige keit durch nicht gehöriges Anziehen des Seiles ein Floßstück beschädigen, unterliegen einer Strafe von 1 bis 4 Thlr.
II. Einwers- und Lagerplätze.
8. 4.
An den Einwers- und Lagerplätzen darf das zu Flößen bestimmte Holz nur so gelagert werden, daß der öffentliche Gebrauch des Flusses, der User und Leinpfade dadurch nicht gestört und benachtheiligt wird, und daß unerwartet eintretende Hochwässer das Holz nicht in Unordnung bringen oder einzelne Theile sort- schwemmen können.
§• 5-
Ueber das zu entrichtende Lagergeld hat sich der Holzeigenthümer im Voraus mit dem Eigenthümer des Lagerplatzes zu verständigen und allen Schaden zu vergüten, welcher durch das Einwerfen des Holzes an den Ufern veranlaßt wird.
III. Bau der Flöße.
§. ß.
Hinsichtlich der Breite und Länge der Flöße (Weißflöße und Holländerflöße) gelten die in Bayern für die Strecke unterhalb Würzburg bereits bestehenden Bestimmungen, wonach die Weißflöße 38 Fuß breit und 550 Fuß lang, die Holländerflöße aber 38 Fuß breit und 300 Fuß lang gebaut werden können.
Jedes Holländerfloßstück muß das erforderliche Trag- Holz enthalten, fest und oft genug ohne vorstehende Zängeln genagelt, mit starken Einfahrhölzern und Streichen, dann jede Floßpartie mit den nöthigen Seilen und Eisen versehen sein, um im Nothfälle gelandet werden zu können.
Die sogenannten Stümmelstücke dürfen bei gewöhnlichem Wasserstande 25 Bretter dick gemacht werden und nur bei einem Fahrwasscrstande von wenigstens 22 Zoll ist eine Vergrößerung auf 30 Bretter gestattet.
Ein Aneinanderhängen treibender Floßstücke darf nicht Statt finden; den Flößer, welcher sich dieses erlauben sollte, trifft eine Strafe von 4 bis 8 Thlr. für jedes zusammen gehängte Floßstück, jedoch nicht über 20 Thlr.
IV. Bemannung der Flöße.
§. 7.
Jedes Weißfloßstück muß bei einem Pegelstande von weniger als zwei Fuß mit zwei, und bei einer Breite von 38 Fuß und einer Länge von 550 Fuß mit drei, bei einem Pegelstandc von zwei Fuß und darüber aber mit vier rüstigen Floßknechten bemannt sein.
Jedes Holländerstück muß bei der im §. 6 angegebenen Größe 6 Knechte und außer diesen noch einen Steuermann haben.
§. 8.
Die Fahrt der Holländerflöße ist zur Schonung des Strombettes bei einem Wafferstandc von weniger als 22 Zoll Fahrwasser verboten.