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gen Gefangnißstrafe habe sie sich dadurch entzogen, daß sie nach Nordamerika ent­wichen sei. Auf Grund der hiernach vor­liegenden Löslichen Verlassung bat der Klä­ger unter Beweisantritt durch die Akten wegen ehelicher Folge und durch Eid und unter Vorlage einer Bescheinigung, wonach beide Ehegatten evangelisch sind, die Ehe dem Bande nach zu trennen und die Ver­klagte für den schuldigen Theil zu erklären.

Da diese Klage der Verklagten, deren Aufenthaltsort nicht hat ermittelt werden können, nicht zu behändigen war, so wird dieselbe aus Antrag des Klägers nunmehr derselben durch öffentliche Blätter mit der Auflage mitgetheilt, sich auf dieselbe bei Meldung der Ausschließung im Termin

den 8. März 1872,

Vormittags 10 Uhr, Cont. Zeit zu erklären.

Zugleich wird der Verklagten, eröffnet, daß sie befugt ist, statt im Termin zu er­scheinen, schon vor oder in demselben eine schriftliche, von einem Rechtsanwalte unter­schriebene Klagbeantwortung einzureichen und daß alle weitere Verfügungen und Er- kenntnisse nur an Gerichtsstelle werden an­geschlagen werden.

Hanau, am 9. Dezbr. 1871.

Königliches Kreisgericht, erste Abtheilung. Lang.

(2345) , vt. Nikolaus.

Bekanntmachung.

Einführung neuer Freimarken, Franco-Cou- verls und gestempelter Streifbänder.

Mit Ende dieses Jahres werden die bis­herigen Norddeutschen Freimarken, Franco- Couverts und gestempelten Streifbänder außer Gebrauch gesetzt., An ihre Stelle treten neue Postwerthzeichen mit dem deut­schen Reichsadler und der Bezeichnung Deutsche Reichspost" in folgenden Werth- sorten :

a) in den in der Thalerwährung rech­nenden Gebietstheilen, mit Einschluß von Elsaß-Lothringen: Freimarken zu |, |, |, 1, 2 und 5 Groschen,

bei den Postanstalten desjenigen Münzge- biets statt, in welchem die Ausgabe der um- zutauschenden Postwerthzeichen erfolgt ist.

Vom 16. Februar 1872 ab werden die bisherigen Postwerthzeichen zum Umtausch nicht mehr angenommen, und verlieren ihren Werth. Es empfiehlt sich, schon jetzt beim. Ankauf von Marken rc. der bisherigen Art den Bedarf thunlichst nicht über den 31. Dezember d. 9. hinaus zu bemessen.

Berlin, am 12. Dezbr. 1871.

Kaiserliches General-PostauL.

In Vertretung:

__ Wiebe.____

Bekanntmachung.

Bestellgeldsätze für die Abtragung der im Abonnementswege bezogenen Zei.ungen re.

In Folge der zum 1. Januar 1872 in Kraft tretenden Bestimmungen über das Landbriefbestellgeldwesen sind bezüglich der Gebühren für das Austragen der abonnir- ten Zeitungen, im Interesse der Gleich­stellung und einheitlichen Regelung, folgende Festsetzungen getroffen worden.

Die Gebühr beträgt, gleichviel ob das Austragen innerhalb des Ortsbestellbezirks oder innerhalb des Landbestellbezirks erfolgt, für das Jahr:

1) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden, 5 Groschen bz. 18 Kreuzer,

2) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden, 10 Groschen oder 35 Kreuzer,

3) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden, 15 Groschen bz. 53 Kreuzer,

4) bei Zeitungen, welche zweünal täg­lich bestellt werden, 20 ^Groschen oder 1 Gulden 10 Kreuzer,

5) bei den amtlichen Verordnungsblät­tern 5 Groschen bz. 18 Kreuzer.

Die vorstehenden Sätze kommen vom 1. Januar 1872 bei sämmtlichen Reichs-Post- anstalten zur Erhebung.

Berlin, am 28. Novbr. 1871.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

Franco-Couverts zu 1 Groschen und | gestempelte Streifbänder zu | Gro­schen,

b) in den in der Süddeutschen Gul- ' denwährung rechnenden GebietS- theilen, einschließlich des Großher- zogthums Baden, dessen Postwesen vom 1. Januar k. I. von der deut- . schen Reichspostverwaltung mit über- j nommen wird: Freimarken zu 1, 2, 3, 7 und 18 Kreuzern, Franco-Cou­verts zu 3 Kreuzern und gestempelte Streifbänder zu 1 Kreuzer.

In den Farben stimmen die neuen Post- | Werthzeichen mit den bisherigen überein.

Dienstfreimarken werden vom 1. Januar 1872 ab nicht mehr ausgegeben.

Die neuen deutschen Freimarken wer­den von den Postanstalten zu dem Nenn- Werthe des Stempels an das Publikum ab­gelassen. Für Franco-Couverts ist außer dem Nennwerthe des Stempels (1 i Gr. bz. 3 Kr.) eine Herstellungsgebühr, i und zwar, bei den Couverts zu 1 Gr. von i 1 Pfennig pro Stück, bei den Couverts zu 3 Kr. von 1 Kr. für je 3 Stück, zu ent- ! richten. G e ste m p e l te S tr eifb änd er kommen nur bei den größeren Postanstalten in Partien zu 100 Stück zum Verkauf. 100 Streifbänder a £ Gr. kosten 1 Thlr. 6 Gr. 10 Pf., 100 Streifbänder a 1 Kr. 1 : Gulden 53 Kr.

Der Verkauf der neuen Postwerthzeichen wird bei den Postanstalten in Elsaß-Lo­thringen und im Großherzogthum Baden in den letzten Tagen des Monats Dezember d. I., bei allen übrigen deutschen Reichs­postanstalten schon Mitte Dezember d. J. ; beginnen. Verwendbar werden die neuen Postwerthzeichen aoer überall erst mit dem 1. Januar 1872.

Die am 1. Januar 1872 in den Händen des Publikums verbleibenden Freimarken, Franco-Couverts und gestempelten Streif­bänder der bisherigen Art können bis ein­schließlich 15. Februar 1872 bei den Post- annahmestellen gegen neue Postwerthzeichen gleichen Werthes umgetauscht werden. Der Umtausch findet je nach der Münzwährung der zurückzuliefernden Postwerthzeichen nur '

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