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rigen Truppentheile mit Angabe der Stand­orte veröffentlicht ist.

Hiernach ergeht an alle Betheiligten das Ersuchen: aus den nach Frankreich gerichteten Feldpostbriefen ne^ den den sonst erforderlichen An­gaben desTrnppentheilS rc. fort­an auch den Ztandort des Adres- säten bestimmt zu bezeichnen.

Als Uebergangsstadium wird die Zeit bis Ende dieses MonatS gewahrt.

Vom 1. Dezember ab müssen aber alle Feldpostbriese nach Frankreich auf der Adresse mit der Angabe des Bestimmungs­orts versehen sein.

Berlin, am 14. Novbr. 1871.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

Bekanntmachung.

Erweiternng der Drncksachenbefördernng mit der Post.

Nachdem die Gewichtsgrenze für Druck­sachen unter Band auf 1 Pfund erweitert worden ist, wirb den Absendern derartiger Drucksachen empfohlen, zu den Streif- oder Kreuzbänden, welche übrige,us die Außen­

fläche ganz bedecken können, recht festes Pa­pier oder lteinwanestreifen zu benutzen, auch wenn nöthig, eine Bindfaden Umschnürung anzuwenden, dieselbe muß aber leicht zu lösen sein, um die etwa nöthige Control'e zu ermöglichen. Bei Büchersendungen kön­nen die, lediglich den Preis der Bücher betreffenden Rechnungen beigeschlossen wer­den.

Die Taxe von 3 Groschen bz. 11 Kreu­zern ist durch Verwendung von Freimarken zu entrichten. Drucksachen über 15 ltoth, weiche unsrankirt oder unzureichend srankirt eingeliefert werden, oder den sonstigen Be­dingungen nicht entsprechen, werden dem Absenver zurückgegeben bz. als unbestellbar behandelt.

Berlin, am 6 Novbr. 1871.

Kaiserliches General-Postamt. Stephan.

SefmmtmMnuiß. Packetbeförderung mit der Post.

Das Signiren der Packete per Adresse hat in Folge der von der Postoerwaltung gegebenen Anregung bereits bei dem über­wiegend größten Theile des Publikums

Eingang gefunden und wird in Anerkennung der Vortheile, welche diese Signirungs- Weise für die sichere Ueberkunft der Sen­dungen darbietet, schon gegenwärtig nach den angestellten statistischen Ermittelungen bei. dem bei Weitem größten Theile der Postgüter von den Absendern in Anwendung gebracht. Es haben sich dabei dieselben vortheilhasten Ergebnisse herausgestellt, w-lche jenes Verfahren in: Feldpost-Päckerei- verkehr während des letzten Krieges bereits geliefert hatte Um die Vortheile des Sig- nirens per Adresse bei der zu erwarten­den erheblichen Steigerung des Packerei- verkehrs während der bevorstehenden Weih­nachtszeit im Interesse des Publikums schon im vollen Umfange zur Geltung zu bringen, wird bestimmt:

daß bis auf Weiteres vom i. De- zomber ab bei allen mit der Post zu befördernden Packeten die Bezeich­nung (Signatur) die wesemlichcu Angaben der Adresse emhalteu muß, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den Begleitbrief bestellt werden kann.

Berlin, am 6. Novbr. 1871.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

Pvivat-Auzeige«.

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G eln h aus en, im November 1871. (2104)

Attgeisl Vogel.

Hanauer Credit-Verein.

Das in der außerordentlichen Generalversammlung vom 15. dieses Monats angenom­mene rcvidirte Vereinsstatut muß, behuf Eintragung in das Geuossenschastsregister, von sämmtlichen Mitgliedern des Vereins unterzeichnet werden. Diejenigen, welche diese Unter­zeichnung unterlassen, verlieren, laut §. 107 des revidirten Statuts, ihre Mitgliedschaft.

Wir ersuchen deßhalb um gefällige alsbaldige Unterzeichnung auf unserm Büreau, welches für diesen Zweck Vor- und Nachmittags geöffnet ist. Hanau, am 17. Novbr. 1871. (2112)

©er VorstUMd.

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