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Erscheint Mittwochs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werben außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Iager'schen Buck- Dapier- u. Landkartcn-HandlunZ zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoneen-Bureau von Th. Dietrich 8? Co. Eaffel entgegengenommen.
M 84.
Samstag, den 21. Oktober.
1871.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 18. d. M. ausgegebene Nr. 55 des Amtsblattes enthält außer schon Mitgetheilten: 1) Thronrede bei Eröffnung des Reichstages am 16. Oktober 1871; 2) Inhalt des 32. Stücks der Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 3) Bekanntmachung der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu Berlin vom 10. d. M., die Einlösung der am 1. November d. 3. fälligen Coupons der fünfjährigen fünfprozentigen Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes betr.; 4) desgl. der Direction der ' Landescreditcasse zu Cassel vom 14. d. M., den Emissions-Beschluß, die Ausgabe der zweiten Serie der Seitens der Inhaber unkündbaren Schuldverschreibungen dieser Casse betr.; 5) Personal^Chronik.
' (Die Personal-Chronik folgt in nächster Nummer.)
Amtlicher Theil.
Das bisher für fiscalische Rechnung administrirte Mineralbad Hofgeismar soll mit den vorhandenen Badeeinrichtungen, Wirth- schafts-Etablissements, Logirhäusern und Inventarien vom 1. Januar 1872 an auf zwölf Jahre verpachtet werden, und ist öffentlicher Steigerungstermin hierzu auf
Montag den 13. November d. 3., früh 10 Uhr, in das Local der Regierung zu Cassel anberaumt. Zur Pachtübernahme wird ein disponibles Vermögen von 4000Thlrn. erfordert, über dessen Besitz neben persönlicher Qualification die Pachtbewerber sich spätestens im Termin durch glaubhafte Zeugnisse auszu- weisen haben. Die Pachtbedingungen liegen im Domainen-Secretariat zur Einsicht offen.
Cassel, den 10. Oktober 1871.
Königliche Regierung,
Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
(1865) Ledderhose.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahree.
Polizei-Verordnung,
betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Um das Publikum gegen den Genuß trichinenhaltigen Schweinefleisches und die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, wird unter Hinweisung auf §. 367 pos. 7 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bünv vom 31. Mai 1870 anf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt:
§. 1. , Alle Schweine, welche von Metzgern, Wirthen oder anderen Personen, die Schweinefleisch oder dessen Präparate zum Verkauf bringen, geschlachtet werden, sind vor deren Zerlegung mikroskopisch zu dem Zwecke zu untersuchen, um zu ermitteln, ob dieselben frei von Trichinen sind.
Die Besitzer der geschlachteten Schweine haben diese Untersuchung von Sachverständigen vornehmen zu lassen, welche dazu amtlich bestellt worden sind.
§• 2. Wird durch die nach Vorschrift des §, 1 vorgenommene Untersuchung das Vorhandensein von Trichinen im Schweinefleisch außer Zweifel gestellt, so hat der Besitzer desselben der Ortspolizeibehörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen und sich jeder Verfügung über das trichinenhaltige Fleisch zu enthalten.
Eine gleiche Verpflichtung besteht für Diejenigen, welche Schweine zu eignem Gebrauche schlachten, falls das Vorhandensein von Trichinen in dem Schweinefleisch oder in dessen Präparaten außer Zweifel gestellt wird.
§• 3. Die Ortspolizeibehörde hat in den im §. 2 vorgesehenen Fällen das trichinenhaltige Schweinefleisch und dessen Präparate, mit Ausschluß des Specks und des Fettes, unter ihrer Aufsicht in der Weise vernichten zu lassen, daß dasselbe, nachdem es in kleine Stücke zerschnitten und stark ausgekocht ist, in sechs Fuß tiefe Gruben versenkt, mit Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.
§. 4. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches und der Präparate desselben auf Trichinen ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1 und 2 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern für jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungs-Unfahigkeit mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
§. 6. Diese Verordnung tritt am 1. December dieses Jahres in Kraft.
Cassel, am 21. August 1871.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.