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Für die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal 3/i, die folgenden Male/* Sgr.

2spaltige Ws, 3A

Zspaltige 2Vr, . *

Hanauer Kreisblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-. Papier- u. Landkarten-Handlung ju Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich 8? Co. Cassel entgegengenommen.

M 83. - Mittwoch, den 18. Oktober. 1871°

Amtlicher Theil.

Das bisher für fiscalische Rechnung administrirte Mineralbad Hofgeismar soll mit den vorhandenen Badeeinrichtungen, Wirth- schafts-Etablissements, Logirhäusern und Inventarien vom 1. Januar 1872 an aus zwölf Jahre verpachtet werden, unv ist öffent­licher Steigerungstermin hierzu auf

Montag den 1 3. November d. I., früh 10 Uhr, in das Local der Regierung zu Cassel anberaumt. Zur Pachtübernahme wird ein disponibles Vermögen von 4000 Thlrn. erfordert, über dessen Besitz neben persönlicher Qualification die Pachobewerber sich spätestens im Termin durch glaubhafte Zeugnisse auszu- weisen haben. Die Pachtbedingungen liegen im Domainen-Secretariat zur Einsicht offen.

Cassel, den 10. Oktober 1871.

Königlich e Regierung,

Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.

(1865) Ledderhose.

Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts da hier.

Bei Revision der letzten Klassensteuerveränderungslisten ist wiederholt die Wahrnehung gemacht worden, daß von den Herren Ortsvorständen in Bezug auf die Beschaffung der Beläge, Anfertigung der rc. Listen selbst, Begründung der Zu- und Abgänge, richtigen Eintrag der Zeit der Zu- und Abgangsstellung u. s. w. dem Steuerwesen nicht diejenige Sorgfalt und Präcision zuge­wendet wird, welche dasselbe absolut erfordert und durch die Instruktion vom 19. Juni 1851 (Amtsblatt pro 1868 pag. 729 ff.) vorgeschrieben ist. Dadurch gelangen die fraglichen Ab- und Zugangslisten von vielen Gemeinden in ungenügendem Zustande zur Vorlage und entsprechen nicht den Anforderungen nach den Vorschriften jener Instruktion, deren Verständniß für die Herren OrlS- vorstände bei einiger Aufmerksamkeit und nachdem dieselben in der F -hrung schon praktische Uebung erlangt haben mußten, unschwer ist. So ist namentlich die Bestimmung wegen Beschaffung der Beläge zur Begründung der Abgänge resp. Zugänge nur sehr mangelhaft beobachtet worden. Indem ich wiederholt auf di^ genauste Beachtung der Bestimmungen obiger Instruktion aufmerksam mache, bemerke ich, daß in Zukunft die nicht gehörig begründeten, oder etwa gar nicht belägten Klassensteuerabgangsposten unnach- sichtlich werden gestrichen werden und daß die daraus erwachsenden Nachtheile sich lediglich die Herren Ortsvorstände zuzuschreiben haben. Höherer Anordnung zufolge ist bei jeder durch den Tod eines Steuerpflichtigen veranlaßten Abgangsstellung dessen Klassensteuer der kostenfreie Todesschein der betreffenden Person vom betreffenden Königl. Pfarramts einzuziehen und als Belag der Abgangs­liste beizufügen.

Hanau, den 4. Oktober 1871.

Polizei-Verordnung,

betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

Um das Publikum gegen den Genuß trichinenhaltigen Schweinefleisches und die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, wird unter Hinweisung auf §. 367 pos. 7 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Lan­destheilen, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt:

§. 1. Alle Schweine, welche von Metzgern, Wirthen oder anderen Personen, die Schweinefleisch oder dessen Präparate zum Verlauf bringen, geschlachtet werden, sind vor deren Zerlegung mikroskopisch zu dem Zwecke zu untersuchen, um zu ermitteln, ob die­selben frei von Trichinen sind.

Die Besitzer der geschlachteten Schweine haben diese Untersuchung von Sächverständigen vornehmen zu lassen, welche dazu amt­lich bestellt worden sind.

§. 2. Wird durch die nach Vorschrift des §. 1 vorgenommene Untersuchung das Vorhandensein von Trichinen im Schweine­fleisch außer Zweifel gestellt, so hat der Besitzer desselben der Ortspolizeibehörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen und sich jeder Verfügung über das trichinetrhaltige Fleisch zu enthalten.

Eine gleiche Verpflichtung besteht für Diejenigen, welche Schweine zu eignem Gebrauche schlachten, falls das Vorhandensein von Trichinen in dem Schweinefleisch oder in dessen Präparaten außer Zweifel gestellt wird.

§. 3. Die Ortspolizeibehörde hat in den im §. 2 vorgesehenen Fällen das trichinenhaltige Schweinefleisch und dessen Präpa­rate, mit Ausschluß des Specks und des Fettes, unter ihrer Aussicht in der Weise vernichten zu lassen, daß dasselbe, nachdem es in kleine Stücke zerschnitten und stark ausgekocht ist, in sechs Fuß tiefe Gruben versenkt, mit Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.

§. 4. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches und der Präparate desselben auf Trichinen ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.