375
zu sorgen, daß die Passage von anderen Schiffen frei gemacht werde, und das Pulverschiff mit Vermeidung jedes unnöthigen Aufenthalts durchfahren könne.
§. 26. Kommen mit Pulver beladene Fahrzeuge in die Nähe von Städten oder anderen geschlossenen Ortschaften, so müssen sie mindestens 200 Meter von dem ersten Hause Halt machen, der Ortspolizeibehörde, oder wenn dieselbe ihren Sitz nicht am Orte hat, der Gemeindebehörde die Ankunft melden und von derselben weitere Bestimmungen einholen.
§. 27. Mit Pulver beladene Fahrzeuge haben sich von Eisenbahnen möglichst entfernt zu halten und dürfen unter Eisenbahnbrücken nicht durchfabren, während ein Eisenbahnzug oder eine Locomotive dieselbe passirt.
Das Anlegen am Ufer darf nur in einer Entfernung von mindestens 200 Meter von bewohnten Gebäuden und Anlagen, in denen mit Feuer und Licht verkehrt wird, stattfinden. \
Die Schiffsmannschaft darf sich nickt entfernen, ohne eine geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche auf dem Schiffe stets anwesend bleiben muß. Die Schiffsmannschaft hat sich des Feueranmachens in der dem Winde zugekehrten Richtung, sowie überhaupt in größerer Nähe als 150 Meter vom Schiffe zu enthalten.
III. Schlußbestimmungen.
§. 28. Die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung finden auch auf Feudrwerkskörper, sowie auf Sprengpulver aller Art mit Ausnahme derjenigen Stoffe, welche den für Sprengöl (Nitroglycerin) und seine Zusammensetzungen erlassenen Vorschriften unterliegen, gleichmäßige Anwendung.
§. 29. Die Vorschriften über militairische Pulversendungen, sowie die besonderen Vorschriften über die Behandlung von Pulverschiffen in den Häfen werden durch die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnungen nicht geändert.
§. 30. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung, sofern sie nicht nach §. 367 des Strafgesetzbuchs einer höheren Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Cassel, den 11. August 1871.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau, den 24. August 1871.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Auszüge aus dem Oeffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königl Regierung zu Caffel.
Hanau. Ueber das Vermögen des Schuhmachers Christian Langnickel dahier ist der förmliche Concurs erkannt worden. Es wird daher Termin auf den 21. September d. I., Vormittags 9 Uhr (Contumacirzeit), bestimmt, in welchem sämmtliche Gläubiger des Cridars ihre Forderungen, sie mögen bereits angemeldet sein oder nicht, unter Vorlage der Beweisstücke, beim RechtSnachtheil der Ausschließung von der Masse, anzumelden haben.
Zugleich soll in diesem Termin auf Antrag der Gläubiger wiederholt die Güte versucht werden, weshalb sämmtliche Chirographargläubiger des Cridars unter dem Rechtsnachtheile in das Königl. Amtsgerichislokal, Abth. III, vorgeladen werden, daß diejenigen, welche nicht erscheinen, als den Mehrheitsbeschlüssen der Erschienenen beitretend werden erachtet werden.
Praunheim. Zum zwangsweisen Verkäufe der, der Ehefrau des Johann Wilhelm Vögeln (Jakobs Sobn), Dorothea, geb. Bechtold, zu Bockenheimzustehenden ideellen Hälfte der in der Gemarkung von Praunheim belegenen Immobilien ist erster Steigerungstermin den 12. Oktober, eventuell zweiter den 9. November d. I., je Vormittags 11 Uhr (Contumacirzeit) in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Bockenheim und dritter den 7. Dezember, Nachmittags 3 Uhr (Contumacirzeit), in das Gemeindehaus zu Praunheim bestimmt. _______
SchMflvmterweide-Verpclchtung.
Die der hiesigen Gemeinde in dasiger Gemarkung zustehende Schaafwinterweide soll
Mittwoch den 13. September d I.,
Nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum Adler dahier öffentlich auf weitere drei Jahre, vom 1. November d. J. anfangend, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen verpachtet werden, wozu man Pachtlustige hiermit einladet.
Großkrotzenburg, den 25. August 1871.
Der Bürgermeister (1539)Mopp.
Bekanntmnehnng.
Beschaffenheit der durch die Post zu versendenden Packete.
Es besteht noch vielfach die Gewohnheit, die mit der Post zu versendenden Packete nur durch Buchstaben oder Zeichen zu sig- niren. Bei der starken Zunahme des Post
Packetverkehrs ist es aber zur Vermeidung von Verwechselungen auf das Dringendste zu empfehlen, wenn irgend möglich die v p l l st an di g e A d r e s se des Empfängers, übereinstimmend mit dem Begleitbriefe, auf dem Packete anzugeben, also, nach dem üblichen technischen Ausdruck, He Packete per Adresse zu signiern. Dadurch wird
[ eine erhöhte Sicherheit für die richtige Ueberkunft der Sendungen erreicht. Dies hat sich in überzeugendster Weise bei dem Feldpostverkehr während des letzten Krieges herausgestellt, wo ohne die Hülfsmittel der Signirung per Adresse der Päckereidienst nicht ausführbar gewesen wäre. Um die gemachten Erfahrungen auch für den Friedensverkehr zu verwerthen, richtet das j General - Postamt daher an die Absender | das Ersuchen, die Signirung der Packete per Adresse als Regel anzunehmen. In den Fällen, Wo die Adresse wegen der Beschaffenheit des Verpackungsmaterials sich unmittelbar auf das Packet selbst nicht gut schreiben läßt, empfiehlt es sich, dieselbe auf ein Stück festen Papiers, eine Corre- spondenzkarte u. s. w. niederzuschreiben und diese auf der Sendung mittelst Klebestoffes, Aufnähens rc. haltbar zu befestigen. Es ist nicht allein zulässig, fondern auch zweckmäßig, wenn auf diesen Signatur- Adressen, und zwar auf deren oberem Theile, zugleich der Name, die Firma rc. des Absenders angegeben ist; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch keineswegs. Bei Beuteln, Körben, Wild u. s. w. kann die Signatur-Adresse auf sogenannten' Fahnen, am Besten von Pergamentpapier, Hanfpapier mit Leinwand-Einlage oder auch von Leder, papierbeklebtem Holz u. s. w. angebracht werden.
Berlin, August 1871.
General-Postamt. Stephan.
Erledigt.
Die Lehrerstelle zu Unterschönau, im Kreise Schmalkalden.
Privat-Anzeigen.
Eü» großer Hund,
sehr wachsam, ist zu verkaufen.
Näheres in der Expedition. (1460)
Grössere Partieen Sägemehl werden billigst abgegeben, bei (1508) Sichert Söhue & Siepermaun.
Eine Dogge, SS
verkaufen. Näheres in der Expedition. (1537)