3®. IM- Armee-Befehl des Kronprinzen.
»Solisten der 3. Arme-! Von Sr. Majestät dem König von Preußen zum Oberbefehlshaber der 3. Armee ernannt, entbiete ich den von heute ab unter meinem Befehle vereinigten Königlich preußischen, Königlich bayerischen, Königlich württembergischen und Groß- herzoglich badischen Truppen meinen Gruß. Es erfüllt mich mit Stolz m d Freude, an der Spitze der aus allen Gauen des deutschen Vaterlandes vereinten Söhne für die gemeinsame nationale Sache, für deutsches Recht, für deutsche Ehre gegen den Feind zu ziehen. Wir gehen einem großen und schweren Kampfe entgegen, aber in dem Bewußtsein unseres guten Rechtes und im Vertrauen auf Eure Tapferkeit, Ausdauer und Manneszucht ist uns der siegreiche Ausgang gewiß. So wollen wir denn festhalten in treuer Waffenbrüderschaft, um mit Gottes Hufe unsere Fahnen zu neuen Siegen zu entfalten, für des geeinigten Deutschlands Rubm und Friede.«
Der Staat und die katholische Kirche.
In dem Mmisterium der geistlichen Angelegenheiten ist <o eben eine wichtige Veränderung eingetreten: die gesonderten Abtheilungen für die evangelischen und für die katholischen Kirchen-Angeiegenheiten sind au'geboben und an deren Stelle ist nur eine g meinsame Abtheilung für alle geistlichen Angelegenheiten eingesetzt worden.
Es ist bamit die Einrichtung, wie sie bis zum Jahre 1841 bestanden hatte, wiederhergestellt worden. Erst unter Friedrich Wilhelm IV. war mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche die Beziehungen der StaatSregierung zur katholischen Kirche damals in Mehrfacher Beziehung darbolen, eine besondere katholische Abtheilung im Kuitus-Mlnistcrium unter einem katholischen Direktor und mit ausschließlich katholischen Räthen gegründet worden, »um eine verstärkte Bürgschaft für die gründliche und vielseitige Berathung der katholischen Kirchenfragen zu gewonnen und zu geben.«
Während die Aufgaben, welche dieser Abtheilung zunächst zu- fielen, inzwischen erledigt sind, war durch die Verfaffung^-Urkunde vom 31. Januar 1850 eine neue Grundlage für die Beziehungen zwischen dem Staate und der Kirche geschaffen worden, der gegenüber der Fortbestand einer ausschließlich katholischen Behörde innerhalb der Staatsregierung von vorn herein nicht ohne Bedenken war
Wenn die katholische Kirche nach Art. 15 der Verfassung ihre Angel genheiten selbständig ordnet und verwaltet, wenn nach Artikel 16 der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren kirchlichen Oberen ungehindert und die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen keinen Beschränkungen unterworfen ist, — so crgiebt sich hieraus, daß für die Beziehungen des Staates zur Kirche lediglich staatsrechtliche, nicht konfessionelle Gesichtspunkte maßgebend sein können, und daß auch die Staatsbehörde, welcher die Wahrnehmung dieser Beziehungen obliegt, nicht ausschließlich nach konfessionellen Rücksichten gebildet werden kann. Bei der Stellung, in welcher der einzelne katholische Gläubige sich in allen kirchlichen Fragen den Anforderungen seiner Kirche gegenüber befindet, und bei der Energie, mit welcher die katholische Kirche ihr Ansehen und ihren Willen dem einzelnen Mitgliede gegenüber zur Geltung zu bringen gewohnt ist, lag die Gefahr jederzeit nahe, daß eine ausschließlich katholische Behörde sich bei allen erheblichen Streitfragen viel mehr als Vertreterin der katholischen Kirche dem Staate gegenüber, wie als berufene Rathgeberin der Staatsgewalt betrachten würde.
Die Regierung hatte deshalb die Angemessen heit einer Aenderung in Bezug auf die katholische Abtheilung schon vor einer Reihe von Jahren in Betracht gezogen.
Nachdem die damaligen Erwägungen zu einem entscheidenden Beschlusse noch nicht geführt hatten, war durch die gegenwärtigen Vorgänge auf dem Gebiete der katholischen Kirche diese Entscheidung zu einer Nothwendigkeit geworden.
Durch dieBtschlüste des vorjährigen Konzils inRom sind einerseits die Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und der Staatsgewalt so wesentlich berührt, andererseits so lebhafte Bewegungen und Zerwürfnisse innerhalb der katholischen Bevölkerung selbst hervor- gerufen, daß die Staatsgewalt sich dringender als zuvor veranlaßt finden muß, dafür zu sorgen, daß in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Stellung zu den katholischen Angelegenheiten ausschließlich und unbedingt staatsrechtliche Gesichtspunkte zur Geltung gelangen.
Daß das Römische Konzil solche Folgen haben würde, war innerhalb wie außerhalb der katholischen Kirche klar vorhergesehen und vorhergesagt worden. Während die zum Glaubenssatz erhobene Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit an und für sich die Gefahr nahe legt, daß damit auch die Forderung der Unterwerfung der Staaten unter die auch auf das Weltliche und Politische sich erstreckende Herrschaft des Römischen Stuhls sich zu gelegener Zeit erneuern werde, — sind ferner in dem auf dem Konzil endgültig festgestellten »Syllabus«, über die Irrthümer unserer Zeit in religiöser, politischer und sozialer Beziehung Auffassungen und Lehren enthalten, deren ernste Durchführung Seitens der katholischen Kirche zu einer Erschütterung aller weltlichen Staatsgewalt unbedingt führen muß.
Die preußische Staatsregierung hatte nicht unterlassen, den Rö
mischen Stuhl auf die Gefahren, welche aus solchen Beschlüssen in Bezug auf das Verhältniß des Staates zur Kirche erwachsen könnten, schon während M Konzils entschieden aufmerksam zu machen. ES geschah dieS vor Allem im Interesse der Kirche und des päpstlichen Stuhles selbst; unsere Regierung durfte darauf Hinweisen, daß sie Gefahren nicht so sehr für unseren Staat, wie für die Kirche entstehen febe, daß ihr gegen etwaige Beeinträchtigung des Staats in seinen Inter- essm die Mittel der Gesetzgebung nicht fehlen würden, daß jedoch ein schroffes Verhalten Seitens der Kirche die freundlichen und rücksichtsvollen Beziehungen erschweren würde, welche seither auf Grund der wohlwollenden Gesinnungen aller preußischen Fürsten obgewaltet haben.
AlS sodann vor den entscheidenden Beschlüssen des Konzils auch die französische Regierung den päpstlichen Stuhl in dringendster Weise davor warnte, nicht Lehren und Grundsätze verkündigen zu wollen, welche nirgends im christlichen Europa anerkannt und zugelassen seien und durch welche ein verderblicher Widerstreit zwischen der bürgerlichen Gesellschaft und der Kirche geschaffen wurde, schloß sich unsere Regierung diesen Vorstellungen auf das Bestimmteste an.
Der Papst und das Konzil haben diese Vorstellungen nicht beachtet, die bedenklichen Beschlüsse sind gefaßt worden und ihre Wirkungen sind rascher noch, als man es erwartet hatte, hervorgetreten.
Die Verkündigung des Glaubenssatzes über die päpstliche. Unfehl» barkeir hat innerhalb der katholischen Bevölkerung selbst, unter den Laien und unter den Geistlichen, Bewegungen und Spaltungen hervorqe- rufen, deren Folgen sich bereits auch in mehrfachen praktischen Fällen hinsichtlich der Beziehung zwischen den katholischen Bischöfen und der StaatSregierung geltend machen, namentlich in Betreff der Behandlung von Lehrern an den unier Staatsaufsicht stehenden kaiholischen Gymnasien, welche sich weigern, den neuen Glaubenssatz zu lehren, und welche auf den Schutz des Staates in ihren Stellen und Rechten Anspruch haben.
Es ist für jetzt nicht abzuschen, inwieweit die Bewegung unter den K ckbolikm eine festere Gestalt gewinnen und etwa zu tieferen Spaltungen führen wird.
Die StaatSregierung aber kann den schon jetzt obwaltenden Schwierigkeiten gegenüber nur dadurch eine feste Richtschnur für ihr Verhalten finden, wenn sie sich unparteiisch auf den rein staatsrechtlichen Standpunkt stellt und demgemäß die einzelnen streitigen Fälle behandelt. Um diesen Standpunkt zu sichern und auch äußerlich zu erkennen zu geben, erschien es zweckmäßig und geboten, in dem Ministerium der geistlichen ic. Angelegenheiten die bisher bestehende konfessionelle Sonde- tung der kirchlichen Abtheilungen zu beseitigen und wiederum nur eine Abtheilung für die geistlichen Angelegenheiten zu bilden. Die Staatsregierung bekundet dadurch, daß sie gesonnen ist, beide Kirchen unparteiisch, gerecht, dem bestehenden Staatsrechte entsprechend zu behandeln, das Interesse des Staates aber auch mit gleicher Kraft der katholischen, wie der evangelischen Kirche gegenüber zu wahren.
Unser Kaiser hat die Kur in Ems mit sichtlichem Erfolge fort- gesttzt und gebaute dieselbe in nächster Woche zu beschließen. Von Ems aus dürfte der Monarch sich zunächst nach Wiesbaden und Homburg begeben, woselbst jedoch nur ein kurzer Aufenthalt beabsichtigt wird.
Die Ausführung des Frankfurter Friedensvertrages ist in jüngster Zeit um einen wesentlichen Schritt vorgerückt. Nach vertragsmäßiger F-stsetzung sollten die ersten 500 Millionen Fr. der Kriegsentschädigung innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen nach Herstellung der gesetzlichen Obrigkeit in Paris gezahlt und nach erfolgtet Zahlung die Departements Somwe, Seine inferieure und Eure von bat deutschen Truppen geräumt werden. Der bestimmte Zeitraum war mit Beginn des Monats Juli abgelaufen z doch war die französische Regierung nicht im Stande, die vorgeschriebene Frist pünktlich inne zu halten. Um die Mitte des Monats war erst wenig über 400 Millionen zur Einzahlung und Abnahme gelangt. Das Abnanmegeschäft wurde noch dadurch erschwert, daß größere Summen in Silbermünzeneingeliefert wurden, die nachgezählt werden mußten. Obgleich die regelrechte Abnahme am Schluß der vorigen Woche noch nicht beendigt war, so hat doch der Kaiser, auf Wunsch der französischen Regierung, die sofortige Räumung der drei bezeichneten Departements befohlen. Demgemäß haben das GenerabKommando des I Armee-CorpS und die 1. Division den Rückmarsch in die Heimath angetreten.
In Bezug auf den Fortgang der Räumung sind die Bestimmungen des Friedensvertrages maßgebend, nach welchen die Räumung der Departements Oise, Seine -t-Oise, Seine-et-Marne und Seine, sowie der Forts von Paris siartfindm soll, sobald die deutsche Regierung die erstellung bet Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der von Frankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen. In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde erfolgen.
Verantwortlich: E. Liedtke in Berlin.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).