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hier eiureicken. auch gleichzeitig ihre persönlichen und dienstlichen Verhältnisse und den Betrag der zu beanspruchenden monatlichen Unterstützung bestimmt bezeichnen.
' Hanau, den 27. Juni 1871.
Der Laudrath: Scdrötter.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung über die Polizei -Verwaltung vom 20. September 1867 und nach Berathung mit bent Gemeinde-Vorstände zu Wachenbuchen wird das Betreten der Rasenplätze und Gehölzpartien in den Wilhelmsbader Anlagen untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe bis zu 3 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet, sofern nickt §. 304 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung kommt.
Hanau den 20. Juni 1871.
Der Landrath: Schrötter
Für die diesjährige Badezeit werden, zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des nöthigen Anstanves beim Baden , die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2) Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aussicht erwachsener Personen gestattet.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Bade-- aufseher werden mit 25 Sgr. Strafe oder Ntagigem Arrest, nach Befinden auch mit härterer Strafe, geahndet.
Hanau, den 24. Juni 1871.
Der Landrath: Schrötter.
In Folge vorgekommener Beschwerden werden die Hen en Bürgermeister der Landgemeinden darauf aufmerksam gemacht, ba& nach §. 10 der Verordnung vom 22. September 1867 (Amtsblatt de 1867, Seite 814) die Behändigung der von Gemeinde- Erhebern auszustellenden Mahnzettel und Pfändungsbefehle über öffentliche, o. h. auf dem Communalverband beruhenden Abgaben (wohin die aus einem bestehenden Pachtverhältniß hergeleiteten Gemeinde-Einnahmen nicht zu rechnen sind) dem Executor der betr. Königl. Steuerkasse obliegt, und daß die deshalbigen Ersuchen an den betreffenden Königl. Rentmeister (Steuer- Empfänger) zu richten sind, durch welchen die Mahnzettel rc. an das Steuerkassen-Unterpersonal gelangen.
Die Gemeinde-Erheber sind hiernach zu bescheiden und etwaige Unsolgsamkeiten mir anzuzeigen.
Hanau, ben 23. Juni 1371.
Der Landrath: J. B. Baabe.
Der Taglöhner Cornelius Voll aus Stangenroth, königl. bahr. Bezirksamt Kissingen, hat vor Kurzem einem hiesigen Einwohner einen Schein der conföderirten Staaten von Amerika, ausgestellt Rickmond, den 17. Februar 1864, lautend auf 50 Dollar, als Pfand übergeben und Darlehen darauf entnommen. Da dieser Schein werthlos ist, genannter Soll aber noch eine große Anzahl derselben besitzen soll und zu erwarten steht, daß derselbe auch anderwärts derartige Scheine auszugeben versucht, so machen wir hiervon zur geeigneten Anordnung Mittheilung.
Würzburg, den 24. Juni 1871.
Der Stadtmagistrat.
Wird veröffentlicht. I
Hanau, den 20. Juni 1871.
Der Landrath: Schrötter.
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Oeffentliche Bekanntmachungen.
Bebra-HanMer Eisenbahn.
Bekanntmachung.
Wegen eintretender umfangreicher Militairtransporte müssen die Local-Personenzüge III und VIII vom 26. b. M. bis incl. den 9. nächsten Monats eingestellt worden.
Dagegen werden in der Richtung vonBebra nach Hanau zu den Militair-Leerzügen, welche Vormittags von den Stationen abfahren, Billets zur Ausgabe kommen.
Cassel, den 24. Juni 1870. 1
(1169) ___ Königliche Kisenöahn-Airection.
Jagd-Verpachtung
Montag, den iO. Juli d. I.,
Vormittag« um 11 Uhr, soll die Ausübung des Jagdrechts auf 4980 Acker Wald und Feld auf 6 Jahre unter den im Termine bekannt gemacht werdenden Bedingungen auf dem hiesigen Gemeinderathhaus an den Meistbietenden verpachtet werden.
Ost he im am 24. Juni 1871.
Der Bürgermeister (1170) Mein u Wert.
Der am 24. Mär; b- I. gegen den Goldarbeiter Gustav V ü ct b a r b, 19 Jahr alt, von Hanau erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
Hanau, den 20. Juni 1871.
Königliche Polizei-Anwaltschaft.
Sporleder.
i Bekanntmachung.
Postversendungsdienst für die Armee.
Privatpäckereien für die Corps-Artillerie des 1. Armee Corps müssen bis auf Weiteres von der Postbeförderung ausgeschlossen werden.
Die Absendung von Feldpost-Privatpäckereien ist mit Rücksicht hierauf einst- weisen nur für nachbezeichnete Truppen- körper gestattet:
für das 15. Armee-Corps, das General- Commando des 1. Armee-Corps, für die 1., 2., 4., 6., 11., 19., 22. und 24. Infanterie-Division, ferner für diejenigen Truppentheile (Festungs-Ar- tillerie-Regimenter rc.), welche zur Deutschen Besatzung der. Forts vor Paris gehören.
Bei dieser Gelegenheit ersucht das General-Postamt, auch von der Versendung von Geldbriefen an Offiziere und Mannschaften, Welche nicht bei den vorläufig in Frankreich zurückbleibenden Truppentheile» stehen, so lange Abstand zu nehmen, bis die betreffenden Adressaten nach ihrem Friedensgarnisonorte zurückgekehrt sind.
Berlin, den 21. Juni 1871.
General-Postamt.
___________I. V.: Wiebe. __
Proklam.
Niederrode-ebach. Auf Antrag eines Pfandgläubigers sollen nachstehend beschriebene, auf den Namen der 3 Ehefrau des Caspar Peter Goebel, Peters Sohn, Katharina, geb. Breiveband, zuNieder- rodsnbach katastrirte, in dasiger Gemarkung belegenen Immobilien: