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Kmuer Preisblatt.

Erscheint Mittwochs und SsMftsgs.

/Inserate für dieses Blatt werden außer bet der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buck- Papier- u. Sandlarten-Handlun^ zu Frankfurt s. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für. Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Pictridi 8? Co. Cafsel entgegengenommen,

M 50. Samstag, den 24. Juni. GD^ß.

Lb Abonneinents-Einladung.

. Lu dem mit dem 1. Juli d. J. beginnenden neuen Abonnement auf das hiesige Kreisb iary welches wie bisher wöchentlich zweimal, und zwar Mittwochs und Samstags, erscheint, erlauben wir uns mit dem ergebensten Bemerken ein zuladen, daß der vieteljährliche Abonnementspreis für. hier 1O Sgv. 9 Pf., für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag LT Sgr. beträgt und Bestellungen für hier von der Expedition dieses Blattes (im Waisen- Hause), für auswärts von allen Postanstalten des In- und Auslandes entgegengenommen werden.

Auch kann auf das demselben jedesmal beigefügt werdende, sehr interessante Erzählungen und sonstiges Mannig­faltige enthaltende Unterhaltungsblatt von halber Bogengröße zu dem jährlichen Abounementspreise von 20 Sgr. bei der Expedition besonders abonnirt werden. .

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Die Herren Bürgermeister werden unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten §§. 274 276 der Strafprozeßordnung hierdurch aufgeforbert; sämmtliche Einwohner ihrer Gemeinde, die zu Geschworenen geeignet sind, in einer Liste zusammen zu stellen und diese Liste unfehlbar bis zum 1. August d. I. anher einzusenden.

Die Liste muß in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern, die Vor- und Zunamen der Eingetragenen, den Stand, das Aller und den Wohnort derselben, sowie die Angabe der Steuersätze oder die Besoldung enthalten, vermöge deren sie zu Geschworenen berufen werden können.

Hanau, den 17. Juni 1871.

Der Landrath: J. B. Baabe.

§. AVM. Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer:

1. das dreißigste Lebensjahr vollendet;

2. wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich äushält, seinen Wohnsitz hat;

3. der klassificirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens 16 Thaler an Klassensteuer, obet 20 Thaler an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge, oder 24 Thaler an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Vor­aussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschlossen wird.

Ohne Rücksicht auf den zu 3 erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Pro­fessoren, die approbirten Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 500 Thalern jähr­lich beziehen.

ß. AVL. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben ist:

1. wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;

2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener zu sein, entbehrt;

3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.

§. TVK. Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:

1. die Minister, Unterstaatssekretaire und Ministerial-Direktoren;

2. die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft;

3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzialsteuerdirektoren, Landräthe, Polizeipräsidenten und Polizei­direktoren;

4. die Militairpersonen des Dienststandes;

5. die Religionsdiener aller Confessionen;

6. die Bölksschullehrer;

7. Dienstboten;

8. diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben;

9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;

10. Personen, welche in' Concurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen haben.