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AnÄuer Kreisbtatl.

Erscheint 'Mittwochs und Samfta^s.

Inserate für dieses BlM werde" außer bei der EMedition dieses Blattes auch bei der Iager'schen Buch- Papier- u. Sandkarren.Handlui., ja Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Tb. Dietrich 8» bo.

Kassel entgegengenommen. ,

M L7. Mittwoch, den 14. Juni. L8-L.

Anszmg ,dus bem Amtsblatt.

Die am 10. d. M. ausgegebene Nr. 31 des Amtsblattes enthält außer bereits Mitgetheiltew: 1) Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1871, betreffend die Abhaltung eines allgemeinen feierlichen Dank-Gottesdienstes am 18. Juni d. I.; 2) Bekanntmachung des Herrn Ober-Präsidenten von Moeller zu Lasset vom 9. d. M., die Zusammenberufung des Communal - Landtags des Regierungs­bezirks Cassel betreffend; 3) Inhalt des 22. und 23. Stücks des Reichs-Gesetzblattes; 4) Inhalt des 13. Stücks der Gesetz-Sammlung für die Königl. Preußischen Staaten; 5) Bekanntmachung Königl. Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel, vom 26. v. M., die vom Haus der Abgeordneten für ungültig erklärte Wahl der im Urwahlbezirke Nr. 21 gewählten Wahlmänner und die von dem Herrn Minister des Innern auf den 28. d. M. angeordnete Ersatz-Wahl betreffend; 6) Bekanntmachung des Herrn Ober-Post- Directors zu Cassel vom 5. d. M., die vom 1. d. M. ab eingetretene Curs - Veränderung der Personenpost zwischen Frankenberg und Battenberg betreffend ; 7) Bekanntmachung Königl. Prüfungs - Commission für Einjährig-Freiwillige vom 26. v. M., die aus den 12., 13. und 14. September d. ,J. anberaumte und im Stadtbau zu Cassel stattfindende Prüfung der Aspiranten des einjährig freiwilligen Militairdienstes betreffend; 8) Bekanntmachung des, Herrn Ober-Staatsanwalts zu Cassel vom 1. d. M., wonach die Herren Polizei-Anwälte des Departements in Folge höherer Verfügung angewiesen werden, von den auf Grund des §. 361, Nr. 3 des Strafgesetzbuchs wegen Landstreichens ergehenden rechtskräftigen Bestrafungen den Polizeibehörden des Wohn- oder Herkunfts­ortes des Verurteilten, sowie der Polizeibehörde seines letzten Aufenthaltsortes, und zwar unter der Adresse des Königl. Herrn Landraths, Mittheilung zu machen; 9) Bekanntmachung Königl. Oberbergamts zu Clausthal vom 23. Mai b. I., die Ausfertigung einer Bergwerks-Berleihungs-Urkunde an den Hüttenbesitzer Herrn Rudolph Fulda zu Schmalkalden betreffend; 10) Personal- Chronik.

, Personal-Chronik.

Die Appellations-Referendare Augener, Hohmann und Hopfer de l'Orme sind auf ihren Antrag aus dem Justizdienste entlassen.

Kreisrichter Möller zu Cassel ist zum Kreisgerichts-Director zu Bergen auf Rügen ernannt.

Die Rechtsanwalte Osius zu Hanau und Rabe zu Borken sind gestorben.

Den Rechtsanwalten Dr. Grimm zu Marburg, Peters zu Cassel, Hupfeld daselbst und Eberhard zu Hanau ist der Charakter als Justizrath verliehen worden.

Gerichtsbote Opp ermann zu Oberkaufungen ist gestorben.

Die Gefangenenwärter Eickhoff zu Cassel und Holland zu Marburg sind vom 1. September l. J. mit Pension in Ruhe­stand versetzt.

Schutzmann Füllgräbe ist von Hanau nach Marburg und Schutzmann Brehm von Marburg nach Hanau in gleicher Eigenschaft versetzt worden.

Der Postexpedienten-Anwärter Schlund in Schmalkalden ist zum Post-Expedienten, der seitherige Landbriesträger Grein in Wannfried zum Postbüreaudiener in Cassel und der remuneratorisch beschäftigte Packetträger Spiegel in Hanau als Packetträger daselbst angestellt worden.

Der Ober-Telegraphist Sasse ist von Fulda nach Mainz versetzt worden.

Amtlicher Theil.

^^urch Gottes Gnade ist dem schweren, vor einem Jahre über uns verhängten Kampfe jetzt ein ehrenvoller Friede gefolgt. Was wir bei dem Beginn des Krieges im gemeinsamen Gebete erflehten, ist uns über Bitten und Verstehen gegeben worden. Die Opfer der Treue, der todesmuthigen Hingebung Unseres Volkes auf den Schlachtfeldern und daheim sind nicht vergeblich gewesen. Unser Land ist von den Verwüstungen des Krieges verschont geblieben und die deutschen Fürsten und Völker sind in gemeinsamer Arbeit zu Einem Reiche geeint. Für solche Barmherzigkeit dem Herrn zu danken und das neugeschenkte Gut des Friedens in aufrichtigem und demüthigem Geiste zu Seines Namens Ehre zu pflegen ist jetzt unsere-gemeinsame Aufgabe. Ich bestimme, daß am 18. Juni d. I., dem zweiten Sonntage nach Trinitatis, in den Kirchen und Gotteshäusern Meines Landes ein feierlicher Dankgottesdienst unter Einläutung mit allen Glocken am Vorabende und mit Absingung des Tedeums gehalten werde. Zugleich genehmige Ich gern die Veranstaltung einer allgemeinen Collekte an den Kirchthüren bei den Vor- und Nachmittagsgottesdiensten desselben TageS zum Besten der Invaliden und der Hinterbliebenen der gefallenen Krieger. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 31. Mai 1871.

gez. Wilhelm.

ggz. von Mühler.

An den Mnister der geistlichen rc. Angelegenheiten.

Seine Majestät der Kaiser und König haben durch den vorstehenden Allerhöchsten Erlaß vom 31. v. M. die Abhaltung einer Friedensfeier in den Kirchen zum 18. Juni d. I. angeordnet.