proviryial - Corresponden)
Neunter Jahrgang.
7. Juni 1871.
Sijegesdankfest.
am 18. Juni d. J.
Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1871.
Durch Gottes Gnade ist dem schweren, vor einem Jahre über uns verhängten Kampfe jetzt ein ehrenvoller Friede gefolgt. Was wir bei dem Beginn des Krieges im gemeinsamen Gebete erflehten, ist uns über Bitten und Verstehen gegeben worden. Die Opfer der Treue, der todesmuthigen Hingebung Unseres Volkes auf den Schlachtfeldern und daheim sind nicht vergeblich gewesen. Unser Land ist von den Verwüstungen des Krieges verschont geblieben und die deutschen Fürsten und Völker sind in gemeinsamer Arbeit zu Einem Reiche geeint. Für solche Barmherzigkeit dem Herrn zu danken und das neugeschenkte Gut des Friedens in aufrichtigem und demüthigem Geiste zu Seines Namens Ehre zu pflegen, ist jetzt unsere gemeinsame Aufgabe. Ich bestimme, daß am 18.Juni d. Z., dem zweiten Sonntage nach Trinitatis, in den Kirchen und Gotteshäusern Meines Landes ein feierlicher Dankgottesdienst unter Einläu- tung mit allen Glocken am Vorabende und mit Absingung des Tedeums gehalten werde.
Zugleich genehmige Ich gern die Veranstaltung einer allgemeinen Kollekte an den Kirchthüren bei den Vor- und Nachmittagsgottesdiensten deffelben Tages zum Besten der Invaliden und der Hinterbliebenen der gefallenen Krieger. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 31. Mai 1871.
An den Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten.
Wilhelm.
(von Mühler).
Stiftung einer Kriegs-Denkmünze.
AuS dem Allerhöchsten Statut vom 20. Mai 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen deutschen Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutschlands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870 und 1871 eine Auszeichnung zu verleihen.
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen darüber nunmehr was folgt:
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten: a) alle diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamte und Mannschaften der deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März b. g. die Grenze Frankreichs überschritten haben; b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der Marine, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. g. bis 2. März b. g. zur Besatzung Meines Schiffes »Augnsta- gehörten.
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militär- Aerzten aus Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nicht- kombattanten aus Stahl und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter bei Kombattanten die Inschrift: »Dem siegreichen Heere-, bei Richtkombattanten die Inschrift: »Für Pflichttreue im Kriege-, bei beiden umgeben von der gleichlautenden Devise: »Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre-,
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten ein Lorbeerkranz, bei Richtkombattanten ein Eichenkranz schlingt, die Jahreszahlen »1870- und »1871«.
3) Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von Kombattanten und Militärärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande, von Richtkombattanten an einem weißen, schwarz geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande getragen rc. rc. rc.
Durch weitere Allerhöchste Bestimmungen vom 22. Mai ist der Anspruch auf die Kriegsdenkmünze in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hin
gebung auch denjenigen Aerzten, Beamten und Mannschaften der deutschen Armeen und der Marine verliehen, welche innerhalb der Zeit vom 16 Juli v. I. bis zum 2. März b. g. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an Bord eines in Dienst ge- stellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, — so wie ferner als Anerkennung für bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit 1) allen. denjenigen Hof- und Civil-Staatobeamten, sowie den Angestellten der Privat-Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frank- reich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. g. die Grenze Frankreichs überschritten haben.
2) Allen denjenigen Iohanniter- und. Maltheser - Rittern , sowie den im Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege ge- standenen Aerzten, Seelsorgern/ Krankenträgern, Krankenwärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71 auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs- Lazarethen bis zum 2 März d. g. thätig gewesen sind.
Endlich sollen von dem Militär-Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen Krankenpflege ordnungsmäßig zugelasten und in Frankreich vor dem 2. März b. g. oder mindestens vier Wochen lang auf deutschem Gebiete für die Zwecke der freiwilligen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Beleihung mit der Kriegsdenkmünze für Richtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.
Die Verständigung über Elsaß und Lothringen.
Die Schwierigkeiten, welche in Betreff der vorläufigen Stellung von Elsaß und Lothringen im Deutschen Reiche hervorgetreten waren, sind durch Einverständniß des Reichskanzlers mit dem Reichstage über den bedenklichsten Punkt beseitigt worden. Bei den betreffenden Verhandlungen ist allseitig aufs Neue das Bewußtsein zur Geltung und zum Ausdruck gelangt, daß nur auf dem Wege gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Achtung zwischen der Reichsregierung und der Vertretung des deutschen Volkes die Früchte und Segnungen der neu angebahnten Entwickelung zur vollen Reife und Erndte gelangen können.
Unsere Regierung hat im Laufe der Jahre ihren entschiedenen Willen, die Aufgaben und Ziele des deutschen Volkes im Einklang und Einvernehmen mit der Volksvertretung zu erfüllen, mit Wort und That so vielfach und so wirksam bekundet, daß sie einer Verkennung ihres Strebens in dieser Beziehung kaum ausgesetzt sein kann. Auch an dieser Stelle ist jene vertrauensvolle Richtung der gesammten Regierungspolitik fort und fort so bestimmt vertreten worden, daß man aus der Schärfe, mit welcher auf die jüngst im Reichstage hervorgetretenen Gefahren hingewiesen wurde, vornehmlich die Größe und den Ernst der Sorge erkennen durste, daß eben das bisherige glückliche und segensreiche Einverständniß zwischen der Regierung und dem Reichstage erschüttert werden könnte.
Das Hervortreten der Gefahr hat jedoch genügt, um auf allen Seiten gleichmäßig das Bestreben zur Beseitigung derselben zur Geltung gelangen zu lasten, — und das neu er°■ stärkte Bewußtsein der gemeinsamen Aufgaben und des gemeinsamen Strebens hat sich nicht blos in der schließlichen Behandlung der Elsaß-Lothringischen Angelegenheit, sondern bereits auch bei den weiteren wichtigen Berathungen des Reichstags bewährt.
Die vorübergehende Krisis, welche die Reichstagsverhandlungen durchlaufen haben, wird für alle Theile eine Mahnung sein, den durch die glückliche politische und parlamentarische Entwickelung der letzten Jahre gewonnenen Boden einer fruchtbringenden Wirksamkeit durch gegenseitige gewissenhafte Achtung und Rücksicht auch ferner sorglich zu wahren und zu befestigen.
Die neue« Kommissionsberathungen über Elsaß-Lothringe«. Der Reichstag hatte, um die von dem Reichskanzler Fürsten Bismarck geltend gemachten Bedenken nochmals gründlich zu erwägen, zunächst eine erneute Lorberathung in der Kommission beschlossen.
In den Kommissionsberathungen, welchen Fürst Bismarck bei- wohnte, wurde die Grundlage der Verständigung erreicht.
Es handelt sich zunächst um den Anspruch des Reichstages, daß die Aufnahme von Darlehen für Elsaß-Lothringen auch in der Zeit vor Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung von der Genehmigung des Reichstages abhängig sein solle.