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M 4V. Samstag, den 20. Mai " IWt
Amtlicher Theil.
Das Gesetz vom 8. v. M., betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz hat
1) im §. 2 verordnet, daß die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege fortan überall den ordentlichen Gemeindebehörden zustehen und nach Maßgabe der Gemeindegesetze geführt werden solle,
2) als Eonsequenz hiervon im §. 19 alle sonstigen für die öffentliche Armenpflege bestehenden besonderen örtlichen Behörden (Armen-Commissionen, Pflegschaftsräthe, Hospitalsvorstände) aufgehoben und deren Geschäfte, Rechte und Pflichten auf die Gemeinden übertragen und
3) den ietztertl die Befugniß eingeräumt, für diesen Zweig der Gemeindeverwaltung unter Beobachtung der deshalbigen Vorschriften in den §§. 3 bis 5 besondere Deputationen zu bestellen.
Was namentlich den §. 19 cit. betrifft, so kommt derselbe überall da zur Anwendung, wo die einheitliche Verwaltung der örtlichen bürgerlichen Armenpflege und des, sei es für besondere Zweige dieser öffentlichen Armenpflege (z. B. für Hospitäler, Siechenhäuser rc. rc.), sei es für sie im Allgemeinen bestimmten Armenvermögens zur Zeit noch nicht in den Händen der Gemeindebehörden sich befindet. In Folge dessen treten die in den ehemals bayerischen Landestheilen bestehenden Pflegschaftsräthe der einzelnen Gemeinden, und die in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks noch vorhandenen Armen - Commiisionen, Hospitals- Vorstände rc., gleichviel ob sie den gesammten, oder nur einzelnen Theilen der Armenpflege, an ihrem Orte vorgesetzt sind, mit dem 1. Juli d. I. außer Thätigkeit. Ihre Geschäfte, Rechte und Pflichten, mögen sie aus Gesetzen und Verordnungen oder aus anderen Titeln entspringen — also einerseits alle Eigenthums- und Verwaltungsrechte, alle etwa nach besondern Titeln ihnen zustehenden Aufsichtsrechte rc. rc., andererseits aber vorzugsweise die Pflicht zur stiftun g s mäß ig en Verwaltung des in ihren Händen befindlich gewesenen Vermögens — gehen von diesem Zeitpunkte an auf oie Gemeindebehörden über. In der rechtlichen Natur dieses Vermögens tritt eine Aenderung überall nicht ein, es wird demselben nur ein anderer Verwalter bestellt; das Vermögen wird den Gemeinden nicht zur freien Disposition überliefert, behält vielmehr gleich wie bisher die Natur eines, den Zwecken der Wohlthätigkeit und öffentlichen Armenpflege gewidmeten StiftungsvermögenS. Der §. 25 des Ausführungsgesetzes hat dann auch, um in dieser Beziehung allen etwaigen Besorgnissen zu begegnen, der Staatsregierung speciell die Pflicht auferlegt, die stiftungs- mäßige Verwendung zu überwachen.
Die unter 3 oben erwähnte Befugniß zur Bestellung von Deputationen für das Armenwesen war in der Kurhessischen Gemeindeordnung bereits gegeben und sie tritt nunmehr allenthalben im Regierungsbezirke ein. Ihre Verwirklichung wird für die Städte und die größeren Landgemeinden als Bedürfniß und für die übrigen Gemeinden vielleicht als rathsam sich Herausstellen. Auch dient es zur Vereinfachung der Sache, wenn an denjenigen Orten, wo besondere Armenbehörden zur Zeit bestehen, diese in solche Deputationen umgewandelt werden, sofern nicht besondere Umstände ein Anderes nöthig oder wünschenswerth erscheinen lassen. Es ist jedoch für eine derartige Umgestaltung eine ausdrückliche Entschließung und Wahl Seitens der Gemeindebehörden unerläßlich (es. §. 3 Satz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes), dabei auch zu beachten, daß es gesetzlich unstatthaft erscheint, nur einen Theil des öffentlichen Armenwesens (etwa die Verwaltung der Hospitäler, Armenhäuser rc. rc.) den Deputationen zuzuweisen, daß vielmehr überall die gesammte öffentliche Armenpflege ungetrennt den Deputationen übertragen, oder durch die Gemeindebehörden selbst besorgt werden muß.
Damit nun am L Juli d. J. der Uebergang der gesammten öffentlichen Armenpflege auf bk ordentlichen Gemeindebehörden resp, die Gemeinde-Armendeputationen stattfinden kann, Weise ich die Herrn Bürgermeister der, Landgemeinden an,
1) soferne in ihren Orten besondere örtliche Behörden für die Armenpflege bestehen, die desfallsigen Fonds, Urkunden rc. am 1. Juli d. I. sich überliefern zu lassen,
2) über die künftige Verwaltung des Armenwesens, in ihrem Ort, die Entschließung der Gemeindebehörde und resp, die Wahl der Deputation herbeizuführen und bis zum 1. Juni d. I. über das Geschehene eventuell mit Nam- Haftmachung der Mitglieder der Deputation anher zu berichten.
Zum Gebrauche namentlich mit Rücksicht auf die gewährte Erleichterung der Uebersicht und des Verständnisses d?r in einander greifenden Vorschriften eignet sich die Zusammenstellung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni v. I. und des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 8. März d. I., welche gegen Zahlung des Preises von 15 Sgr. für ein Exemplar in meinem Bureau ^zu haben ist.
Hanau, den 12. Mai 1871.
Der Landrath: I. V. B«mbe.
Der Vertrieb der Loose zur Ausspielung von Kunstwerken Seitens der Münchener Künstler-Gesellschaft ist gestattet. Hanau, den 11. Mai 1871. „
Der Landrath: Schrotter.