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Jagdaufseher Franz Sattler an« Ostbeim, Restaurateur Philipp Winter aus Langenselbold, Jagdaufseher JodokuS Hain «uS Großkrotzenburg, Zimmermann Peter Burkhardt, Michael Ruppel und Philipp Ruvsel I. aus Mittelbuchen, Jagd- «ussever Adam Weiffenbach aus Hochstakt, Ackermann Akam Göbel aus Oberilsigheim, Rentner Jean Kohlreuter aus Frankfurt a. M-. Wirth Wolfgang Ernst Hickharvt und Ackermann Wilhelm Dückhardt aus Lang-ndiebach, Ackermann Johannes Ludwig aus Marköbel, Karl Friedrich Otto D e i n e s , Referendar A. Ke r st i n g, Kreisrichter Kerstin g, Referendar H. K a h l e r, Kauimann Ernst Friedrich Bechtel und Rentner Charles Scarisbrick aus Hanau, Jagdaufseher Konrad Bernges auS Kilianstädten, Ackermann Jakob Becker aus Bergen, Forstwart Karl Lang auS Bilbel, Kaufmann Adolph Kraft, Fabrikant A- Kraft und Rentner Franz d'Orville aus Offenbach, haben neue Jagdscheine empfangen.
Hanau, den 15. Mai 1871.
Der Landrath: Schrotte».
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Nuszüge aus dem Oeffentlicken Anzeiger zum Amtsblatt der Königl Regierung zu Caffel.
Niedergründau. Aus den Antrag einer Pfanogläubigerin ist der Zwangsver« kauf der auf den Namen des Heinrich Maurer und Ehefrau, Katdarine, geb. Merz, zu Niedergründau kalastrirten, in dasiger Gemarkung gelegenen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung erster Verkaufstermin auf den 2 2. 3 u n t d. I., eventuell zweiter auf den 20. Juli d. J. und dritter auf den 17. August d. I., jedesmal des Vormittags von 10 bis 11 Uhr, in das königl. AmtsgerichtSlokal zu Gelnhausen enberoumt.
Oboriffigheim. Auf den Antrag eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf deS aus den Namen der Ehefrau des Johannes K nickel, Anna Maria, geb. Schling« loff, in Oberifsigheim katastrirten Grundvermögens der Gemarkung von Oberifsigheim erkannt worden und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 27. Juni d. 3., eventuell zweiter auf den 25. Juli d. J„ dritter auf den 22. August d. 3., jedesmal Vormittags 11 Uhr, in das Königl. AmtsgerichtSlokal, Abtheilung II, zu Hanau anberaumt.
Proklam.
Großauheirn. Auf Antrag eine« Pfandgläubigers sollen nachstehend beschriebene, auf den Namen der Ehefrau des Cigarrenmachers Michael Wörner (Nikolaus Sohn), Marianne, geb. Gadhof, zu Großaubeim katastrirte, in dasiger Gemarkung belegenen Immobilien:
B r a n d v e r s i ch e r u n g Nr. 283.
Karte Ritz.
0- 362 17/, Wohnhaus in den Stein- weingarten,
H. 622 10/^ (Land im S'einweingewann, „ 623 3^ sauf dem Main, an Georg Neeb und Heinrich Seiptts Frau, der Weg geht durch, BB. 171 32 Land im Mittelfeld, auf die Schmalwiese, an Nikolaus Ritters Erben und Adam Hut,
Q. 430 2/, Wiese im Plankengarten, auf der Tuchbleiche an Streng Ustring und Peter Wörners Frau,
W. 452. //, Grabland im Hopfenwie- sengewann, an Joseph Grün und Wendelin Weis,
„ 839. 1^\ Grabland im hintersten Hopfengarten, an Johs.
Heimes Frau und Peter Schramms Frau, öffentlich zwangsweise verkauft werden und ist hierzu erster Termin auf den 3. Juli d. I., eventuell zweiter und dritter Termin auf de n 31 Juli unb 28. August d. I, jedesmal Morgens 11 Uhr, vor unterzeichnete Gerichtöstelle anberaumt worden.
In dem ersten dieser Verkaufstermiue haben etwaige weitere Hhpothekargläubiger, bei Meirung des gemeinrechtlichen Nachtheils, beziehungsweise der besonderen Benachrichtigung auf ihre Kosten, ihre Forderungen anzumelden und durch Vorlage der darüber sprechenden U künden zu begründen.
Hanau, den 8. Mai 1871.
Königliches Amtsgericht, Abthl. I.
Merz.
(938) vt. Winkler.
Bekanntmachung.
Beschaffenheit der durch die Post zu versendenden Packete.
ES besteht noch vielfach die Gewohnheit, die mit der Post zu versendenden Packete nur durch Buchstaben oder Zeichen zu signiren. Bei der starken Zunahme des Post-Packelverkehrs ist eS aber zur Ver-
; meidung von Verwechselungen auf daS Dringendste zu empfehlen, wenn irgend möglich die vollständige Adresse des Empfängers übereinstimmend mit dem Begleitbriefe auf dem Packete anzu- geben, also, nach dem üblichen technischen Ausdruck, die Packete per Mdreffe zu signiren. Dadurch wird eine erhöhte Sicherheit für die richtige Ueberkunst der Sendung erreicht. Dies hat sich in überzeugendster Weise bei dem Feldpostverkehr Herausgestellt, wo ohne das Hülfsmittel der , Signirung per Adresse der Päckereidienst nicht ausführbar gewesen wäre. Um die gemachten Er ahrungen auch für den Friedensverkehr zu verweithen, richtet daS General-Postamt daher an die Absender das Ersuchen, die Signirung der Packete per Adresse als Regel unzunebmen. In den Fällen, wo die Adresse wegen der Beschaffenheit des Verpackungsmaterials sich unmittelbar auf das Packet selbst nicht gut schreiben läßt, empfiehlt es sich, dieselbe auf ein Stück festen Papiers, eine Corre- spondenzkarle u. s. W. niederzuschreiben und diese aus der Sendung mittelst Klebestoffes, Anfnähens rc. haltbar zu befestigen. Es ist nicht allein zulässig, sondern auch zweckmäßig, wenn auf diesen Signatur-Adressen, und zwar auf deren oberem Theile, zugleich der Name, die Firma rc deS Absenders angegeben ist; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch keineswegs. Bei Beuteln, Körben, W'ld u. f. w. kann die Signatur-Adresse auf sogenannten Fahnen, am Besten von Pergamentpapier, Hanfpapier mit Leinwand - Einlage, oder auch von Leder, papierbeklebtem Holz u. s. w. angebracht werden.
Berlin, Mai 1871.
General-Postamt. Stephan.
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