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daß dieselben durch NamenS-Unterschrift resp, als deS Schreibens unkundig, durch Unterkreuzung eigenhändig quittirt haben, wird hierdurch bescheinigt.

N- N., den..........

(Unterschrift des zahlenden Kassenbeamten.)

Vorstehende Nachweisung ist nach den Entfernungen und in calculo revidirt und festgestellt und wird mit (geschrieben) zur Anrechnung visirt.

N. N., den. .........

Das Landraths-Amt.

Verpflichtet sind als Ortstaxatoren Friedrich Hamburger und Friedrich Grommet aus Eschersheim. Hanau, den 15. April 1871.

Der Landrath: J. V. Daabe

Der Gastwirth Peter Seng 4r aus Dörnigheim ist als Gemeinderathsmitglied verpflichtet worden. Hanau, den 15. April 1871.

Der Landrath: I. V. Baabe

Ackermann Johannes Dickhardt und Jagdaufseher Karl Loew aus Langendiebach, Referendar Fliedner und Jagdaufseher Heinrich Stange aus Hanau, Jagdaufseher Philipp Hofmann aus Marköbel, Rentier William Scarisbrick und Büchsenmacher (5 öfter aus Hanau, Jagdaufseher Franz Sattler aus Ostheim, Restaurateur Philipp Winter aus Langenselbold, sowie Bürger­meister Börner aus Oberrodenbach, haben neue Jagdscheine empfangen.

Hanau, den 15. April 1871.

Der Landrath: I. V. Baabo.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Auszüge aus dem Oeffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königl Regierung zu Caffel.

Hailer. Auf ten Antrag eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf der auf den Namen des Johann Heinrich B echthold (Peter's Sohn) zu Hailer katastrirten und in dasiger Gemarkung gelegenen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 23. Mai d. I., eventuell zweiter auf den 20. Juni d. J. und dritter auf den 18. Juli d. I., jedesmal 10 Uhr Vormittags (Euntumacirzeit), in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Meerholz anberaumt worden.

Breitenborn. Auf Antrag eines Pfandgläubigers gegen die Wittwe des Johann Georg Stübing, Karoline, geb. St üb in g in Breitenborn, Verklagte, hypothekarische Klage betr., ist durch Erkenntniß vom heutigen Tage der Verkauf der in der Gemarkung von Breitenborn gelegenen Grundstücke verfügt und erster Versteigerungs­termin auf den 23. Mai d. I., für den Fall aber, daß der Zuschlag in diesem Termine nicht zu ertheilen steht, zweiter Versteigerungstermin auf den 20. Juni d. I., sowie nöthigenfalls dritter Versteigerungstermin auf den 18. Juli d. I., jedesmal Vor­mittags 11 bis 12 Uhr, in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Wächtersbach angesetzt worden.

Gondsroth. Auf den Antrag eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf der auf den Namen des Peter Konrad Scharf (Johann Peter's Sohn) zu Gondsroth katastrirten und in der dasigen Gemarkung gelegenen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 6. Juni d. I., eventuell zweiter auf den 4. Juli d. J. und dritter auf den 5. September d. I., jedesmal Vormittags 10 Uhr, in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Meerholz anberaumt worden.

Wächlersbach. Auf Antrag einer Pfandgläubigerin gegen Lottchen Hohen- thal in Wächtersbach, Verklagte, ist durch Erkenntniß vom heutigen Tage der Zwangsverkauf der der Adjudicatarin zugeschlagenen, in der Gemarkung von Wächters­dach gelegenen Grundstücke verfügt und erster Versteigerungstermin auf den 9. Mai d. I., für den Fall aber, daß der Zuschlag in diesem Termine nicht zu ertheilen steht, zweiter Versteigerungstermin auf den 6. Juni d. I., sowie nöthigenfalls dritter Ver- steigerungstermin aus den 4. Juli d. I., jedesmal Vormittags 11 bis 12 Uhr, in das Königliche Amtsgerichtslokal zu Wächersbach bestimmt.

Sterbfkitz. Zur Bewirkung des erkannten Zwangsverkaufs der unter dem Namen des Konrad Simon (Heinrich's Sohn) und Ehefrau, Anna Margaretha, geb. Gunkel in Sterbfritz katastrirten, in dasiger Gemarkung gelegenen Immobilien ist erster Ver- kaufstcrmin quf den 1. Juni d. I., eventuell zweiter auf den 3. Juli d. J. und dritter auf den 31. Juli d. I., jedesmal Vormittags 11 bis 12 Uhr,-in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Schwarzenfels anberaumt worden.

Langenselbold. Auf Antrag eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf der auf den Namen des Konrad Mohn IV. (Konrad's Sohn) und desfen dritten Ehefrau, Anna Margaretha, geb. Döll, von hier katastrirten und in hiesiger Gemarkung gele­genen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung Verkaufstermine auf den 27. April, eventuell zweiter zum 25. Mai und dritter zum 22. Juni d. I, jedesmal Vormittags 11 bis 12 Uhr, in das Königl. Amtsgerichtslokal zu Langenselbold bestimmt.

Bergen und Seckbach. Dem Friedrich Spangenberg (Heinrich's Sohn) zu Bergen sollen zwangsweise die unter dessen Namen katastrirten, in der Feldmark von Bergen und Seckbach belegenen Immobilien verkauft werden. Hierzu ist Verkaufstermin auf den 31. Mai d. 3., eventuell zweiter und dritter auf den 28. Juni und 26. Juli d. I., jedesmal Morgens 10 Uhr, in das Königl.' Amtsgerichtslokal zu Bergen angesetzt worden.

Bekanntmachung.

Beschaffenheit der durch die Post zu ver­sendenden Packete.

Es besteht noch vielfach die Gewohnheit, die mit der Post zu versenden Packete nur durch Buchstaben oder Zeichen zu signiren. Bei der starken Zunahme des Post-Packet- verkehrs ist aber zur Vermeidung von Verwechselungen auf das Dringendste zu empfehlen, wenn irgend möglich die vollständige Adresse des Empfängers, übereinstimmend mit dem Begleitbriefe, t auf dem Packete anzugeben, also, nach dem üblichen technischen Ausdruck, die Packete per Adresse zu signiren. Dadurch wird eine erhöhte Sicherheit für die richtige Ueberkunft der Sendungen erreicht. Dies hat sich in überzeugendster Weise bei dem Feldpostverkehr herausge­stellt, wo ohne das Hülfsmittel der Sig- nirung per Adresse der Päckereidienst nicht ausführbar gewesen wäre. Um die ge­machten Erfahrungen auch für den Frie­densverkehr zu verwerthen, richtet das General-Postamt daher an die Absender das Ersuchen, die Signirung der Packete per Adresse als Regel anzunehmen. In den Fällen, wo die Adresse wegen der Be­schaffenheit des Verpackungsmaterials sich unmittelbar auf das Packet selbst nicht gut schreiben läßt, empfiehlt es sich, dieselbe auf ein Stück festen Papiers, eine Corre- spondenzkarte u. f. w. niederzuschreiben und diese auf der Sendung mittelst Klebestoffes, Aufnähens rc. haltbar zu befestigen. Es ist nicht allein zulässig, sondern auch zweck­mäßig, wenn auf diesen Signatur-Adressen, und zwar auf deren oberem Theile zugleich der Name, die Firma rc. des Absenders angegeben ist; eine Verpflichtung dazu be­steht jedoch keinesweges. Bei Beuteln, Körben, Wild u. s. w. kann die Signatur- Adresse auf sogenannten Fahnen, am Besten von Pergamentpapier, Hanfpapier mit Leinwand-Einlage, oder auch von Leder, papierbeklebtem Holz u. s. w. angebracht werden.

Berlin, April 1871.

General-Postamt.

Stephan.