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Oeffentliche Bekanntmachungen.
Vieh- und Krammarkt z« Langenselbold.
Im Laufe diese« Jahres finden in Langenselbold folgende Kram- und Viehmärkte
statt und zwar:
1 am 8. März,
S. am 1O. Mai,
3. am »S Juli, 4. am 30. August und S am SS. Oetober.
Zu zahlreicher Betheiligung ladet ein Langenselbold, den 23. Februar 1871. (335)
Bekanntmachung.
Betreffend die Correspondenz der Landbewohner.
Vom 1. März c. ab ist den Correspon- denten aus dem Lande, welche ihren Wohnsitz in Orten ohne Postanstalt haben, allgemein gestattet, ihre Postsendungen auch von solchen Postanstalten abholen zu lassen, deren Landbestellbezirk den Wohnort des Correspondenten nicht einschließt.
In Folge dieser aus den Kreisen des be- theiligten Publikums wiederholt beantragten Verkehrserleichterung, muß die Spedition der Postsendungen nach Orten, an welchen Postanstalten sich nicht befinden, nach Maßgabe der von dem Absender auf der Adresse bezeichnetenDistributions-Postanstalt bewirkt werden. Durch die unrichtige Bezeichnung dieser Postanstalt oder das gänzliche Fehlen einer bezüglichen Angabe können leicht Verzögerungen in der Ueberkunft der Postsendungen herbeigeführt werden.
Es ist daher im eigenen Interesse der Correspondenten nothwendig, daß die Absender von Postsendungen, welche nach Ortschasten ohne Postanstalt gerichtet sind, aus der Adresse außer dem eigentlichen Bestimmungsorte thunlichst noch diejenige Post- anstatt angeben, von welcher aus die Be- stellung der Sendung an den Adressaten bewirkt wird, bezw. die Abholung erfolgt.
Zur Förderung dieses Zweckes wird es beitragen, wenn Correspondenten, an deren Wohnsitz sich eine Postanstalt nicht befindet, diejenigen Personen, mit welchen sie im Briefwechsel stehen, auf das gedachte Er- sorderniß aufmerksam machen und denselben mittheilen, durch Vermittelung welcher Postanstalt sie ihre Postsachen beziehen.
Insbesondere wird es sich auch empfehlen, wenn die auf dem Lande wohnenden Correspondenten möglichst allgemein dem theil- weise bereits bestehenden Gebrauche folgen, in den von ihnen abzufendenden Briefen bei der Orts- und Datumsangabe den Namen des Postorts hinzuzufügen, durch welchen sie ihre Postsachen empfangen.
Berlin, den 8. Februar 1871.
General-Postamt. Stephan.
BekMNltmschMNA.
Vermittlung des Zeitungs-Abonnements für Landbewohner.
Nachdem die Landbriefbestell-Anstalt allgemein eine Erweiterung dahin erfahren hat, daß es dem Publikum gestattet ist, den Landbriefträgern Geldbriefe bis zu M THlr. und Post-Anweisungen behufs der Ein-
Lehr, Bürgermeister.
lieferung bei der Postanstalt mitzugeben, soll es fortan auch zulässig sein, die Abonnementsbeträge für solche Zeitungen, welche die Interessenten sich durch Landbriefträger bringen zu lassen wünschen, nebst dem Betrage der Bestellgebühren, den Landbriefträgern zur kostenfreien Besorgung an die Postanstalt zu übergeben. Den Interessenten bleibt die Eintragung der übergebenen Beträge in die Annahmebücher der Landbriesrräger überlassen. Letztere sind verpflichtet, die Quittung der Postanstalt beim nächsten BestellungSgange zu überbringen.
Berlin, den 21. Februar 1871. General-Postamt.
Stephan.
Bekanntmachung. Beschaffenheit der durch die Post zu versendenden Packete.
Es besteht noch vielfach die Gewohnheit, die mit der Post zu versendenden Packete nnr durch Buchstaben oder Zeichen zu signiren. Bei der starken Zunahme des Post-Packetverkehrs ist es aber zur Vermeidung von Verwechselungen auf das Dringendste zu empfehlen, wenn irgend möglich, die vollständige Adreffe des Empfängers, übereinstimmend mit dem Begleitbriefe, aus dem Packete anzugeben, also nach dem üblichen technischen Ausdruck, die Packete per Adresse zu signiren. Dadurch wird eine erhöhte Sicherheit für die richtige Ueberkunft der Sendungen erreicht. Dies hat sich in überzeugendster Weise bei dem Feldpostverkehr während des gegenwärtigen Krieges herausgestellt, wo ohne das Hülfsmittel der Signirung per Adresse der Päckereidienst nicht ausführbar gewesen wäre. Um die gemachten Erfahrungen auch für den Friedensverkchr zu verwerthen, richtet das General-Postamt daher an die Absender das Ersuchen, die Signirung der Packete per Adresse als Regel anzu- nehmen. In den Fällen, wo die Adreffe Wegen ber Beschaffenheit des Verpackungsmaterials sich unmittelbar auf das Packet selbst nicht gut schreiben läßt, empfiehlt eS sich, dieselbe auf ein Stück festen Papiers, eine Correspondenzkarte u. s. w. niederzuschreiben und diese auf der Sendung mittelst Klebestoffes, Ausnähens rc. haltbar zu befestigen. Es ist nicht allein zulässig, sondern auch zweckmäßig, wenn auf diesen Signatur-Adresse», und zwar aus deren oberem Theile, zugleich der Name, die
Firma rc. des Absenders angegeben ist; : eine Verpflichtung dazu besteht jedoch keines- ;
Wegs. Bei Beuteln, Körben, Wild u. s. w. j (351)
l kann die Signatur-Adresse auf sogenannten j Fahnen, am Besten von Pergamentpapier oder auch von Leder, papierbeklebtem Holz u. s. w. angebracht werden.
Berlin, den 24. Februar 1871. General-Postamt. Stephan.
Verpachtung.
Der Garten des Neuhanauer HoSpitals am französischen Todtenhof, etwa 7^ Morgen groß, nebst dem Gartenhaus, wird Montag den 6. d. M.,
Vormittags 11 Uhr, im Kämmereilokal nochmals zur Verpachtung unter Genehmigungsvorbehalt öffentlich ausgeboten.
Die Bedindungen können daselbst auch vorher eingesehen und vorläufige Gebote mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Hanau, den 3. März 1871.
Der Stadtkämmerer Weid ert. (401)
GekmmtMachuNg.
Zum öffentlichen Verkäufe der, hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 1. Mai dieses Jahres und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden; auch sämmtliche, vom 1. März 1870 an, bis Ende August 1870 versetzten — und die bis den 1., beziehungsweise den 31. März dieses Jahres verlängerten Pfänder (wie solches die Leihzettel ohnehin auS- weisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlaffe des Monats März dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschloffen werden, entweder ausgelöset oder umge- schrieben fein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombards-Ordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Um- schreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird daraus aufmerksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende März dieses Jahres der Leihbank verfallenen Pfänder auch wirklich zum öffentlichen Verkaufe kommen.
Hanau, den 27. Februar 1871.
Königliche Leihbank-Direktion. Schrötter.
(383)
vt. Groß.
BeLE m tmaOimg.
In der Stadt Docken Heim sollen 73 Quadrat-Ruthen Pflaster umgelegt und die hierzu erforderlichen Arbeiten und Lieferungen im Wege der öffentlichen Submission ver- geben werben. Bezügliche Offerten find bis zum 15. März d. I. an den Unterzeichneten einzusenden, in dessen Geschäftslokal Kostenanschlag und Bedingungen zur Einsicht aufliegen.
Hanau, den 23. Februar 1871.
Der Landbaumeister
Koppen.