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Oeffentliche Bekanntmachungen.

Vieh- und Krammarkt z« Langenselbold.

Im Laufe diese« Jahres finden in Langenselbold folgende Kram- und Viehmärkte

statt und zwar:

1 am 8. März,

S. am 1O. Mai,

3. am »S Juli, 4. am 30. August und S am SS. Oetober.

Zu zahlreicher Betheiligung ladet ein Langenselbold, den 23. Februar 1871. (335)

Bekanntmachung.

Betreffend die Correspondenz der Land­bewohner.

Vom 1. März c. ab ist den Correspon- denten aus dem Lande, welche ihren Wohn­sitz in Orten ohne Postanstalt haben, all­gemein gestattet, ihre Postsendungen auch von solchen Postanstalten abholen zu lassen, deren Landbestellbezirk den Wohnort des Correspondenten nicht einschließt.

In Folge dieser aus den Kreisen des be- theiligten Publikums wiederholt beantragten Verkehrserleichterung, muß die Spedition der Postsendungen nach Orten, an welchen Postanstalten sich nicht befinden, nach Maßgabe der von dem Absender auf der Adresse bezeichnetenDistributions-Postanstalt bewirkt werden. Durch die unrichtige Be­zeichnung dieser Postanstalt oder das gänz­liche Fehlen einer bezüglichen Angabe können leicht Verzögerungen in der Ueberkunft der Postsendungen herbeigeführt werden.

Es ist daher im eigenen Interesse der Correspondenten nothwendig, daß die Ab­sender von Postsendungen, welche nach Ortschasten ohne Postanstalt gerichtet sind, aus der Adresse außer dem eigentlichen Be­stimmungsorte thunlichst noch diejenige Post- anstatt angeben, von welcher aus die Be- stellung der Sendung an den Adressaten bewirkt wird, bezw. die Abholung erfolgt.

Zur Förderung dieses Zweckes wird es beitragen, wenn Correspondenten, an deren Wohnsitz sich eine Postanstalt nicht befindet, diejenigen Personen, mit welchen sie im Briefwechsel stehen, auf das gedachte Er- sorderniß aufmerksam machen und denselben mittheilen, durch Vermittelung welcher Post­anstalt sie ihre Postsachen beziehen.

Insbesondere wird es sich auch empfehlen, wenn die auf dem Lande wohnenden Corre­spondenten möglichst allgemein dem theil- weise bereits bestehenden Gebrauche folgen, in den von ihnen abzufendenden Briefen bei der Orts- und Datumsangabe den Namen des Postorts hinzuzufügen, durch welchen sie ihre Postsachen empfangen.

Berlin, den 8. Februar 1871.

General-Postamt. Stephan.

BekMNltmschMNA.

Vermittlung des Zeitungs-Abonnements für Landbewohner.

Nachdem die Landbriefbestell-Anstalt all­gemein eine Erweiterung dahin erfahren hat, daß es dem Publikum gestattet ist, den Landbriefträgern Geldbriefe bis zu M THlr. und Post-Anweisungen behufs der Ein-

Lehr, Bürgermeister.

lieferung bei der Postanstalt mitzugeben, soll es fortan auch zulässig sein, die Abonnementsbeträge für solche Zei­tungen, welche die Interessenten sich durch Landbriefträger bringen zu lassen wünschen, nebst dem Betrage der Bestellgebühren, den Landbriefträgern zur kostenfreien Besorgung an die Postanstalt zu übergeben. Den Interessenten bleibt die Eintragung der übergebenen Beträge in die Annahme­bücher der Landbriesrräger überlassen. Letz­tere sind verpflichtet, die Quittung der Post­anstalt beim nächsten BestellungSgange zu überbringen.

Berlin, den 21. Februar 1871. General-Postamt.

Stephan.

Bekanntmachung. Beschaffenheit der durch die Post zu ver­sendenden Packete.

Es besteht noch vielfach die Gewohnheit, die mit der Post zu versendenden Packete nnr durch Buchstaben oder Zeichen zu signiren. Bei der starken Zunahme des Post-Packetverkehrs ist es aber zur Ver­meidung von Verwechselungen auf das Dringendste zu empfehlen, wenn irgend möglich, die vollständige Adreffe des Em­pfängers, übereinstimmend mit dem Be­gleitbriefe, aus dem Packete anzugeben, also nach dem üblichen technischen Ausdruck, die Packete per Adresse zu signiren. Dadurch wird eine erhöhte Sicherheit für die rich­tige Ueberkunft der Sendungen erreicht. Dies hat sich in überzeugendster Weise bei dem Feldpostverkehr während des gegen­wärtigen Krieges herausgestellt, wo ohne das Hülfsmittel der Signirung per Adresse der Päckereidienst nicht ausführbar gewesen wäre. Um die gemachten Erfahrungen auch für den Friedensverkchr zu verwerthen, richtet das General-Postamt daher an die Absender das Ersuchen, die Signirung der Packete per Adresse als Regel anzu- nehmen. In den Fällen, wo die Adreffe Wegen ber Beschaffenheit des Verpackungs­materials sich unmittelbar auf das Packet selbst nicht gut schreiben läßt, empfiehlt eS sich, dieselbe auf ein Stück festen Papiers, eine Correspondenzkarte u. s. w. nieder­zuschreiben und diese auf der Sendung mittelst Klebestoffes, Ausnähens rc. haltbar zu befestigen. Es ist nicht allein zulässig, sondern auch zweckmäßig, wenn auf diesen Signatur-Adresse», und zwar aus deren oberem Theile, zugleich der Name, die

Firma rc. des Absenders angegeben ist; : eine Verpflichtung dazu besteht jedoch keines- ;

Wegs. Bei Beuteln, Körben, Wild u. s. w. j (351)

l kann die Signatur-Adresse auf sogenannten j Fahnen, am Besten von Pergamentpapier oder auch von Leder, papierbeklebtem Holz u. s. w. angebracht werden.

Berlin, den 24. Februar 1871. General-Postamt. Stephan.

Verpachtung.

Der Garten des Neuhanauer HoSpitals am französischen Todtenhof, etwa 7^ Mor­gen groß, nebst dem Gartenhaus, wird Montag den 6. d. M.,

Vormittags 11 Uhr, im Kämmereilokal nochmals zur Verpachtung unter Genehmigungsvorbehalt öffentlich ausgeboten.

Die Bedindungen können daselbst auch vorher eingesehen und vorläufige Gebote mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Hanau, den 3. März 1871.

Der Stadtkämmerer Weid ert. (401)

GekmmtMachuNg.

Zum öffentlichen Verkäufe der, hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 1. Mai dieses Jahres und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden; auch sämmt­liche, vom 1. März 1870 an, bis Ende August 1870 versetzten und die bis den 1., beziehungsweise den 31. März dieses Jahres verlängerten Pfänder (wie solches die Leihzettel ohnehin auS- weisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlaffe des Monats März dieses Jahres, weil alsdann die Bücher geschloffen werden, entweder ausgelöset oder umge- schrieben fein. Bei Pfändern, welche wol­lene oder sonst leicht verwesliche Gegen­stände enthalten, findet jedoch nach der Lombards-Ordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Um- schreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird da­raus aufmerksam gemacht, daß die Einlö­sung verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende März dieses Jahres der Leihbank verfallenen Pfänder auch wirklich zum öffentlichen Verkaufe kommen.

Hanau, den 27. Februar 1871.

Königliche Leihbank-Direktion. Schrötter.

(383)

vt. Groß.

BeLE m tmaOimg.

In der Stadt Docken Heim sollen 73 Quadrat-Ruthen Pflaster umgelegt und die hierzu erforderlichen Arbeiten und Lieferungen im Wege der öffentlichen Submission ver- geben werben. Bezügliche Offerten find bis zum 15. März d. I. an den Unter­zeichneten einzusenden, in dessen Geschäfts­lokal Kostenanschlag und Bedingungen zur Einsicht aufliegen.

Hanau, den 23. Februar 1871.

Der Landbaumeister

Koppen.