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recht bezüglichen Bestimmungen der Landesverfassungen kein Gebrauch gemacht werde, und daß die aus Ihre Anordnung verhafteten oder internirten, noch nicht in Folge Meiner Ordre vom 24. Oktober v. I. entlassenen Angehörigen Deut­scher Bundesstaaten, soweit nicht inzwischen die gerichtliche Haft gegen ste beschlossen ist, und vorbehaltlich des etwa gegen sie einzuleitenden strafgerichtlichen Verfahrens, sofort in Freiheit gesetzt werden. Ich beauftrage Sie, hiernach die nöthigen Verfügungen zu erlassen.

H.-Q. Versailles, 11. Februar 1871.

(gcz.) Wilhelm."

Die Offiziersehen.

Durch eine Allerhöchste Kabinetsordre vom 9. Januar d. Z. war die öffentliche Aufmerksamkeit auf einen schweren Mißstand gerichtet worden, in welchen einzelne Offiziere durch ihre beim Beginn des Krieges geschlossenen Ehen gerathen waren, und welcher auf keinem anderen Wege als durch ein besonderes Gesetz beseitigt werden konnte.

Das Allgemeine Landrecht bestimmt nämlich, daß Offiziere, welche in wirklichen Kriegsdiensten stehen, nicht ohne Königliche Erlaubniß heirathen können. ES ist ferner im Gesetze ausdrück­lich bestimmt, daß Ehen, welche ohne diese Einwilligung ge­schlossen werden, nichtig sind, daß aus einer solchen nichtigen Verbindung niemals Rechte und Pflichten, wie aus einer wirk­lichen Ehe entstehen, daß vielmehr die Kinder solcher Ehen nur die Rechte der Kinder aus einer Ehe zur linken Hand haben. Endlich fordert das Gesetz, daß solche nichtige Ehen nicht anders als durch nochmalige feierliche Trauung zur Gültigkeit gelan­gen können.

Es war nun zur Kenntniß unseres Kaisers und Königs gekommen, daß sich beim Eintritt der Mobilmachung einzelne Offiziere ohne den erforderlichen Königlichen Konsens hatten trauen lassen, obgleich in dieser Zeit jede mögliche Erleich­terung für die Einreichung derartiger Gesuche stattgefun- den hatte. Dem Kaiserlichen Kriegsherrn, welcher das Wohl aller feiner Offiziere und Soldaten auf dem Herzen trägt, konnte es nicht zweifelhaft sein, daß diese Ehen geschlossen worden, ohne daß die Betheiligten sich bewußt waren, in welcher verhängnißvollen Lage sie sich dem Gesetze gegenüber befanden. Es lag nicht in des Kaisers Macht, etwa durch nachträgliche Ertheilung des Konsenses das begangene Versehen gut zu machen und die Folgen des Gesetzes zu entkräften. Vorbehalt­lich weiterer Maßnahmen zu Gunsten der Betroffenen, kam es vor Allem darauf an, die ganze Armee auf die Bestimmungen des Gesetzes und auf die schweren Folgen der Umgehung dessel­ben hinzuweisen.

Dies war der ausgesprochene Zweck der in Rede stehenden Kabinetsordre.

Dieselbe hat jedoch die weitere erfreuliche Folge gehabt, daß der versammelte Landtag sofort aus eigenem Antriebe die Hand dazu geboten hat, um den in ihrer bürgerlichen Ehre schwer bedrohten Offizieren, welche bei dem unerwarteten Aus- bruche des Krieges gewiß nur aus Unkcnntniß des Gesetzes in diese Lage gerathen waren, oder deren Hinterbliebenen die nöthige Hülfe zu schaffen.

Im Abgeordnetenhause wurde von allen Parteien ein Gesetzentwurf des Inhalts eingebracht, daß Ehen, welche von Militärpersonen in Veranlassung des gegenwärtigen Krieges ohne vorherige Königliche Genehmigung geschlossen und aus diesem Grunde nichtig sind, in dem Falle, wenn die Geneh­migung nachträglich erfolgt, als von Anfang an gültig ange­sehen werden sollen.

' Dieser Entwurf fand in beiden Häusern des Landtags einstimmige Annahme.

Unser König aber hat, wie bereits aus Versailles berichtet wird, dem Gesetzentwürfe um so freudiger seine Zustimmung gegeben, als unter allen bisher zur Allerhöchsten Kenntniß ge­langten Fällen keiner ist, in welchem ein Anlaß zur Versagung des Konsenses vorläge.

Die rasche und glückliche Lösung der Schwierigkeit wird dem Herzen des Königs ebenso, wie dem ganzen Volke zu hoher Befriedigung gereichen. 1

Der Landtag und das Armengesetz.

Die jüngste Landtagssession, welche nach zweimonatlicher Dauer am 17 Februar geschlossen worden ist, hinterläßt außer dem Staats- haushalts-Etat für 1871 und dem jüngst beschlossenen Gesetze wegen eines Vorschusses an die Bundesregierung Behufs Fortführung des Krieges als vornehmlich!« Frucht der parlamentarischen Arbeit, das wichtige Gesetz über die Armenpflege, welches zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz zu vereinbaren war.

Durch letzteres waren die leitenden Grundsätze fcstgestellt,' die gleichmäßige Ausführung desselben in dem gesummten Umfange der Monarchie aber mußte durch ein preußisches Landesgesetz gesichert werden, dessen Vereinbarung in der gegenwärtigen Session unerläß­lich war, weil das Bundesgesetz mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft treten soll.

Die Landesgesetzgebung hatte namentlich Bestimmung zu treffen über die Art und das Maß der allen Norddeutschen im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden Unterstützung, über die Einrich­tung der Orts- und Landarmenverbände, über das Verfahren bei Streitsachen zwischen Armenverbänden, endlich über die Unter­stützungspflicht bezüglich der Ausländer.

In diesen Hauptpunkten' mußte eine gleichartige grundsätzliche Regelung im gesammten Gebiete der Monarchie angestrebt werden, wenngleich die Ausführung der herzustellenden Einrichtungen im Ein­zelnen sich überall den bestehenden örtlichen Verhältnissen anschließen muß. Vor Allem kam es auf eine gleichartige Regelung des Ver­fahrens in Streitsachen an. Je größer bisher die Verschiedenheit der in den einzelnen Landestheilen geltenden Bestimmungen war, desto dringender trat gegenüber den Vorschriften des Bundesgesetzes die Nothwendigkeit eines umfassenden Landesgesetzes hervor.

Die Staatsregierung konnte sich die Schwierigkeiten nicht ver­hehlen , welche der Vereinbarung dieses Gesetzes sowohl vermöge der Mannigfaltigkeit der von demselben berührten Interessen, wie auch wegen der nahen Verbindung des Gegenstandes mit den großen Mei- nungSkämpfen über die künftige Organisation der ländlichen Kom- munalverhältnisse entgegenstanden.

Vielfach wurde die Meinung laut, daß zur Ueberwindung dieser Schwierigkeiten und Gegensätze, Angesichts der absoluten Nothwendig­keit deS baldigen Erlasses des Gesetzes, nichts übrig bleiben würde, als daß die Regierung das Gesetz oktroyire, d h. einstweilen aus eigener Machtvollkommenheit und vorbehaltlich künftiger Genehmigung des Landtages ergehen lasse.

Die Staatsregierung hielt eS jedoch grade in diesem Falle nicht für angemessen, diesen Weg der Rothgesetzgebung zu betreten: je mannigfaltiger, widersprechender und empfindlicher die von dem Ge­setze berührten Interessen waren, um so dringender erschien es, daß der Ausgleich derselben nicht durch einen einseitigen Beschluß der Regierung, sondern auf dem Wege allseitiger Erwägung und Erörte­rung mit den berufenen Vertretern der gesammten Landesinteressen in den beiden Häusern des Landtages erfolge. So schwierig die Auf­gabe erschien, so erkannte eS doch der Minister deS Innern als seine unabweisliche Pflicht, die zuerst vorhandenen Gegensätze zwischen den beiden Häusern und zwischen den Parteien im Landtage durch fort­gesetzte Vermittelungsversuche immer mehr abzuschwächen und aus- zugleichen.

Das Gelingen der Vereinbarung ist ein erfreuliches Zeugniß für den besonnenen, praktischen Geist der gegenwärtigen Landcsvcrtrctung und darf zugleich als ein glückliches Vorzeichen für das Gelingen der weiteren großen Arbeiten der Gesetzgebung gelten, welche die Staats- regierung in der künftigen Session mit dem Landtage zu behandeln gedenkt.

Durch das vereinbarte Gesetz ist auf einem wichtigen Gebiete be­reits ein Anfang mit Einrichtungen der Selbstverwaltung gemacht, indem zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden für jede Provinz eine eigene Deputation für das Heimathwesen ge­schaffen werden soll, welcher außer einem richterlichen und einem Der- Waltungsbeamten noch aus drei von der Provinzialvertretung zu wählenden Mitgliedern bestehen soll.

Auch in anderen Beziehungen mußte bei der Benutzung des in Rede stehenden Gesetze? mehrfach in die wichtigsten Fragen der Kom­munal- und Provinzialverwaltung cingcgangen werden,' durch die Art, wie es geschah, ist die Zuversicht erhöht worden, daß die Ver­söhnung der auf diesem Gebiete vorhandenen Gegensätze bei allseitig ernstem Willen wohl gelingen werde.

Die Staatsregierung darf daher in dem erreichten Ergebnisse eine Ermuthigung .finden, auch die in Aussicht genommenen umfassenderen Reformen demnächst mit der Zuversicht des Gelingens wieder aufzu- nehmen.

Behufs der Ausführung des Gesetzes in den einzel­nen Provinzen, namentlich zur Wahl der erwähnten Deputation und zurErrichtung von Landarmcnvcrbän- den, wo solche bisher nicht bestehen, werden zunächst noch die Provinzial-Landtage in sämmtlichen Provinzen zu berufen sein.

Verantwortlich: E. Liedtke in Berlin.

Setlin, Drück trab Dii!«g bet Königlich« vkhrlm« Obcr-S°stuchdruckirn (K. D. D-ckcr).