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Bekanntmachung
Erweiterung der Annahme von Postsendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt.
Mit höherer Genehmigung ist vom 1. Februar d. Js. ab bei den sämmtlichen Postanstalten im OberpostdirektionS-Bezirke Cassel die Annahme von Postanweisungen, von Packeten ohne Werthangabe, von Sendungen mit Werthangabe und von Postvorschußsendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirke der Arlfqnbe-Post- anstalt in gleichem Umfange gestattet, wie dies für Sendungen an Adressaten nach anderen Postorten besteht.
Die Gebühren für Besorgung dieser Gegenstände an Adressaten im eigenen Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt sind folgende:
1) Für Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87 */2 Gulden
2 Sgr. oder 7 Kr.
Postanweisungen müssen stets sran- kirl werden.
2) Für Packete ohne Werthangabe, /
3) „ Sendungen mit Werthangahe, ?
4) „ Postvorschußsendungen, } diejenigen Sätze, welche für dergleichen Sendungen zwischen Postanstalten bei einer Entfernung bis 5 Meilen zu erheben sind (siebe §§. 2 und 3 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867, sowie §. VI. der Anlage des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Abtragung "nur den Begleitbrief bezw. den Schein, oder auch die dazu gehörige Sendung selbst umfaßt. Insofern bisher bei einzelnen Postanstalten für die unter Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Postsendungen niedrigere Sätze, als vorstehend angegeben, in Anwendung gekommen sind, behält eS hei demselben vorerst sein Bewenden Eassel den 31. Januar 1871.
Der Ober-Post-Direktor Riesen.
Bekanntmachung.
Von den Postanstalten können von jetzt
ab auch Formulare zu gewöhnlichen Correspondenzkarten in Quantitäten von je 5 Stück zum Preise von | Groschen bezogen werden.
Berlin, den 3. Februar 1871.
General-Postamt. Stephan.
Bekanntmachung
Angabe der Bestimmungsorte bei den Feld- postpiickereien.
Ein beträchtlicher Theil der Truppen in den occupirten französischen Gebieten befindet sich in festen Standquartieren, z. B. bei den Etappen, im Besatzungs- rc. Dienste oder bei den stehenden Feldlazarethen, Administrationen rc.; — ebenso haben die operirenden Truppenkörper für die Zeit der Waffenruhe zum Theil feste Standorte eingenommen.
In Fällen dieser Art wird die richtige Leitung der Feldpostpäckereien erleichtert, wenn der Standort des Adressaten bereits vom Absender auf der Sendung vermerkt ist. Das General-Postamt ersucht deshalb die Absender von Feldpostpäckereien, neben den sonst erforderlichen näheren Angaben auf den Correspondenzkarten jedesmal auch die Bezeichnung des Standorts hinzuzufügen, sofern zuverlässig bekannt ist, daß der Adressat mit dem Truppentheil sich für die Zeit der Waffenruhe an dem betreffenden Standorte befindet.
Berlin, den 5. Februar 1871. General-Postamt.
Stephan.
Bekanntmachung.
Briefverkehr mit Paris.
Nach Art. 15 des Vertrags über den Waffenstillstand vom 28. Januar dürfen nach Paris nur offene, nicht recomman- dirte Briefe befördert werden.
Obwohl diese Bestimmung durch wiederholte Bekanntmachungen zur Kenntniß des Publikums gebracht worden ist, so sind in den letzten Tagen doch noch häufig verschlossene Briese nach Paris geliefert worden.
Da die Beförderung dieser Briefe nach dem Bestimmungsorte nicht zulässig ist, so werden die Absender ausgefordert, dieselben bei derjenigen Postanstalt, woselbst dieEin- lieferung stattgefunden hat, zurückzunehmen.
Briefe, welche der Absender nicht innerhalb 8 Tagen reclamirt hat, werden als unbestellbar behandelt werden.
Berlin, den 6. Februar 1871.
General-Postamt.
_ ____Stephan.
Bekanntmachung.
Für gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, wenn dieselben zur Weiterbeförderung durch die Postanstalt des Stationsortes des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind und von dem Landbriefträger aus seinem Bestellgange eingesammelt werden, ist außer dem etwaigen tarifgemäßen Franco- Porto :c. eine besondere Nebengebühr eben so wenig, wie für alle eingesammelten, zur portofreien Beförderung geeigneten Sendungen zu zahlen. Das im Landbestell- / bezirke der Postanstalt wohnende Publikum wird deshalb darauf aufmerksam gemacht; daß den Landbriefträgern die Erhebung einer besonderen Nebengebühr für die vorstehend bezeichneten, zur Weiterbeförderung mit der Post bestimmten gewöhnlichen Briefpostsendungen in keinem Falle zusteht.
Hanau am 11. Februar 1871.
Postamt. ______________ LinS.
Erledigt.
Die zweite Schulstelle zu Löhlbach, im Kreise Frankenberg.
Die zweite Schulstelle zu Germerode, im Kreise Eschwege.
Die Schulstelle zu Martinhagen, im Kreise Vöhl.
Die evangel. Schulstelle zu Oberbreitzbach, im Kreise Hünfelv.
Die Rectorstelle an der Stadtschule zu Frankenberg.
Die Schulstelle zu Großenmoor, im Kreise Hünfeld.
Die Schulstelle zu Bernsdorf, im Kreise Eschwege.
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