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darin unter Abänderung des Vordrucks Thlr. Gr. Pf. u. s. w. in Eng­lischer Währung anzugeben.

Die Aufgabe-Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler- bezw. Guldenwährung um für die jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleich 6 Thaler 24Groschen und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im'-©tante, dem 1 Einlieferer genau anzugeben, welchen Be- ! trag derselbe in Englischer Währung in die Postanweisung einzurücken hat, um eine nach Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen.

Die, thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr beträgt:

bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (431 Gulden) 7} Sgr. bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43 bis 87| Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (871 bis 122z Gulden) 22^ Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreu­zer.

Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Empfän­

gers (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), sowie die genaue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens de« Anfangs­buchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), sowie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen ab­hängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit­theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original-Formulare nicht an den Empfänger gelangen.

Bei der Absendung aus Großbritannien und Irland werden die von dem Postan- weisungSamte in' London in der Thaler­währung überwiesenen Beträge in CSln auf gewöhnliche inländische Postanweisnngs- Formulare übertragen und unterliegen dem­nächst der gleichen Behandlung wie Post­anweisungen im inneren Verkehr. Die Zu­führung an die Empfänger findet srankirt statt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Verkehr des Elsaß und Deutsch-Lothringens mit Groß­britannien und Irland Anwendung.

Berlin, den 21. Januar 1871.

General-Postamt.

Stephan.

Holz-Versteigerung

in der Königlichen Oberförsterei W o l f g a n g. Donnerst :g den U. Februar er., von Vormittags 10 Uhr ab, sollen beim Gastwirth Amrhein zu Neuwirthshaus folgende Holziortimente: a) District 20 (Krummetannenschlag):

2) Klafter Eichen-Astprügel;

1| Buchen-Scheit;

3z Schock Reisig;

41 Klafter Kiefern-Scheit; 16z Astprügel;

5z Schock Reisig.

b) District 26 (Langewasser) Abthl. c.:

80 Schock Kiefern-Reisig, mit Nr. 287 beginnend.

c) District 19 (Steinflußgraben):

3 Klafter Eichen-Prügelholz;

1z Schock Relsig;

20 Klafter Kiefern-Scheit;

6 Astprügel;

31 Schock Reisig.

d) District 28 (Pechhütte):

1 Klafter Eichen-Prügelholz;

5z Anbruch;

16 Schock Buchen-Reisig;

20 Klafter Kiesern-Prügel und

29 Schock * Reisig, öffentlich versteigert werden.

Wolfgang am 27. Januar 1871, Der Oberförster

(167) Richter.

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