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Auszugs aus dem iOeffenflieben Anzeiger zum Amtsblatt der Königl Regierung zu Caffel.
Bischoffshcim. Dem Johannes Peter Fritz 4r (Milh. Sahn) und dessen Ehefrau, Elisabeth, geb. See, zu Bischoffsheim sollen die unter dem Namen des letzteren fataftrirten und in dasiger Feldmark belegenen Immobilien in den nachfolgenden, hierzu angefitzten Terminen, als: Mittwoch den 15. März d. I., eventuell Mittwoch den 12. April d. I, Morgens 10 Uhr, im Königlichen Amtsgerichtslokal zu Bergen und weiter eventuell Mittwoch den 10. Mai d. I., Nachmittags 2 Uhr, im Rathhause zu Bischoffsheim zwangsweise verkauft werden.
Bekanntmachung.
Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.
Vom 1. Februar 1871 ab ist der Austausch von Postanweisungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland zulässig. Es können Zahlungen bis 70 Thaler oder 122^ Gulden Sübd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Irlands im Wege der Postanweisung vermittelt werden.
Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweifunge-Formular. Der Betrag ist darin unter Abänderung des Vordrucks
Thlr. Gr. Pf. u. s. w. in Englischer Währung anzugeben.
Die Aufgabe-Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler- bezw. Guldenwährung um ■— für die jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleich 6 Thaler 24 Groschen — und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben, welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Postanweisung einzurücken hat, um eine nach Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen.
Die, thunlichst in Marken zu frankirende, Eesammtgebühr beträgt:
bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43^ Gulden) 7z Sgr. bezw. 27 Kreuzer,
bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43’ bis 87z Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer,
bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (87z bis 1221 Gulden) 22 Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer.
Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Empfängers (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), sowie die genaue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), sowie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schristlichen Mittheilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original Formulare nicht an den Empfänger gelangen.
Bei der Absenkung aus Großbritannien und Irland werden die von dem Postan- weisungsamte in London in der Thalerwährung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche inländische PostanweisungS- Formulare übertragen und unterliegen dem
nächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im inneren Verkehr. Die Zuführung an die Empfänger findet frankirt statt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Verkehr des Elsaß und Deutsch-Lothringens mit Groß- britannien und Irland Anwendung.
Berlin, den 21. Januar 1871.
General-Postamt.
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Bekanntmachung.
Wiederaufnahme des Privatpäckerei- Beförderungsdienstes an die im Felde stehenden Truppen
Vom 1. Februar ab können wieder Privalpäckereien zur Postbeförderung an die CernirungStruppen vonParis, Belfort, Longwy und Bitsch, ferner an diejenigen Besatzungs- rc. Truppen, angenommen werden, welche auf den Etappenstraßen der Armeen in Frankreich, sowie im Elsaß und in Deutsch-Lothringen feste ^Standquartiere in solchen Orten haben, die an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn belegen sind.
Packereien für andere, als die rorbe- zeichneten Truppen rc. müssen vorerst von der Beförderung unbedingt ausgeschlossen bleiben.
Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft der Privatpäckereien kann die Postverwaltung nicht übernehmen, zumal nach amtlichen Mittheilungen die betriebsfähigen Eisenbahnen in Frankreich durch Mililairtransporte (Nachschub von Ersatzmannschaften, Geschützen, Munition, Proviant u. s. w.) derart besetzt sind, daß auf eine regelmäßige Beförderung der Päckereien vermittelst der Eisenbahnen nicht gerechnet werden kann.
Die sonstigen Bedingungen für die Annahme der Privatpäckereien sind die in der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1870 angegebenen: Gewicht nicht über 4 Pfd., — Größe nicht erheblich über 13 Zoll lang, 6 Zoll breit, 4 Zoll hoch, — Verpackung in recht feste Kartonbehältnisse mit Leinwandüberzug und aufgeklebter Corresponrenzkarte, — Namhaflmachung des Absenders aus der Adresse, — Fran- kirungszwang bei der Einlieferung, — Frankirnng durch Aufklebung von Freimarken im Betrage von 5 Sgr. bezw. 18 Kr. Süddeutscher Währung auf die Correspondenzkarte.
Die Adressen müssen außer der genauen Angabe des Truppenteils den Bestimmungsort „vor Paris", „vor Belfort" rc., bezw. „in Metz", „in Straßburg", „in Meziöres" u. f. w tragen. Da die Post- anstalten bei der Annahme der Päckereien die Zulässigkeit derselben in Bezug auf die Adressirung nicht prüfen können, so ergeht an die betreffenden Absender daS Ersuchen, dergleichen Packereien nur dann abzusenden,
' wenn sie bestimmte Kenntniß davon haben, daß der Adressat zu den Cerni- rungstruppen von Paris, Belfort, Longwtz oder Bitfch gehört, oder in einem Etappenorte, welcher an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn belegen ist, festes Standquartier hat.
Werden Packereien, deren Einlieferung nach Vorstehendem nicht zulässig ist, dennoch zur Post gegeben, so müssen dieselben an die Absender ohne Erstattung des Portos zurückgesandt werden.
Ausgeschlossen von der Versendung sind unbedingt: Flüssigkeiten und Sachen (Le- bensmitiel), die dem schnellen Verderben ausgesetzt sind; ebenso explodirende Stoffe, sowie die sonstigen, ohnehin für die Post- tranSporte verbotenen Sachen.
Laufzettel »der Reklamationen ersucht das General-Postamt nur in den äußersten Fällen, d. h. wenn wirklich fest- steht, daß der Adressat nach Verlauf eines längeren Zeitraumes, z. B. 4 bis 6 Wochen nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist, zu erlassen, da erfahrungsmäßig durch vorzeitige Anbringung derartiger Reclamationen der Postbetrieb ungemeine Erschwerungen erleidet.
Der Widerruf oder die vorübergehende Außerkraftsetzung der ganzen, vorerst nur als Versuch zu betrachtenden, Maßregel bleibt jederzeit und namentlich für den Fall vorbehalten, daß größere Marfchbewegungen der obenbezeichneten Belagerungs- und Besatzungstruppen wieder beginnen.
Berlin am 24. Januar 1871.
General-Postamt. Stephan.
Bekanntmachung Beschränkung des vom 1. Februar ab wieder stattfindenden Beförderungsdienstes für Feldpostpäckereien.
In Folge der Sprengung der Moselbrücke bei Fontenoh und der über den Armanpon führenden Eisenbahnbrücke bei Brienon zwischen Joignh und St. Florentin kann, des gestörten Eisenbahntransports wegen, die Beförderung von Privatpäckereien an die jenseits der Mosel auf Französischem Gebiete stehenden Deutschen Truppen in der nächsten Zeit noch nicht erfolgen. Im Einverständnisie mit dem Königlichen Kriegs - Ministerium und dem Königlichen Ministerium für Handel rc. Wird daher der vom 1. Februar ab wieder stattfindende Beförderungsdienst für Feldpostpäckereien (Bekanntmachung vom 24. Januar) vorerst auf Sendungen an diejenigen Besatzuufts- rc. Truppen beschränkt, welche im Elsaß und in Lothringen diesseits der Mosel feste Standquartiere in solchen Orten haben, die an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn belegen sind; ferner auf Päckereien an die CernirungStruppen von Belfort und Bitsch. Sobald die Verhältnisse es irgend möglich machen, dem Päckereibeförderungsdienst wiederum eine weitere Ausdehnung zu geben, Wird der Termin, von welchem ab dies geschehen kann, zur öffentliche« Kenntniß gebracht werden.
Berlin, den 26. Januar 1871.
General-Postamt. Stephan.