Je größer aber diese Zuversicht sein darf, desto schwerer würde andererseits die Verantwortung sein, wenn grade jetzt das Werk der Einigung an Bedenken scheitern könnte, welche an die Größe dessen, was jetzt erreicht werden soll, nicht entfernt heranrcichcn.
Der moralische Rückschlag würde um so vcrhängnißvollcr sein, je begeisterter und hosfnungèvouer der Aufschwung deutschen Geistes im Laufe dieses Fahrcs war: die getäuschte Hoffnung würde unfehlbar zu neuer Verbitterung und zu neuem tieferen Zwiespalt in Deutschland führen und die neu erkämpft Stellung Deutschlands schwer schädigen. Ja man darf sich nicht verhehlen, daß selbst eine bedenkliche Rückwirkung auf den Friedensschluß mit Frankreich kaum ausbleiben könnte.
Keine der Parteien, welche sich die Förderung der nationalen Sache zur Aufgabe gemacht haben, kann die Verantwortung solcher Folgen auf sich nehmen wollen.
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird freudig dieHand dazu bieten, den Bau zu vollenden, den er in Gemeinschaft mit den norddeutschen Regierungen in Hoffnung begonnen und mit fester Zuversicht fortgeführt hat.
Wenn der patriotische Traum von Jahrhunderten nunmehr in Erfüllung geht, so wird das Gedächtniß des ersten und zugleich letzten Norddeutschen Reichstages mit der Auferstehung eines mächtigen gesammt - deutschen Reiches für alle Zeiten innig verknüpft sein.
Die Gründung eines neuen Deutschen Wundes.
Erklärung deS Präsidenten deS Bundeskanzler-Amtes Staats-Ministers Delbrück in der Sitzung vom 5. Dezember 1870.
Meine Herren! Als im Frühjahr 1867 die Verfassung berathen wurde, auf Grund deren wir hier versammelt sind, gab eS einen Gedanken, in welchem bei-aller sonstigen Meinungsverschiedenheit die Freunde und die Gegner des damaligen Verfassungsentwurfs sich zusammenfanden, den Gedanken nämlich, daß die damalige Begrenzung des Bundesgebietes nicht auf die Dauer fortbestehen dürfe. — Seinen bezeichnendsten Ausdruck fand dieser Gedanke, als der Reichs- tag mit sehr großer Majorität beschloß, dem letzten Artikel der Vcr- faffung den Satz hinzuzufügen: »Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Gesetzgebung.«
Dieser damals mit sehr großer Mehrheit angenommene und in die Verfassung übergegangene Satz hatte nach der Absicht seiner Urheber den Zweck, ausjusprechen, daß das Ziel und die Aufgabe der deutschen Nation eine volle staatliche Vereinigung aller ihrer Theile sei.
Die Vorlagen, meine Herren, in deren Berathung Sie heute ein- treten, haben die Aufgabe, diesen abermals ausgesprochenen Gedanken zu erfüllen. Sehr viel rascher, als es bei der Be- - rathung der Verfassung gehofft werden konnte, rascher, als es selbst die lebhaftesten Anhänger der deutschen Einheitsidee zu erwarten wagten, hat ein großes weltgeschichtliches Ereigniß sämmtliche deutsche Stämme mit dem Bewußtsein erfüllt, daß die Zeit gekommen sei für die volle staatliche Vereinigung aller Theile Deutschlands, und die sämmtlichen süddeutschen Regierungen bestimmt, mit dem Norddeutschen Bunde zur Begründung eines Deutschen Bundes zusammenzutreten.
Die erste Anregung kam von Bayern. Die Königlich bayerische Regierung gab im Laufe des September dem Bundes- Präsidium zu erkennen, daß die Entwicklung der politischen Behältnisse Deutschlands, wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbei- geführt sei, nach ihrer Ueberzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, welche bisher die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde verbanden, ab zu einem Versassungsbünd- nisse überzugehen. Die Besprechungen in München fanden statt und wurden wesentlich gefördert dadurch, daß die Königlich Württemberg ische Regierung durch eines ihrer Mitglieder an diesen Besprechungen theilnahm.
Während das Ergebniß dieser Besprechungen der Erwägung des Bundes-Präsidiums unterlag, wurde von Stuttgart aus der Wunsch ausgesprochen, die in München eingeleiteten Besprechungen in Versailles fortzusetzcn und zu ergänzen. Gleichzeitig mit dieser Anregung erfolgte der offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutschen Bund. Das Präsidium konnte nicht zögern, diesen Anregungen zu entsprechen, und sowohl die Königlich Württemberg ische, als die Großherzoglich badische Regierung zur Entsendung von Bevollmächtigten nach Versailles einzuladen.
Endlich erklärte auch die Großherzoglich hessische Regierung ihren Entschluß, mit dem südlichen Theil ihres Gebiets in den Bund einzutreten, und so geschah es, daß in der zweiten Hälfte des Oktobers
Vertreter der sämmtlichen süddeutschen Staaten in Versailles zusammentraten, um über die Gründung eines Deutschen Bundes zu verhandeln.
Die Verhandlungen mit Württemberg, mit Baden und mit Hessen führten sehr bald zu der Ueberzeugung, daß e? ohne große Schwierigkeiten gelingen werde, auf Grundlage der Verfassung deS Norddeutschen Bundes zu einer Verständigung zu gelangen/ die Verhandlungen mit Bayern boten anfangs größere Schwierigkeiten, und cs war auf den eigenen Wunsch der Königlich bayerischen Bcvollmâchiigten, daß zunächst die Verhandlungen mit den drei andern süddeutschen Staaten fortgesetzt wurdest. Die Königlich bayerischen Bevollmächtigten fühlten das Bedürfniß, nicht ihrerscits-durch die sich da. bietenden Schwierigkeiten den Abschluß mit den andern Staaten zu Verzögern. So kam es, daß gegen Mitte deS November die Verständigung mit den drei andern süddeutschen Staatm zum Abschluß gekommen war. Em um vorhergesebener Zufall verhinderte es, daß gleich am 15 November Württemberg an der mit ihm bereits in allen Hauptpunkten fest- gesetztcn Verständigung theilnahm. Es wurde deshalb zunächst mit Baden und mit Hessen abgeschlossen Währenddem wurden die Verhandlungen mit Davern wieder ausgenommen oder fortgesetzt/ sie führten rascher, als es anfangs erwarikt werden durfte, zum Abschluß, dcr in dem Vertrage vom 23 November vorliegt. Am 25. November erfolgte alsdann a f Grund der in Versailles bereits fcstgestelltkn Verständigung der Abschluß mit Württemberg.
Wenn ich mich nun zur Sache selbst wende, so glaube ich vor- ausschicken zu müssen, daß eS bei den Verhandlungen nickt uncrwogen geblieben ist, ob eS sich empfehle, in die neue Verfassung Bestimmungen aufzunehmen, welche, unabhängig von der in Aussicht genommenen Erweiterung des Bundesgebiets, die eigentlich verfassungsmäßige Ausbildung des Bundes zum Gegenstände hätten. Ich glaube, die zwei Fragen, die hier vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezeichnen zu sollen / sie liegen in Aller Munde. Man glaubte indessen, daß, ohne die Bedeutung dieser Fragen zu unterschätzen, ohne die Nothwendigkeit der Ordnung dieser Fragen im Laufe der Zeit irgendwie verneinen zu wollen, der jetzige Auzenblick nicht dazu^ge- eignet sei, um diese an sich schwierigen, zum Theil zwar viel besprochenen, aber noch wenig vorbereiteten Fragen zum Abschluß zu bringen. Man ging davon aus, daß cs richtiger sei, jetzt sich auf daS zu beschränken, was unmittelbar durch den Beitritt der süddeutschen Staaten geboten sei, und den weiteren inneren Verfassungsausbau dem Zusammenwirken d es zukünftigen Deutschen Bundcsrathcs mit dem künftigen Deutschen Reichstage zu überlassen.
So bewegen sich denn die vorliegenden Verträge auf der Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Bundes und beschränken sich darauf, in diese Verfassung dasjenige hineinzutragen, was durch die Erweiterung des Bundes unmittelbar geboten war.
Die Aenderungen, welche die Bundesverfassung erhalten hat, cha- raltcrisircn sich in der Hauptsache dahin, daß der föderative Charakter der Bundesverfassung sals Verfassung eines Bundes selbstständiger Staaten) verstärkt ist. Es konnte das in der That bei einer Verhandlung, die von Thatsachen, von aktuellen Verhälenisscn auSging, nicht anders fein. Die Staaten, die bem Bunde zutreten, gehören sämmtlich zu den größeren/ der größte dieser Staaten bat nicht schr viel weniger Einwohner, wie sämmtliche Siaatcn teS Norddeutschen Bundes mit Ausnahme Preußens/ ihm reihen sich, wenn auch geringeren Umfangs, die andern Smatcn an. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Beitritt größerer Staaten zum Bunde daS föderative Element in der Bundesverfassung nothwendig verstricken mußte, und daß, wenn man über- Haupt den Anschluß der süddeutschen Staaten wollte, es ohne Anerkennung der berechtigten Seiten dieses Elementes mcht geschehen konnte.
Im Einzeltten tritt dies zunächst bei einem der wichtigsten Punkte hervor, bei der Regelung deè Bundes-Kriegswesens. Es kann auf diesem Gebiete — und es istdaS auch schon in dem bestehenden Bundesverhältniß geschehen — cs kann auf diesem Gebiet der Sonderstellung der einzelnen Staaten Rechnung getragen .werden und in ziemlich weitgehender Art, ohne das, worauf es ankommt, nämlich die Einheit des Bundes beercS, zu gefährden. So ist eS auch in den hier vorliegenden Verträten geschehen. Die Grundlagen der Bundes-Kriegsverfasfung: die allgemeine Wehrpflicht ohne Stellvertretung, die Dauer der Wehrpflicht in dem stehenden Heere, in der Reserve und in der Landwehr, die Bestimmung der Friedens-Präsenzstärke — diese allgemeinen Grundlagen sind allseitig dieselben. Auf diesen Grundlagen herauf ist aufgebaut, auch vollständig übereinstimmend, die Organisation, dicFormation und dieAus- bildung. In derAusbildung steckt zugleich der Präsenzstand sämmtlicher Kontingente.
Essind übereinstimmend die Vorschriften über die Mobilmachung, und die Anordnung der Mobilmachung liegt allein in der Hand des Bundesfeldherrn. ES ist ferner übereinstimmend die Geldleistung, welche von den beitretenden Staaten aufzubringen ist/ es ist auch in dieser Beziehung die vollständige Gleichheit der Pflichten durchgeführt.