Jf 21.
Provinzial * Corresponden)
Achter Jahrgang.
25. Mai 1870.
Die Entscheidung im Reichstage.
Die wichtige Entscheidung, welche dem Reichstage für den Schluß seiner reichen und fruchtbaren Thätigkeit vorbehalten war, ist in glücklicher Weise erfolgt: die Verständigung und Ausgleichung über alle wesentlichen Punkte des neuen Strafgesetzbuchs ist erreicht. In dem Augenblicke, wo diese Zeilen gedruckt werden, dürfte der Reichstag dem bedeutsamen Werke durch die Gesammtabstimmung an seinem Theile die endgültige Bestätigung gegeben haben.
Ze näher die Entscheidung herantrat, desto mehr machte sich fast auf allen Seiten das Bewußtsein der schweren Verantwortung für den Antheil an einem etwaigen Mißlingen geltend. Nur die entschiedenen Feinde unserer neuen Staatsschöpfung ließen im Voraus keinen Zweifel darüber, daß sie das Scheitern der wichtigen Arbeit mit Jubel begrüßen würden/ — sie bestätigten damit auch ihrerseits, welche große Bedeutung dein Gelingen des Werkes beizumessen war.
Es handelte sich in der That um eine Gesetzesarbeit von doppelt großer Bedeutung. Während einerseits bei einer gerechten, zugleich ernsten und milden Regelung des Strafrechts das Wohl und Wehe des gesummten Volkes, die Ordnung und Sicherheit des Staatswesens und alles Verkehrs im Spiele ist, kam es andererseits darauf an, mit der Durchführung dieser ersten umfassenden R ■ rm des öffentlichen Rechts den thatsächlichen Beweis zu führen, daß den Einrichtungen des Norddeutschen Bundes die Kraft und Tüchtigkeit inne wohnt, um dem deutschen Volke nach jahrhundcrtlangcr Zerrissenheit und Zersplitterung endlich die Gemeinschaft und Einheitlichkeit des Rechtslebens zu sichern. Die Gesetzgebung des Bundes hat hierin eine ihrer erhabensteil Aufgaben zu erfüllen, und die Reform des Strafrechts war allgemein als der erste Schritt auf dieser Bahn, als die Grundlage für den weiteren Aufbau einer gemeinsamen deutschen Rechtspflege in Aussicht genommen.
Die Erreichung eines solchen Ziels war gewiß für alle Diejenigen, welche die Schöpfung des Norddeutschen Bundes nach ihrer höheren Bedeutung für das deutsche Volk würdigen, großer Anstrengungen und Opfer werth.
Graf Bismarck, welcher seinerseits hcrbeigckommen war, um die Schwierigkeiten, welche das Gelingen des Werkes be- drohcten, Hinwegräumen zu helfen, durfte dem Reichstage gegenüber darauf Hinweisen, daß jeder Einzelne der Bundesfürsten, jeder Rathgeber der Fürsten im Hinblick auf jenen höheren Zweck deutscher Rechtseinheit bereitwillig wesentliche Opfer an seinen Wünschen und an seinen Rechtsauffassungen schon bei der Vorberathung des Entwurfes und jetzt bei den letzten Entschließungen gebracht. Der Bundeskanzler durfte um so zuversichtlicher auch von Seiten des Reichstages solche Opfer für die höheren nationalen Ziele erwarten und in Anspruch nehmen.
Nur aus dem Bewußtsein jener überwiegenden idealen Bedeutung des durchzuführenden Werkes schöpften die Regierungen einerseits ihre Berechtigung zum Preisgeben einzelner wichtiger Punkte ihres eigenen Entwurfs, andererseits die Zuversicht, gleiches Entgegenkommen und gleiche Hingebung von allen nationalgesinnten Parteien im Reichstage fordern zu dürfen.
Ihre Zuversicht ist von der Mehrheit des Reichstags schließlich nicht getäuscht worden.
Der Reichstag hat seinen Beschluß in Betreff der absoluten Aufhebung der Todesstrafe, an welchem die einheilliche Gestaltung des Strafrechts zu scheitern drohte, zurückgcnommcn, nachdem die Bundesregierungen ihre Bereitwilligkeit erklärt hatten, die Anwendung der Todesstrafe nur auf die beiden Fälle des gemeinen Mordes und des versuchten Fürstenmordes zu beschränken.
Mit diesem beiderseitigen Opfer und Ausgleich wird der wichtige Erfolg dieser großen Reform sicherlich nicht zu theuer erkauft sein. Jeder, der zu diesem Ergebnisse mitgewirkt, wird mit gutem politischen Bewußtsein und mit wohlberechtigter Genugthuung auf einen Beschluß zurückblicken, durch welchen das gesetzgeberische und politische Ansehen des Norddeutschen Bundes wesentlich erhöht wird, und durch welchen die Gesammt- Wirksamkeit des ersten Reichstags einen den nationalen Erwartungen entsprechenden Abschluß erhält.
Die Schlußberathung über das Strafgesetzbuch.
Die Entschließung und Erklärung der Bundesregierungen. Die entscheidende Berathung über das Strafgesetzbuch hat am Montag (23.) und am Dienstag (24.) stattgefunden.
Der Beginn derselben hatte eine Verzögerung erfahren mit Rücksicht auf bie eingehenden Erwägungen, welche in dem preußischen Staats-Ministerium und im Rathe unseres Königs, sowie demnächst im Bundesrathe über die Stellung der Regierungen zu den Beschlüssen des Reichstages in der Vorberathung über das Strafgesetzbuch stattgefunden hatten.
Der Präsident des Bundeskanzler-Amts hatte auf Sonnabend (21.) die Erklärung des Bundesraths in Aussicht gestellt/ demzufolge war die Schlußberathung des Reichstages auf Sonnabend angesetzt worden.
Beim Beginn derselben nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrathe, der preußische Justiz-Minister Dr. Leonhardt, das Wort, um Namens des Bundesrathes Folgendes zu erklären: ____
■ Meine Herren! Die verbündeten Regierungen haben die von Ihnen in zweiter Lesung des Strafgesetzbuch - Entwurfs gefaßten Beschlüsse der sorgfältigsten Prüfung unterzogen. Bei dieser Prüfung sind die verbündeten Regierungen nicht allein von Erwägungen juristischer Kritik ausgegangen, sondern auch, und zwar vorzugsweise von Höheren Rücksichten, indem die verbündeten Regierungen davon durchdrungen waren, daß es sich hier um ein großes nationales Werk handele, die verbündeten Regierungen-auch anerkennen mußten, daß Ihnen, meine Herren, in Förderung des großen Werkes die volle Hingebung zuzuschreiben sei.
Eine Reihe von Beschlüssen bedürfen nothwendig einer technisch- juristischen Verbesserung. Die erforderlichen Anträge sind bereits ein- gereicht worden und darf in dieser Beziehung nichts weiter hervorgehoben werden.
Was die sachlichen Anträge anlangt, so haben die verbündeten Regierungen mit Dank anerkannt, daß eine Reihe derselben Verbesserungen des Entwurfs enthalten. In Betreff einer andern Reihe von Beschlüssen konnten die verbündeten Regierungen sich mehr oder weniger indifferent verhalten. Eine dritte Reihe von Beschlüssen hat Bedenken, theilweise sehr erhebliche Bedenken bei den verbündeten Regierungen hervortreten lassen/ dennoch haben die verbündeten Regierungen, von obigen Erwägungen geleitet, diese Bedenken schweigen lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, meine Herren, daß die verbündeten Regierungen wünschen, daß die letztgcdachten Beschlüsse wiederum beseitigt werden, und habe ich im Namen der verbündeten Regierungen als solche Beschlüsse, deren Beseitigung dringend wünschenswertb ist, zu bezeichnen: den Beschluß, welcher jetzt den §. 77 ausmacht, und diejenigen zu dem Landesverratb der schwersten Art gefaßten Beschlüsse, welche mildernde Umstände und unter deren Voraussetzung die Festungsstrafe zulassen.
Die Zahl derjenigen Beschlüsse, meine Herren, welche ich im Namen der verbündeten Regierungen als unannehmbar zu bezeichnen habe, ist sehr gering.
Sie haben, meine Herren, zum §. 3. des Einführungsgesetzes einen Beschluß (in Betreff der Aufhebung des Staats ■ Gerichtshofes) gefaßt, welcher einen Gegenstand berührt, der nicht das Gebiet des Strafrechts, sondern das der Gerichtsverfassung und des Strafverfahrens bezielt. Die verbündeten Regierungen können sich mit diesem Beschluß nicht einverstanden erklären.
Sie haben zweitens, meine Herren, bei den schwersten Fällen des Landesverraths in den §§. 87 und 89 neben der Zuchthausstrafe alternativ die Festungsstrake angedroht. Mit diesen Beschlüssen sind die verbündeten Regierungen nicht einverstanden.
Der dritteund zwar wichtig ste Punkt bezielt Ihren Beschluß in Betreff der Todesstrafe. Sie haben, meine Herren, die Todesstrafe im Prinzip beseitigt. Mit diesem Beschluß sind die verbündeten Regierungen nicht einverstanden. Sie wollen aber auch hier ihr Ent- gegenkommen insoweit bethätigen, daß sie sich dahin eOlâren, daß die Todesstrafe nur beizubehalten sei bei denOMord und dem Mordversuch, wenn der letztere gerichtet wird gegen das Bundesoberhaupt, gegen den eigncnLandesherrn und gegen den Landesherrn desjenigen Staates, in welchem der Thäter den Versuch macht. Demgemäß, meine Herren, würde die Androhung der Todesstrafe Wegfällen für denqualifi- zirtenTodtschlag, für di'e thätliche Beleidigung, und drittens in einem großen Umfange für den Hochverrath ersten Grades, indem der §. 78 des Entwurfs einen sehr erhebliche Beschränkung erleidet.
Die verbündeten Regierungen glauben hiernach im Interesse der Förderung des großen Werkes Ihnen soweit