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Reserve-Landwehr-Bataillon Nr. 39 (Bar­men) geschehen ist auseinandergezogen ; die Compagnien treten in andere Bataillons­verbände und wechseln vollständig ihre Be­zeichnung. Ebenso tritt der Fall ein, daß Ersatz Compagnien, deren Regimenter mobil sind, Landwehr-Bataillonen anderer Pro­vinzen zugetheilt werden. Beispielsweise führt das frühere:Bataillon Crossen 2. Brandenburgischen Landwehr - Regiments Nr. 12" jetzt die Bezeichnung: 2. combi- nirtes Brandenburgisches Landwehr Regi­ment (Bataillon Crossen)"; die frühere: 1. Compagnie Reserve-Landwehr-Bataillons Nr. 39 (Barmen)" jetzt die Benennung: 5. Compagnie 2. Bataillons (Unna) 3. Westphälischen Landwehr-Regiments Nr. IG"; die vormalige3. Compagnie des Ersatz Bataillons 7. Pommerschen Jnfan- terie-RegimentS Nr. 54" jetzt die Benennung: 6. Compagnie 1. Bataillons (Erfurt) 3. Thüringischen Landwehr-Regiments Nr. -S."

In allen solchen Fällen ist es für die pünktliche Ueberkunft der Feldpostsendungen unerläßlich, daß auf den Adressen die Be­zeichnungenInfanterie - Regiment, Landwehr - Regiment, combinirtes Landwehr-Regiment, Ersatz-Bataillon rc." in die Augen fallend angegeben werden, und daß insbesondere auch Sendungen an Militairs, welche zu den obengenannten combinirten Regimentern gehören, oder deren Compagnien zu anderen Bataillons- verbänden übergetreten sind, insofern recht genau adressirt werden, als jedesmal der zuletzt gültige Bataillons-, Regiments- rc. Verband auf der Adresse ersichtlich ge­macht werden muß. Namentlich ist dies bei Briefen an Militairs derjenigen Ersatz- Compagnien erforderlich, welche einem mobilen Landwehr-Regiment zugetheilt sind, mit ihrem eigenen mobilen Infan- terie-Regimente also außer aller taktischen Verbindung stehen. Wenn obige Punkte unbeachtet bleiben, entstehen vielfache für die Correspondenten wie für den Feldpost- betrieb sehr unangenehme Hin- und Her­sendungen der Briefe und Packete.

Berlin, den 17. Dezember 1870.

General-Postamt. Stephan.

Bekanntmachung.

Vorübergehende Zulassung gewöhn- Feldpostbriefe bis zum Gewichte von

8 Loth betreffend.

Die gegenwärtigen Verhältnisse im Feld­postbetriebe gestatten es, ausnahmsweise und vorübergehend Feldpostbriefe nach Frankreich, welche mehr als 4 Loth wiegen, und zwar bis zum Gewichte von 8 Loth einschließlich zur unentgeltlichen Beförde­rung mit der Post zuzulassen. Die An­nahme dieser schwereren Briefe bei sämmt­lichen Postanstalten soll während des Zeit­raumes vom 27. Dezember 1870 Morgens bis zum Abend des 9. Januar 1871 er­folgen.

Damit die Beförderung der Correspon- denz nach dem Felde durch zu großen Massenandrang det schwereren Briefe keine Beeinträchtigung erleide, wird dringend er­sucht, die Absendung innerhalb der Grenzen des wirklichen Bedürfnisses zu halten, die Einlieferung zweier und mehrerer Feldpost­briefe an einen und denselben Empfänger an einem Tage ist nicht statthaft.

Briefe, deren Einlagen aus Fettsubstanzen, Flüssigkeiten, sowie Gegenständen, welche durch Druck oder Reibung leiden, bezw. leicht dem Verderben ausgesetzt sind, be­stehen, müssen von dieser Beförderung un­bedingt ausgeschlossen werden.

Mit Rücksicht auf die weite Strecke der Beförderung und die Beschaffenheit der Wege ist es dringend nothwendig, die schweren Briefe recht dauerhaft und halt­bar, am besten in Leinwand-Couverts zu verpacken; die kleinen Papp-Cartons sind, wenn sie nicht einen Ueberzug von Leinwand haben, durchaus zu verwerfen; sie platzen oft schon, bevor sie die französische Grenze erreichen, und die Sachen fallen heraus.

Vom 10. Januar ab muß die frühere Gewichtsbeschränkung der gewöhnlichen Feldpostbriefe bis zum Gewichte von 4 Loth unbedingt wieder eintreten.

Auch muß das General-Postamt sich vorbehalten, schon früher die Beschränkung auf 4 Loth eintreten zu lassen, wenn etwa die auf den Feldpostbetrieb einwirkenden

Verhältnisse sich inzwischen wieder ander­gestalten sollten.

Berlin, den 23. Dezember 1870. General-Postamt.

Stephan.

Bekanntmachung Correspondenzkarten im interna­tionalen Verkehr.

Nachdem im innern Postverkehr der meisten Staaten Europas die Einführung derCorrespondenzkarten theils statt- gefunden hat, theils nahe bevorsteht, hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bun­des sich über die Zulassung der Correspon« denzkarten im internationalen Post­verkehr mit den Postverwaltungen folgender Länder verständigt:

Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Ru­mänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.

In Folge dessen können vom 1. Januar 1871 ab Correspondenzkarten zur Mit­theilung brieflicher Nachrichten nach den vorbezeichneten Staaten in gleicher Weise benutzt werden, wie dies bereits imVerkehr mit den Süddeutschen Staaten, mit der Oester« reichisch Ungarischen Monarchie, dem Groß- herzogthum Luxemburg und dem Elsaß und Deutsch-Lothringen geschieht. Die Karten sind demselben Porto unterworfen, wie Briefe nach den betreffenden Ländern und müssen stets vom Absender frantht werden.

D eselben können auch unter Recomman- dation abgesandt werden.

Unfrankirte oder unzureichend frankirte Correspondenzkarten werden nicht befördert, sondern als unbestellbar behandelt und dem Absender, sofern derselbe sich genannt hat, zurückgegeben.

Die Zulassung der Correspondenzkarten im Verkehr mit Belgien und Italien bleibt vorbehalten, bis die in nächster Zeit be­vorstehende Einführung derselben im inneren Verkehr dieser Länder erfolgt sein wird. Nach Rußland dürfen Correspondenzkarten nicht versandt werden.

Berlin, den 23. Dezember 1870.

General-Postamt.

Stephan.

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Mit dem 1. Januar 1871 tritt für den direkten Güterverkehr zwischen unserer Station Hanau und den Stationen der Königl. Saarbrücker-Trier-, Königs. Saarbrücker- und Rhein-Nahe-Bahn, unter Aufhebung des seitherigen Tarifs vom 1. Juli 1866 und des Kohlentarifs vom 1. April 1870, ein neuer Tarif nebst Reglement in Kraft, der bei unsern Güter-Expekitionen Frankfurt und Hanau einzu­sehen und zum Preise von 50 kr. käuflich zu erhalten ist.

Frankfurt a. M., den 28. Dezember 1870.

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