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Jährlicher (tncl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.

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Für sie Ispalttge Garmondzeile oder deren Raum Sas erste Mal 3/i, die folgenden Male Vs Sgt.

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Hanauer KreiMM

Erscheint Mittwochs lind Ss-Astags.

Inserate für dieses Blrtt m erden außer bet der Expedition dieses Blattes au* bei der JSger'fch«« ®u*=, Papier- u Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M. sowie bet E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich K Co. in Cassel entgigengenommèn.

M 104, Mittwoch, den 28. Dtftmber. 1810.

Auszug aus dem Amtsblatt.

Die am 24. d. M. ausgegebene Nr. 64 des Amtsblattes enthält außer bereits Mitgetheiltem: 1) die Antwort Sr. Majestät des König auf die Adresse des Reichstages deS Norddeutschen Bundes bei der in Versailles stattgehabten Ueberreichnng derselben durch die Reichstags-Deputation; 2) Bekanntmachung des General-Postamts zu Berlin vom 11. d. M., die Beförderung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen an die im Felde stehenden Offiziere und Militairbeamten betreffend; 3) desgl. derselben Behörde vom 17. d. M, die Adr^ssirung der Feldpostsendungen betreffend; 4) desgl. des Consuls von Italien, Herrn Jacques Hahn zu Frankfurt a. M., vom 15. n. M, die Ausstellung von Seegegenständen in Neapel betreffend; 5) desgleichen Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern zu Cassel, vom 12. d. M., wonach deS Königs Majestät mittelst Allerhöchster Ordre vom 26. v. M. dem Sächsischen Militair-Hülssverein in Leipzig die Erlaubniß zu ertheilen geruht haben, Loose zu der von ihm beabsichtigten Waaren-Lotterie zum Besten deutscher Invaliden aus dem Feldzuge von 1870, sowie der Witwen- und Waisen von in diesem Feld­zuge gefallenen deutschen Soldaten innerhalb der Preußischen Monarchie abzusetzen; 6) Personal-Chronik.

(Personal-Chronik folgt in nächster Nummer.)

Amtlicher Theil.

In Gemäßheit des §. 71 der Militair-Ersatz-Jnstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 wird nachstehend der von der Königl. Departements-Ersatz-Kommission genehmigte Geschäftsplan für das nächstjährige Kreis-Ersatz-Geschäft im Kreise Hanau bekannt gemacht.

Montag, den 2. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1848, 1849 und 1850 von Stadt Hanau.

Dienstag, den 3. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1851 von Stadt Hanau. Mittwoch, den 4. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1848, 1849, 1850 und 1851 von Stadt Bockenheim. Donnerstag, den 5. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Berkersheim, Bruchköbel, Dörnigheim, Eichen, Erbstadt, Eckenheim und Eschersheim.

Freitag, den 6. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Großauheim, ^Großkrotzenburg u. Hüttengesäß. Sonnabend, den 7. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Hochstadt, Kesselstadt, Kilianstädten, Langendiebach, Langenselbold und Marköbel.

Montag, den 9. Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederrodenbach, Niederissig­heim, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Praunheim.

Dienstag, den 10 Januar 1871,

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Preungesheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rückingen, Seckbach, Wachenbuchen und Windecken.

- DaS Kreis-Ersatz-Geschäft wird in dem Gasthause zum Riesen hierselbst abgehalten werden, und an jedem Tage

Morgens 9 Uhr präcis beginnen.

Die Militairpflichtigen haben bèhufs des Verlesens, resp. Rangirens, präcis Morgens 8 Uhr zu erscheinen.

Gestellungspflichtig sind:

1) alle diejenigen jungen Leute männlichen Geschlechts, welche in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1851 geboren und im hiesigen Kreise entweder heimathberechtigt, oder als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlung-diener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder in einem ähnlichen Verhältnisse stehend, anwesend sind, sofern sie nicht etwa bereits als Freiwillige ihrer Militairpflicht Genüge leisten; ,

2) alle in den früheren Jahren geborenen Mannschaften, soweit sie nicht bereits bei einem Truppenthelle eingestellt, oder mit einem solchen besonderen Scheine der Departements-Ersatz-Commission versehen sind, welcher sie von Wiederholung der Gestellung entbindet, oder ihrer Militairpflicht überhaupt Genüge geleistet haben; gestellungspflichtig sind also namentlich die Zurückgesetzten, die Uebergangenen oder Gefehlthabenden und die Disponiblen der frühen Jahrgänge, wobei diejenigen, welche mit Loosungsscheinen versehen worden sind, diese Loosungsscheine Behufs deren Berichtigung nach §. 85 der Ersatz-Instruktion wieder vorzulegen haben.