Montag den IO. d. M., Nachmittags 2 Uhr, in meine Wohnung anberaumt, als: Morg.Vtl. Rthn.
1) 3 1 18 Acker
2) — 2 16
3) 1 3 27
4) 1 3 27
5) — 2 37
6) 10 — 8} „
7) 4 2 27
8) - 3 11
9) 1 2 35
10) 1 3 3
11) — 3 10
12) 4 1 -
13) 3—31
14) 2 3 1
15) 7 2 21
16) 1 C.Ar.10 Rth.
Hanau, den 12. D
rechts der Rodenbacher Straße, daselbst, links des Lehrhofer Weges, daselbst, daselbst, am Lehrhof, daselbst, rechts des Wegs nach dem Lehrhof, stößt aufs Rohr, daselbst, im Schwindefurt, nächst dem Judenkirchhof,
Wiese am Mühl- thor, neben der Häuser'schen Wiese, auf dem untersten Bruch, a. d. oberst. Bruch, daselbst, nd im Neuenfeld, miber 1870.
(1878) Pfeiffer, Kirchenverwalter.
Bekanntmachung.
Beförderung von Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenständen an die im Felde stehenden Offiziere und Militair- beamten.
Nachdem mittelst der Feldpostpäckerei- Beförderung in der Zeit vom 15. Oktober bis 8. Dezember 1,110,000 Packele zur Versendung an die Truppen in Frankreich gelangt sind, soll nunmehr, sobald der Weihnachts-Postverkehr im Inlands überwunden sein wird, der Versuch gemacht werden, für die Offiziere und die im Offizierrange stehenden Militärrbeam- ten, in der Zeit vom 14. Januar bis zum Abend des 81. Januar 4841, Packereien mit Bekleidungs- und Ausrüstungs - Gegenständen ausnahmsweise zur Beförderung mit der Post nach Frank-
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reich anzunehmen, und zwar ohne Unterschied, ob die Offiziere rc. sich in festen Standquartieren befinden, oder solchen Truppentheilen angehören, welche in Marschbewegungen begriffen sind.
Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft kann die Postverwaltung bei den obwaltenden Verhältnissen selbstverständlich nicht übernehmen. Die Annahme erfolgt im Uebrizen unter den nachstehenden Bedingungen:
1) Gewicht jeder einzelnen Sendung nicht über 12 Pfund.
2) Inhalt darf nur aus Bekleidungs- undAusrüstungs-Gegenständen bestehen. Päckereien, welche andere Sachen, z. B. Gegenstände des Luxus, der Toilette, Lebensmittel u. s. w. enthalten, können zur Beförderung unbedingt nicht zugelassen werben.
3) Verpackung in Packeten, emballirten Kisten, festen Kartons recht dauerhaft; zur Emballage ist feste Leinwand oder Wachsleinwand zu verwenden.
4) Adreffirung und Signatur mittelst haltbar aufgeklebter oder aufgenähter Correspondenzkarte — ohne besonderen Begleitbrief. — Auch liegt es im eigenen Interesse des Absenders, daß derselbe sich aus der Coirespon- denzkarte namhaft macht, sowie daß eine zweite Correspondenzkarte, mit der vollständigen Angabe des Adressaten und des Absenders, in das Packet mit verpackt wird, damit die weitere Behandlung desselben gesichert sei, im Falle die äußere Signatur durch irgend welchen Umstand sich ablösen sollte. Da die Erfahrung sich täglich an einer großen Anzahl von Beispielen immer wieder von Neuem darthut, wie unvollständig, unübersichtlich und unleserlich die Adressen noch vielfach angefertigt werden, so wird auf die Unerläßlichkeit der deutlichen und vollständigen Adreffirung wiederholt aufmerksam gemacht.
5) Porto Die Packete müssen bei der Aufgabe frankirt werden; zur Fran- kiruug sind Postfreimarken zu verwenden, welche aus die Correspondenzkarte
zu kleben sind. Die Gebühr beträgt: bei einem Gewichte bis zu 481= 5Sgr., über 4 Ä bis incl. 8 Ä—10Sgr., über 8 Ä bis incl. 12Ä—15Sgr.
6) Werthsangabe oder Entnahme von Postvorschuß ist nicht zulässig.
7) Laufzettel oder Reclamavonen ersucht das General - Postamt nur in den äußersten Fällen, d. h. wenn wirklich feststeht, daß der Adressat nach Verlauf eines längeren Zeitraumes, z. B. 4 bis 6 Wochen, nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist, zu erlassen, da erfahrungsmäßig durch vorzeitige Anbringung derartiger Reclamationen der ohnehin jetzt aufs Aeußerste angespannte Psstbetrieb ungemeine Erschwerungen erleidet. Es wird hierbei das Ersuchen erneuert, sich die Entfernungen und Verhältnisse des jetzigen Krieges gefälligst gegenwärtig zu halten.
Damit die Beförderung der Militair- Effecten, welche von der Postverwaltung versuchsweise übernommen werden soll, obwohl die Feldpostanstalten auf die Beförderung von Privatpäckereien nicht eingerichtetsind, ordnungsmäßig sich ausführen lasse und durch zu großen Massendrang feine Beeinträchtigung erleide, wird dringend ersucht, die Absendung von Päckereien innerhalb der Grenzen des wirklichen Be- dürfniffes zu halten.
Von der nach Obigem in Aussicht genommenen Päckereibeförderung ist den Offizieren und Militairbeamten durch die Mili- tairoerwaltung bereits Kenntniß gegeben worden. Die öffentliche Ankündigung der Maßnahme erfolgt schon jetzt zu dem Zwecke, damit auch die Angehörigen in der Heimath die nöthigen Vorkehrungen in Betreff der Beschaffung und Absendung der Ausrüstungsgegenstände rechtzeitig zu treffen in den Stand gesetzt werden. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Annahme der gedachten Päckereien bei den Postanstalten aus zwingenden Gründen auf den obenbezeichneten achttägigen Zeitraum und auf die vorerwähnten Personen unbedingt beschränkt bleiben muß.
Berlin, den 11. Dezember 1870.
General-Postamt.
Stephan.
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