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Jährlicher (incl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Mr.
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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint Mittwoeds und Samftags.
Inserate für dieses Blatt tret bet- aus et bei bet Expedition dieses Blattes auch bei der Iâger'scken Buck-, Papier- u Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für ZeitungS-Annoccn in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich K» Cv. iw Saffet entgegengenommen.
M NN.
Samstag, den 10. Dezember.
M^O.
Amtlicher Theil.
Mit Bezugnahme auf §. 42 der Militair-Ersatz-Jnstruktion wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei dem bevorstehenden Kreis-Ersatz-Geschäft die Reclamationen auf Zurückstellung, event. Befreiung vom Militair wegen häuslicher Verhältnisse doch zur Prüfung gelangen werden, wenn auch die wirkliche Berücksichtigung nur für Friedenszeiten zulässig ist.
Die Herren Bürgermeister werden deshalb ersucht, die zur Reklamation geeigneten Fälle vorschriftsmäßig zu instruiren und die Papiere bis zum 28. d. M. dahier überreichen zu lassen; die älteren Reclamationspapiere, welche nur erneuert zu werden brauchen, können von den Interessenten dahier abgeholt oder auf besonderen Antrag den Herrn Bürgermeistern zugeschickt werden.
Die §§. 42 und 43 der Militair-Ersatz-Jnstrnction werden hierunter abgedruckt.
Hanau, am 8. Dezember 1870.
Der Landrath. I. V. Munfi.
§. 42.
Zurückstellung, event. Befreiung vom Militairdienst im Frieden in Berücksichtigung häuslicher rc. Verhältnisse im Allgemeinen.
Zurückstellungen, bezw. Befreiungen vom Militairdienste in Berücksichtigung häuslicher rc. Verhältnisse sind nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersatz-Behörden auf Anrufen der Betheiligten (Reclamation) unter den in den §§. 43 und folgende bezeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maaße auf Grund spezieller Prüfung des einzelnen Falles angeordnet.
Reclamationen, welche auf die in den bezeichneten Paragraphen enthaltenen Bestimmungen nicht begründet werden können, sind zurückzuweisen.
Eine ausnahmsweise Berücksichtigung in besonders dringenden Fällen ist nur in der Ministerial-Jnstanz zulässig.
§. 43.
Bezeichnung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreiung rc. vom Militairdienst im Frieden zulässig ist, oder nicht stattfinden darf.
1. Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen ad 2 bis 6 dem entgegenstehen:
a) diejenigen Militairpflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Ersatz-Behörden die einzigen Ernährer Hüls- loser Familien, oder alleinstehender, erwerbsunfähiger Väter oder Mütter sind;
b) der einzige erwachsene Sohn einer Wittwe, deren Ernährung kein anderes Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außer Stande ist;
c) Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen ohne ihr Zuthun zugefallen und die nicht verpachtet sind, zu deren Verpachtung oder einstweiliger Administration und Bewirthschaftung durch fremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Kulturverhaltnisse ohne bedeutenden Verlust keine Veranstaltung hat getroffen werden können, oder überhaupt nicht getroffen werden kann;
Der Werth des Grundstücks kann hierbei nicht entscheiden; die einzige dabei zur Rücksicht kommende Bedingung ist, daß ein solches Grundstück wenigstens dem Eigenthümer den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt gewährt;
ä) Pächter von Landgütern, denen durch den Tod ihres Vaters oder. Anverwandten, oder durch sonstige Umstände die Fortsetzung der Pacht auf die noch dauernden Pachtjahre zugefallen ist, und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Vertretung in der Wirthschaft haben machen sonnen.
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt, wie bei dem vorhergehenden Berücksichtigungsgrunde, nur daraus an, daß die Pacht hinreicht, um allein dem Pachter den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren;
e) Solche Eigenthümer von Fabriken, Manufakturen und anderen gewerblichen Etablissements, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der Betrieb ihnen erst seit der letzten Ersatz-Musterung eigenthümlich zugefallen und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen. Auf den Inhaber eines Handlungshauses von entsprechendem Umfange findet diese Vergünstigung vorkommenden Falls analoge Anwendung; t' ) ein folger MiNtairpflichtiger, welcher als Sohn eines arbeite- und aufsichtsunfähigen Grund- oder Fabrikbesitzers bezw. Pächters nach dem Urtheil der Ersatz-Behörden als dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Grundstücks betrachtet werden muß. Es wird dies indeß nur dann der Fall sein können, wenn der betreffende Grund- oder Fabrikbesitzer rc. nicht im Stande sein sollte, andere Hülfe sich zu verschaffen.
8) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder erwerb s-