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Da bet den Postsammelstellen immer Packereien in nicht vorschriftsmäßiger Be­schaffenheit eingehen, so wird nochmals darauf Hiugewiesen, daß die Sendungen in feste, mit Leinwand überzogene Behältnisse zu verpacken sind und daß die Feidpost-Correspondenzkarte mit der deut­lichen Bezeichnung des Adressaten, bezw. auch des Standorts r-scut haltbar auf das Packet geheftet sein muß. Auch liegt es im eigenen Interesse des Absenders, daß derselbe sich a uf d e r S o rrespo u d e n z- karte namhaft macht, sowie, daß eine zweite Correspondenzkarte, mit den voll­ständigen Angaben des Adressaten und des Absenders, in das Packet mitverpackt werde, damit die weitere Behandlung desselben ge sichert sei, im Falle die äußere Signatur durch irgend welchen Umstand sich ablösen sollte. Auch wird wiederholt dringend ersucht, keine dem Verderben ausgesetzten Lebensmittel zu versenden.

Berlin, den 13. November 1870.

General-Postamt.

_________Stephan.____

Bekanntmachung.

Einführung des Poftamveisungs- Verfahrens in den Ober-Postdirections- bez-irken Elsaß und Deutsch-Lothringen.

Dom 15. November ab wird bei sämmt­lichen deutschen Postanstalten in den Ober- Postdirectionsbezirken Elsaß und Deutsch- Lothringen das- Postanweisungs - Verfahren eingesührt werden. Die Ein- und Aus­zahlungen werden in der dort gültigen Frankenwährung geschehen. Im Verkehr zwischen Norddeutschland und jenen Post­anstalten können im Wege der Postanweisung Zahlungen:

a. in der Richtung nach dem Elaß und Deutsch-Lothringen bis zum Betrage von 200 Franken, und

b. in der Richtung aus beth Elsaß und Deutsch-Lothringen bis zum Betrage von 50 Thalern Preußisch oder 87s Gulden Süddeutsch »ermittelt werden.

An Gebühr, welche vom Absender stets im Voraus zu entrichten ist, werden dafür erheben:

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für Beträge über 100 bis 200 Francs 4 Groschen, und

im Falle b.: für Beträge bis zu 25 Thlr. oder 431 Gulden Süddeutsch 25 Cen­timen,

für Beträge über 25 bis 50 Thlr. oder über 43J bis 87s Gulden Süddeutsch 50 Centimen.

Die Einzahlung der Beträge aus Post­anweisungen nach dem Elsaß und Deutsch- Lothringen hat bei den Norddeutschen Post­anstalten auf ein gewöhnliches Postanwei­sungs-Formular zu erfolgen. Der Betrag ist vom Absender auf der Postanweisung in Francs und Centimen und zwar in Zahlen und in Buchstaben anzugeben. Bei der Einzahlung des Betrages in dies­seitiger Währung kommt für jetzt und vor­behaltlich anderweiter Fortsetzung das Re- düctions-Berhälrniß von 1 Franc 8s Groschen zur Anwendung.

Berlin, den 10. November 1870.

General - Postamt.

Stephan.

BÄkâE» ach mig.

Die Liste der Wähler, welche für den abgetretenen Abgeordneten der hiesigen Stadt zum Communal- Landtag Herrn F. L. Vollbracht einen anderen Abge­ordneten zu wählen haben, liegt vom 21. d. M. an 8 Tage lang im Stadtbause der Altstadt zu Jedermanns Ein acht offen. Hanau, den 17. November 1870.

Die Wahl-Commission : Saffian. Ed. Blachi è re.

H. Lucas. Joh. Heinr. Deibel.

(1713) W. Lotz.

BskE tttmackuug .

Eröffnung deutscher Postanstalten im Elsaß,

Im Elsaß sind ferner in folgenden Ort­schaften deutsche P staustalten in Wirk­samkeit getreten: in Bergheim, Ensisheim, Epfig, Jttenheim, Kestenholz (Chatenois), Lembach, Munzenheim, Neu-Breisach (Neuf- Brisach), Niederrödern, Rappoltsweiler

Privat-Anzeigen.

Wieder eingetroffen: ftetogWmnpiignu^

Extract.

Depot in Hanau bei

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sRibeaüvillö), Trüthtersheim und Weiler (Bills).

Berlin, den 12. November 1870.

General-Postamt.

Stephan.

Bekanntmachung.

Laut seines im vorigen Monat bei Ge­richt eröffneten Testaments hat der ver­storbene Rentner, Herr Johann Wilhelm Colm bierselbst, den Armen der Stadt Hanau Einhundert Gulden vermacht, was ich mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß bringe, daß der Stadtrath das Legat dankend angenommen und dem Kapitälfond der vereinigten städtischen Ar- menstistungen überwiesen hat.

Hanau, den 15. November 1870.

Der Oberbürgermeister

(1714)________Cassian. __________ äffenttiche Vorladung.

1) Kaufmann Jean Joseph aus Hanau 21 Jahre alt,

2) Apotheker Karl Scherer aus Langen­selbold, 20 Jahre alt,

welche beschuldigt werden:

daß sie gemeinschaftlich mit Ferdinand Heller und Heinrich Heller von Hanau dortselbst in der Nacht vom 16. aus den 17. Mai d. J. den Cigarrenmacher Constantin Weber von da durch Schlagen vorsätzlich mißhandelt und dem­selben dadurch die im gerichtsärztlichen Fundschein vom 20. Mai d. J. beschriebe­nen Körperverletzungen, welche länger an­dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, zugefügt haben, werden zu der zur HauptverhanbluNg be­stimmten Sitzung auf

dc» 5. Januar k I.,

Morgens 9 Uhr,

vor Königliches Kreisgericht, Strafkammer, hier mit dem Bemerken öffentlich vorge­laden, daß im Falle ihres Ausbleibens in Gemäßheit der §§. 350 und 464 Straf­prozeßordnung zur Verhandlung und Ur­theilsfällung vorgeschritten werden wird.

Hanau, den 28. Oktober 1870.

Der Staatsanwalt.

Für denselben: Sporleder, k. A.

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