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Hanauer Kreisblatt.

Erscheint Mittwoebs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bet der Expedition dieses Blattes auch bet der Iâger'schen Buck-, Papier- u. Landkarten-Handluug zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zettungs-Annocen in Bremen entgegengenommen.

M 89. Samstag, den 5. November. 1870.

Auszug aus dem Amtsblatt.

Die am 29. v. M. ausgegebene Nr. 54 des Amtsblattes enthält außer bereits Mitgetheiltem : 1) Inhalt des 42., 44. und 45. Stücks des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund; 2) Inhalt des 44. Stücks des Gesetz - Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 3) Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Directors zu Cassel vom 22. v. M., den Erlaß des Herrn Finanz-Ministers vom 14. v. M., Bestimmungen über die Controls, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei zuge­lassen ist, betreffend; 4) Bekanntmachung Königlicher Eichungs-Jnspection für die Provinz Hessen-Nassau zu Cassel vom 25. v. M., die am 27. v. M. erfolgte Eröffnung des Geschäftsbetriebes des Königlichen Eichungsamtes dortselbst betreffend.

Amtlicher Theil.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden benachrichtigt, daß der Tag für die Urwahlen auf

Mittwoch den 9. November d. J.

und der Tag für die Wahl der Abgeordneten auf

Mittwoch den 16. November d I.

bestimmt worden ist.

Die ernannten Wahlvorsteher werden daher aufgefordert, die Urwahlen in der durch Gesetz und Reglement bestimmten Weise vornehmen zu lassen und werden ihnen die Herren Bürgermeister, insoweit sie nicht selbst die alleinigen Functionen der Wahlvor­steher versehen, den erforderlichen Beistand, namentlich wegen Bestimmung des Wahllokals, Ladung der Urwähler, Ausstellung der nöthigen Bescheinigungen (cf. §. 12 des Reglements) leisten. Als Protokoll ist für die Urwahl das mitgetheilte Formular zu be­nutzen. Die Abtheilungslisten werden den Herren Wahlvorstehern zeitig mitgetheilt und zugleich die Einladungen für die Wahl­männer, welche sofort nach stattgehabter Wahl denselben gegen Empfangschein zu behändigen find, beigefügt werden. Die Behän­digungsscheine mit beglaubigter Unterschrift nebst sämmtlichen Wahlverhandlungen sind sodann ungesäumt spätestens binnen 24 Stunden hierher einzusenden.

Indem ich schließlich noch an die Herren Wahlvorsteher das Ersuchen richte, den übernommenen Functionen überall nachzu­kommen, bin ich bei entstehenden Zweifeln über das Verfahren rc. auf deshalbige mündliche oder schriftliche Anfragen, welche indeß zeitig gestellt werden müssen, zur Auskunft gern bereit.

Hanau, den 31. Oktober 1870.

Der Wahlkommissar: Schrötter.

In Gemäßheit des §. 26 et seq. des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 soll die Wahl der Einschätzungsdeputirten und die Veranlagung der Gewerbesteuer auf die Gewerbetreibenden der Landgemeinden des Kreises und der zur IV. Gewerbesteuer­abtheilung gehörigen Stadtgemeinde Windecken für das Jahr 1871 und zwar:

Donnerstag den 17. November d. I.

1) für die Klasse C. (<L>chenkwirthe) Morgens 8| Uhr,

2) D. (Bäcker) Nachmittags 2 Uhr;

Freitag den 18. November d. J.

1) für die Klasse E. (Metzger) Morgens 8| Uhr, im landräthlichen Bureau hierselbst vorgenommen werden, zu welchem Zwecke ich die Herren Bürgermeister des Kreises veranlasse, die in ihren Gemeinden befindlichen Schenkwirthe und Bäcker auf den 17. k. M. und die Metzger auf den 18. k. M. unter der Verwarnung vorzuladen, daß bei ihrem Ausbleiben angenommen werden wird, sie verzichten auf das Wahlrecht und daß demnächst die Deputirten ex officio ernannt werden würden.

Wegen Ladung der in Klasse A. 11 veranlagten Gewerbetreibenden (Kaufleute, Händler) wird besondere Verfügung ergehen.

Ueber die erforderte Vorlavung obiger Gewerbetreibenden ist bis 10. k. Mts., spätestens aber bis Vor dem Termin Anzeige zu erstatten. Die pünktliche E-nhaltung dieses Termins wird erwartet und muß bei Nichteinhaltung desselben die portopflichtige Er­innerung erfolgen.

Hanau, den 31. Oktober 1870.

Der Landrath : Schrötter.

Vor dem ferneren Abwerfen von Schutt bei der Ueberbrückung des Stadtgrabens an der neuen Straße von der Schäfergasse nach der Bahnhofsstraße wird mit dem gleichzeitigen Bekanntgeben polizeilich gewarnt, daß es gestattet ist, bei der Stadtgraben- brücke^ auf der neuesten Durchbruchstraße von der Schnurgasse nach der Eschenallee bis auf Weiteres Schutt abzuwerfen.

Hanau, den 31. Oktober 1870.

Der Landrath Schrötter.