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Zur Ausführung des in der Gesetz-Sammlung Nr. 15 veröffentlichten Gesetzes vom 9. Februar d. J. — betreffend die Er­weiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. ZuU 1865 und 16. Oktober 1866 — werden nachstehende Anordnungen getroffen.

4. Die Unterstützung der Witwen betreffend.

1) Für die Gewährung der Unterstützungen an die Witwen der in den bisherigen Kriegen vor dem Feinde gebliebenen oder an erlittenen Verwundungen gestorbenen, so wie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung, resp, bis zum Tage der Auflösung der Kriegsformation verstorbenen Militairpersonen vom Feldwebel rc. abwärts gelten die in unserem Erlasse vom 14. September 1866 enthaltenen Festsetzungen in ihrem vollem Umfange. Die Gewährung der auf Grund des Gesetzes vom 9. Februar c. zu bewilligenden Witwen-Unterstützungen erfolgt vom 1. März d. J. ab. Die König­lichen Regierungen haben die Unterstützungs-Anträge zu sammeln und mittelst eines Verzeichnisses, jedoch ohne Innehaltung eines Quartal-Termines, so bald als möglich an die Abtheilung für das Jnvaliden-Wesen im Kriegsministerium einzureichen.

2) Das mit dem Erlasse vom 14. September 1866 gegebene Formular kann auch für die künftigen Anträge beibehalten werden, nur ist eine Erklärung darüber, ob die Unterstützungs-Bewilligung dringend nothwendig, nothwendig oder wünschenswerth, in Zu­kunft nicht erforderlich, sondern lediglich zn bescheinigen, daß die betreffende Witwe der Unterstützung bedürftig ist, in welchem Falle stets der volle Betrag der gesetzlichen Unterstützung gewährt werden wird.

3) Für die in Berlin wohnenden Witwen hat das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst die Anträge gesammelt mittelst Ver­zeichnisses direct der Abtheilung für das Jnvalidenwesen im Kriegs-Ministerium einzureichen. Von den hieraus eingetretenen Be­willigungen wird behufs Anweisung der Beträge der Königl. Regierung zu Potsdam Mittheilung gemacht werden.

(In den übrigen größeren Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, sind die bezüglichen Anträge von den Polizei-Verwaltungen aufzustellen und der betreffenden Königlichen Regierung einzureichen.)

4) Die von den einzelnen Regierungen bereits vor Erscheinen obigen Gesetzes eingereichten Anträge für Witwen, welche nach den bisherigen Gesetzen zur Staats-Unterstützung nicht berechtigt waren, jetzt aber zu letzterer gelangen können, werden durch die Abtheilung für das Jnvalidenwesen im Kriegs-Ministerium, bei welcher diese Gesuche zurückbehalten werden, nachträglich ihre Er­ledigung finden.

B. Die Erziehungs-Beihülfe für Kinder betreffend.

5) Für eine große Anzahl von Kindern, welche nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Februar d. I. zu der Erziehungsbeihülfe aus Staatsfonds berechtigt werden, sind bereits als einstweilige Hülfe-Pflegegelder seitens des Directoriums des Potsdam'schen großen Militair-Waisenhauses bewilligt und gezahlt worden. So weit die Mittel des gedachten Instituts die Fortgewährung dieser Pflege­gelder nicht gestatten, hört die Zahlung derselben ulto. März d. I. auf und wird für die betreffenden Kinder das Kriegs-Ministe­rium auf Grund der Akten des genannten Directoriums die Bewilligung der Erziehungsbeihülfe ohne Weiteres eintreten lassen. Da indessen für diese Kinder die Berechtigung zum Empfange der Erziehungsbeihülfe aus Staatsmitteln bereits mit dem 1. März d. I. beginnt, so wird von diesem Termine ab der gesetzliche Betrag don 30 Thlrn. jährlich angewiesen werden, dergestalt jedoch, daß hierauf der vom Potsdam'schen Waisenhause für den Monat März er. bereits angewiesene und abgehobene Betrag in Anrech­nung kommt.

6) Neue Anträge, d. h. Anträge für solche Kinder, deren Pflegegeld vom Potsdam'schen Waisenhause noch nicht bewilligt ist, gelangen aus demselben Wege an die Königlichen Regierungen und von diesen resp, vom Königl. Polizei-Präsidium in Berlin an die Ab­theilung für das Jnvalidenwesen im Kriegs-Ministerium, wie dies hinsichts der Anträge für die Witwen vorgeschrieben ist.

7) Diesen Anträgen sind

a. der amtliche Nachweis über den Tod des Vaters (Todtenschein) mit Angabe des Tages und Ortes und der Art des Todes, des ^ruppentheils und der militairischen Charge,

b. die Lausscheine der Kinder,

c. ein amtlicher Ausweis über die Dürftigkeit beizufügen.

8) Die auf Grund dieser Anträge eintretenden Bewilligungen werden beim Kriegs - Ministerium nach Regierungsbezirken zu­sammengestellt und den betreffenden Königlichen Regierungen (für Berlin der Königlichen Regierung zu Potsdam) mittelst Verzeich­nissen mit dem Auftrage bekannt gemacht, die Anweisung der bewilligten Beihülfen und die Benachrichtigung der betreffenden Königl. Landrathsämter zu bewirken. — Für Berlin wird das hiesige Königl. Polizei-Präsidium unmittelbar seitens des Kriegs-Ministe­riums von den eingetretenen Bewilligungen benachrichtigt werden.

9) Die Zahlung ist dem Vormunde, oder so lange die Mutter nicht wieder heirathet, auch dieser auf Grund einer Quittung, unter welcher von der Ortsbehörde Leben und Aufenthaltsort des Kindes und daß dasselbe in keine aus Staatsmitteln erhaltene Erziehungs-Anstalt ausgenommen ist, bescheinigt werden muß, monatlich praenumerando zu leisten.

10) Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe hört auf:

a. mit dem Monat, in welchem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet,

b. im Falle des Todes mit dem Sterbemonat,

c. bei Ausnahme in eine aus Staatsmitteln erhaltene Erziehungs-Anstalt mit dem Monat der Aufnahme, wenn letzterer im Laufe eines Monats erfolgt, mit dem der Aufnahme vorhergehenden Monat, wenn die Aufnahme am 1. eines jeden Monats staltfindel,

d. wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt dauernd außerhalb Landes, in einem nicht zum Nord­deutschen Bande gehörigen Staate nehmen, mit dem Monat, in welchem die betreffende Aufenthalts-Veränderung stattfindet.

11) Den Königlichen Regierungen wird wegen der ihrerseits zu veranlassenden Sistirung der Zahlung, von jeder bevorstehenden Ausnahme eines Kindes in das Potsdam'sche große Militair- Waisenhaus, in das Militair-Mädchen-Waisenhaus zu Pretzsch, oder in eine andere, von dem Potsdam'schen großen Militair-Waisenhause docirte Erziehungs-Anstalt, sowie in das Militair-Knaben- Erziehungs-Jnstitut in Annaberg, durch das Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Jnvalidenwesen, Kenntniß gegeben werden.

12) Wegen Transferirung der Zahlung aus eine andere Kasse, haben sich die Empfänger beim Wohnortswechsel an diejenige Kasse zu wenden, aus welcher bis dahin die ErziehungSbeihülse gezahlt worden ist.

13) Die Berechnung der Erziehungsbeihülse erfolgt unter einem besonderen Abschnitt in den JnvalidemPensions-Rechnungen, sowie der Nachweis der geleisteten Zahlungen, getrennt von den übrigen Ausgaben des Titel 59 des Militair-Etats in den Ouartal- und Final-Abschlüssen der Regierungs-Hauptkassen, worüber den Königlichen Regierungen eine nähere Benachrichtigung noch von der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer resp, vom Kriegs-Ministerium zugehen wird.

14) Anträge für Kinder, deren Väter an einem Kriege Theil genommen haben, denen jedoch auf Erziehungsbeihülfe aus Staats­mitteln nach dem Gesetze vom 9. Februar d. J. kein Anspruch zur Seite steht, weil die Väter erst nach der im §. 3 und ß. 5 festgestellten Zeit gestorben sind, können an das Directorium des Potsdam'schen großen Militair-Waisenhauses in Berlin gerichtet werden, welches nach Maßgabe der Umstände und der Mittel über dieselben befinden wird.

C. Wegen Gewährung der Verwundungs und Verstümmelungs-Zulage

an die im Civildienst angestellten Invaliden wird den Königl. Regierungen besondere Verfügung zugehen.

Berlin, den 30. März 1870.

Der Finanz-Minister. Der Kriegs- und Marine-Minister. Der Minister des Innern.

v. d. Heydt. v. Roon. Im Auftr.: Sulzer.