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Rumpenheimer Ueberfahrt, bezw. oberhalb der Mainkur, ist Termin auf

Montag den 17. d. M., Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle anberaumt.

Gleichzeitig wird auch das ober- und unterhalb der Rumpenheimer Ueberfahrt stehende Schilfrohr, für Weißbinder und Gärtner sehr brauchbar, zum Ausgebote kommen.

Pachtlustige wollen sich zur bestimmten Stunde zunächst an der Ausmündung des Braubaches unterhalb Dörnigheim ein­finden.

Hanau, den 7. Oktober 1870.

Der Königliche Wasserbaumeister (1475)______Hermann._________ Bekanntmachung

Obwohl nach den für die Mobilmachung der Armee geltenden grundsätzlichen Be­stimmungen die Feldpostanstalten in ihren Betriebsmitteln und Einrichtungen auf die Beförderung von Privatpäckereien nicht berechnet find, und auch die Erfahrung früherer Feldzüge gezeigt hat, daß eine ge­regelte Zuführung von Privatpacketen an die im feindlichen Gebiete stehenden Armeen, selbst bei einer minder großen Truppenzahl und bei geringeren Entfernungen, als die gegenwärtig in Betracht kommenden, zum Theil auf unübersteigliche Hindernisse stößt: so soll dennoch in Rücksicht auf die bei der Armee wie in der Heimath jetzt vielfach laut gewordenen Wünsche der Versuch gemacht werden, eine postmäßige Versendung von Sachen an die mobilen Truppen zu ermöglichen.

Zur Postbeförderung können jedoch für jetzt nur Privatpäckereien an die vor Paris und Dietz stehenden Armeen rc. zugelaffen werden, mithin an die Truppen der B». AL., BIS. und der Maas - Armee (Kronprinz von Sachfen Königliche Hoheit), sowie auch an die Truppen, welche auf den Etappenstraßen dieser Armeen feste Standquartiere haben; ferner an die Garnison in Straßburg.

Die Beförderung der Privatpackete er­folgt seitens der Postbehörden bis zu g6- wissen, innerhalb Frankreichs belegenen Depotorten, von wo aus die Abho­lung ausschließlich von den betreffen­den Militairbehörden zu bewirken ist.

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Nach einer Mittheilung des Königlichen Kriegs - Ministeriums würden die nicht zu einem Armee-Verbände gehörigen, selbst­ständig operirenden Corps oder sonstigen Truppentheile außer Stande sein, die Ab­holung von Päckereien bei irgend einer be­stimmten Stelle zu bewirken.

Packereien für diese Truppentheile bleiben daher von der Beförderung unbedingt aus­geschlossen.

Eine Garantie für die richtige und pünkt­liche Ueberkunft der Privatpäckereien kann die Postverwaltung nicht übernehmen.

Die sonstigen Bedingungen für die An- nähme der Privat-Feldpost-Päckereien sind folgende:

1. Gewicht jeder einzelnen Sendung nicht über vier Pfund.

2. Größe nicht erheblich über 13 Zoll lang, 6 Zoll breit, 4 Zoll hoch; am geeignetsten ist die Form einer läng­lichen Cigarrenkiste; doch ist diese Form nicht unbedingt erforderlich. Das General-Postamt hat geeignete Liefe­ranten veranlaßt, passende Behältnisse nach angegebenen Proben anzufertigen und dem Publikum zum Verkauf zu stellen (in Berlin zunächst bt£ Hof­lieferanten Karl Kühn & Söhne, Breitestraße 25.)

3. Verpackung in Packeten, Kistchen, festen Kartons, recht dauerhaft; zur Emballage ist feste Leinwand oder Wachsleinwand zu verwenden.

4. Adressirung und Signatur. Um die Weitläufigkeiten zu vermeiden, welche mit der Beigabe eines beson- . deren Begleitbriefes und der außerdem erforderlichen Signirung der Sen­dungen verbunden sind, soll bei den Feldpostpäckereien die Avressirung und die Signirnng zusammen in der Weise bewirkt werden, daß auf die Sendung eine mit der vollständigen Adresse genau ausgefüllte Feldpost- Correspondenzkarte aufgeheftet oder aufgeklebt wird, auf welcher zugleich auch der Absender sich namhaft zu machen hat. Die Befestigung der i Correspondenzk«rte auf der Leinwand- ; Umhüllung des Feldpostpackets ist in; solcher Weise zu bewirken, daß ein Ablösen oder Zerreißen der Karte i während des Transports nicht zu be­sorgen ist. Ein besonderer Begleit­brief wird also nicht angenommen. Dagegen empfiehlt es sich, daß ini jedes Feldpostpacket eine Abschrift der aufgehefteten Correspondenzkarte (eben-

falls unter genauer Angabe des Ab­senders) hineingelegt werde, damit, wenn die äußere Adresse durch irgend einen Umstand unkenntlich werden sollte, die Möglichkeit einer Ermitte­lung des Empfängers bezw. Absenders gegeben sei.

5) Porto. Die Feldpostpackete müssen bei der Ausgabe frankirt werden; zur Frankirung sind Postfreimarken zu verwenden, welche auf die Correspon­denzkarte zu kleben sind. Die Gebühr beträgt 5 Sgr. oder 18 Kr. Süd­deutsche Währung für jedes einzelne Feldpostpacket ohne Unterschied des Gewichts und der Weite der Beför­derungsstrecke.

6. Werthsangabe oder Entnahme von Postvorschuß ist beiden Feld­postpacketen nicht zulässig.

7. Ausgeschlossen von der Versen­dung mittelstFeldpostpackets sind un­bedingt: Flüssigkeiten und Sachen (Lebensmittel), die dem schnellen Ver­derben ausgesetzt sind; ebenso explo- dirende Stoffe, sowie die sonstigen, ohnehin für die Posttransporte ver­botenen Sachen.

8. Laufzettel oder Reclamatio- nen ersucht das General-Postamt nur in den äußersten Fällen, d. h. wenn wirklich seststeht, daß der Adressat nach Verlauf eines längeren Zeitraums, z. B. 4 bis 6 Wochen, nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist, zu erlassen, da erfahrungsmäßig durch vorzeitige Anbringung derartiger Re­klamationen der ohnehin jetzt aufs Aeußerste angespannte Postbetrieb un« gemeine Erschwerungen erleidet. Es wird hiebei das Ersuchen erneuert, sich die Entfernungen und Verhältnisse des jetzigen Krieges gefälligst gegen­wärtig zu halten.

9. Beginn. Die Annahme der Feldpostpackete bei sämmt­lichen Po st an st a lte n des Nord­deutschen Postbezirks beginnt am 15. Oktober d. I. Der Widerruf oder die vorübergehende Außerkraftsetzung der ganzen, vorerst nur als ein Ver­such zu betrachtenden Maßregel, bleibt jederzeit und namentlich für den Fall vorbehalten, daß größere Marschbe­wegungen der Truppen wieder be­ginnen.

Berlin, den 10. Oktober 1870.

General - Postamt.

Steph««.

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ferner: Kanapee's, Stühle, Sessel, Tische, I Schränke, Betten, 2 Mulden, 1 Mehlkasten und sonst verschiedene Gegenstände gegen baare Zahlung verkauft werden.

(1517) Seiffert«, Taxator.