Einzelbild herunterladen
 
  

396

Feldpoststationen (Relais) errichtet, damit dort die Weiterspedirung der Briefsäcke rc. erfolge; die dazu erforderlichen Trans­portmittel sind von der Militair- Etappenbehörde zu beschaffen.

Aus dem Gesagten erhellt bereits, daß die Leitung der Feldpostbriefe von der heimathlichen Aufgabe-Postanstalt aus eine v wesentlich andere sein muß, wie bei den gewöhnlichen Postsendungen. Der auf den Briefadressen angegebene Bestimmungsort kann bei Briefen an die mobilen Feld truppen für die Spedirung niemals maßgebend sein: denn wenn der Brief nach demjenigen Orte gerichtet wird, von wo aus ein Soldat seine Nachrichten in die Heimath zuletzt abgesendet hat z. B. Kaiserslautern, so wird unter jetzigen Umständen der Adressat bereits weit nach Frankreich vorgerückt sein, wenn jener Brief in Kaiserslautern eingeht und die Postanstalt am letzteren Orte würde, weil sie die Marschroute jedes einzelnen Truppentheils unmöglich wissen kann, außer Stande sein, die Nachsendung des Briefes zu bewirken.

Die einzige Möglichkeit, die Briefe an marschirende Truppen richtig zu leiten, besteht darin: daß die Sachen für alle in einem bestimmten Divisions rc. -Verbände stehenden Truppen der di es e r D i vi si o n zugetheilten Feldpostanstalt zugeführt werden. Hierzu gehört aber unbedingt, daß die Po st Verwaltung zuverlässige Nachricht darüber erhält, welchem t attischen Verbände jeder einzelne Truppentheil im gesummten Norddeutschen Bundesheere- einverleibt ist und welche Veränderungen hierin eintreten. Aus Grund dieses, nur mit großer Mühe und an­fänglich wegen der successiven Formirung der mobilen Truppenkörper doch nur unvollständig zu beschaffenden Materials wird als­dann von dem General-Postamte eine numerologisch geordnete Zusammenstellung aller Stäbe, Regimenter, Abtheilungen, Colonnen und Administrations-Branchen mit Angabe der zugehörigen Feldpostanstalt eine sogenannte Feldpost-Uebersicht angefertigt und denjenigen Stellen überwiesen, welche im Inlands die Bearbeitung der nach der Armee gerichteten Feldpostsendungen zu be­sorgen haben. Da nämlich nicht alle 4600 Norddeutsche Postanstalten mit den mobilen Feldpostanstalten in directen Kartenschluß, d h. in unmittelbaren Austausch von Briefpacketen und Briefbeuteln, treten können, und da auch die in der Feldpost-Uebersicht ent­haltenen Angaben geheim zu halten sind, mithin nur wenigen Beamten zugänglich sein dürfen: so sind an einigen, ihrer Lage nach dazu geeigneten Orten, zur Zeit in Berlin, Cassel, Cöln, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig und Saarbrücken, große Depots Postsammelstellen eingerichtet worden, an welche die nach der mobilen Armee bestimmten Sendungen zuerst gelangen, um dort nach den Divisionen (die Geldbriefe gleich nach den einzelnen Compagnien u. s. w.) sortirt, in die Karten eingetragen, verpackt und weitergesandt zu werden.

Der Betrieb bezüglich der zur Armee gehenden Sendungen besteht also darin: daß dieselben von der Einlieferungs-Postanstalt an die am schnellsten erreichbare Sammelstelle, und sodann von der Sammelstelle im geschlossenen Beutel durch Vermittelung der Etappen-Postbehörden an die mobile Feldpostanstalt übersendet, demnächst aber bei dieser letzteren zur Ausgabe gebracht werden.

In der Richtung von der Armee nach der Heimath bedarf eS der Mitwirkung der Sammelstellen überhaupt nicht, und nur in dem Falle, wenn eine Feldpostanstalt wegen anhaltender Märsche oder wegen plötzlicher Einlieferung sehr großer Masten von Briefen und Correspondenzkarten wie solche unmittelbar nach einem Gefechte stattzufinden Pflegt außer Stande ist, die Briefe rc. vor der Absendung nach Eisenbahncoursen bezw. nach Provinzen zu sondern, werden die Correspondenzen zum Zweck der Vor- sortirung zuerst auf eine größere Postanstalt geleitet, um von dort aus demnächst gleich den gewöhnlichen Postsendungen nach dem Bestimmungsorte gesendet zu werden.

Dieses ist in allgemeinen Umrissen die Organisation des Betriebes. Einfacher kann sie kaum angelegt werden. In einem complicirten Postmechanismus beruhen daher die Ursachen der Verzögerungen nicht.

Amtlicher Theil.

Berlin, den 29. Juli 1870.

Im Einverständniß mit dem Herrn Minister des geistlichen Unterrichts- und Medicinal -Angelegenheiten genehmigen wir hier« durch, daß die in unserem Ertaste vom 1. Juni 1866 (Kr.-Min. 1803. 5 A 1) getroffenen Bestimmungen auch bei der jetzigen Mobilmachung der Armee wie folgt zur Anwendung kommen:

1) Alle im siebenten resp, obsolvirten 6. oder einem späteren Semester studirenden militärpflichtigen Mediciner, sowie alle promovirten Doctoren der Medicin werden hierdurch bis zur Beendigung ihrer Staatsprüfungen von der Ableistung ihrer einjäh­rigen Militärpflicht mit der Waffe für die Dauer der gegenwärtigen Mobilmachung, jedoch nur unter der Verpflichtung entbunden, daß sie ihrer Dienstpflicht im Bedarfsfalls jederzeit auf Anordnung des Generalstabsarztes der Armee im militärärztlichen Dienste genügen.

2) Die vorbezeichneten Mediciner sind seitens der Ersatz- Behörden dem Generalstabsarzt der Armee unter Beifügung ihrer Militärpapiere und ihrer Studienzeugniste, behufs der Notirung und eventuellen Einziehung zum militärärztlichen Dienste, namhaft zu machen.

3) Die bereits zum Waffendienst herangezogenen Mediciner der zu 1. bezeichneten Kategorie find von den Truppentheilen^unter Einsendung der 2 bezeichneten Papiere resp. Zeugniste dem Generalstabsarzt der Armee namhaft zu machen.

Der Kriegs- und Marineminister Der Minister des Innern

gez. von Roon. gez. Graf zu Eulenburg.

Vorstehender Erlaß des Herrn Kriegs- und Marine-MinisterS, sowie des Ministers des Innern wird hiedurch zur öffentliche»^ Kenntniß gebracht.

Der Landrath: Sehrotter.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden aufgefordert, den Familien der Reserve- und Landwehrmannschaften neben der ihnen gewährten Kreisunterstützung noch außerordentliche Unterstützungen durch Privatwohlthätigkeit oder aus den Gemeindekassen, soweit es nöthig ist und die Mittel der Kasse dies erlauben, zu verschaffen.

Dabei erscheint es unter den gegenwärtigen Verhältnisten als eine besondere Forderung der Billigkeit, daß alle tm Orte woh­nenden Familien wenn sie auch noch nicht in der Gemeinde heimathberechtigt sind, dennoch in gleicher Weise, wie die eignen Gemeindeangehörigen unterstützt werden, wie dies auch Seitens des Kreises geschieht und durch die neuere Gesetzgebung erstrebt wird.

Hanau, den 26. August 1870.

Nachdem konstatirt worden, daß zu Kaiserslautern die Rinderpest ausgebrochen, ist die sorgfältige thierärztliche Untersuchung aller den Hanauer Kreis passirenden Viehtransporte angeordnet worden, waS mit dem Bemerken zur Kenntniß des Publikums ge­bracht wird, daß etwa weiterzuergreifende Sicherheits-Maßregeln gegen die Verschleppung der Seuche werden veröffentlicht werden.

Hanau am 28. August 1870. i