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JSHrlicher (incl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.
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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint DèittwoeLrS und Samftags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Iäger'schen Bueb-, Papier- u. Landkarten-Handluna zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zettungs-Annocen in Bremen entgegengenommen.
M 6». Samstag, den 27. August. 18T4K
Auszug aus Dem Amtsblatt.
Die am 24. d. M. ausgegebene Nr. 43 des Amtsblattes enthält außer bereits Mitgetheiltem : 1) Gesetz vom 21. v. M., die Gründung öffentlicher Darlehenskassen und die Ausgabe »on Darlehenskassenscheinen betreffend; 2) Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Darlehenskasse des Norddeutschen Bundes zu Berlin vom 19. d. M, die am 22. d. M. in Cassel eröffnete Darlehenskasse betreffend; 3) Anordnung Königlicher Regierung und Königl. Appellations-Gerichts zu Cassel vom 17. d. M., bezüglich der Hinterlegung des im Falle der Pfändung des weidend betretenen Viehes der ordnungsmäßigen Strafe nebst Psändegebühr gleichkommenden Betrages bei dem nächsten Ortsvorstande oder der zuständigen Gerichtskoften-Rezeptur; 4) Bekanntmachung des Herrn Directors der Königlichen Bau-Akademie zu Berlin vom 10. d. M., den Beginn des Studienjahrs 1870/71 auf der Königlichen Bau-Akademie daselbst betreffend; 2) Bekanntmachung des Herrn Ober-Post-Directors zu Cassel vom 18. d. M., Postveränderungen zwischen Höxter und Pyrmont betreffend; 6) Bekanntmachung Königlichen Oberbergamts zu Clausthal vom 31. v. und 5. d. M., die Ausfertigung verschiedener Bergwerksverleihungsurkunden an Privatunternehmer betreffend; 7) Personal-Chronik.
Personal-Chronik:
Dem Kreisgerichts-Director Lang in Hanau ist die Direction des Consistoriums daselbst übertragen worden.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Um die Kenntnißnahme von den Verlusten der Armee während des gegenwärtigen Krieges möglichst zu erleichtern, sind folgende Anordnungen getroffen worden:
1) Die Verlustlisten werden durch den „Preußischen Staatsanzeiger" und das „Militär-Wochenblatt" veröffentlicht werden.
2) Den Königlichen Landräthen (resp. Amts - Hauptmännern) wird eine Anzahl von Exemplaren der Verlustlisten übersandt werden, um dieselben in ihren Bureaus und in allen Städten ihres Bezirks öffentlich auszulegen. Eine gleiche Mittheilung wird an die Ortspolizei-Behörden der nicht zu einem Kreisverbande gehörigen Städte erfolgen.
3) In jedem Kreise (resp. Amte) sollen aus den Verlustlisten alle diejenigen Namen, welche den Kreis (das Amt) unmittelbar angehen, ausgezogen und diese Auszüge sowohl durch die Kreisblätter veröffentlicht, als auch den Redaktionen der übrigen im Kreise erscheinden Blätter mitgetheilt werden.
4) Um allen denjenigen, welche die Verlustlisten selbst zu besitzen wünschen, die Möglichkeit hierzu (abgesehen von der etwaigen Veröffentlichung derselben durch die Zeitungen) zu verschaffen, ist Veranstaltung getroffen worden, daß die Listen zum Herstellungspreise durch alle Postanstalten zu beziehen sein werden.
Da sich die Ausdehnung der Listen und demgemäß der Herstellungspreis nicht im Voraus veranschlagen läßt, so sind für den fortlaufenden Bezug eines Exemplars derselben zehn Silbergroschen als Maximalpreis bei der betreffenden Postanstalt einzuzahlen; nach dem Schluffe der Veröffentlichung wird der etwa überschießende Betrag zurückgezahlt werden.
Für die durch Briefträger zu bestellenden Exemplare wird eine Bestellgebühr von 2 Sgr. erhoben.
Berlin, den 11. August 1870.
Der Minister des Innern
Gr. zu Eulenburg.
Berlin, den 29. Juli 1870.
Im Einoerständniß mit dem Herrn Minister des geistlichen Unterrichts- und Medicinal - Angelegenheiten genehmigen wir hierdurch, daß die in unserem Erlaffe vom 1. Juni 1866 (Kr.-Min. 1803. 5 A 1) getroffenen Bestimmungen auch bei der jetzigen Mobilmachung der Armee wie folgt zur Anwendung kommen: , ,
1) Alle im siebenten resp, obsolvirten 6. oder einem späteren Semester studirenden militärpflichtigen Medicmer, sowie alle promovirten Doctoren der Medicin werden hierdurch bis zur Beendigung ihrer Staatsprüfungen von der Ableistung ihrer einjährigen Militärpflicht mit der Waffe für die Dauer der gegenwärtigen Mobilmachung, jedoch nur unter der Verpflichtung entbunden, daß sie ihrer Dienstpflicht im Bedarfsfalle jederzeit auf Anordnung des Generalstabsarztes der Armee im militärärztlichen Dienste genügen.